JudikaturDSB

120.703/7-DSK/00 – Datenschutzkommission Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2000

Auf das durch § 26 Abs 1 DSG 2000 für den Bereich der Verwaltung jedermann eingeräumte allgemeine, anlassunabhängige Auskunftsrecht besteht lediglich in Folge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung hinsichtlich erkennungsdienstlicher Daten ausnahmsweise kein Anspruch. § 80 SPG ordnet dies mit klarem Wortlaut an. Er bezieht sich dabei auf das Auskunftsrecht gemäß § 11 Datenschutzgesetz, BGBl Nr 565/1978 idF BGBl Nr 632/1994 (DSG), doch gelten solche Verweise gemäß der Verfassungsbestimmung von § 61 Abs 7 DSG 2000 bis zu einer allfälligen Anpassung der betreffenden Normtexte 'sinngemäß' weiter. § 80 SPG ist daher so auszulegen, dass auf den Bereich erkennungsdienstlicher Daten auch das Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 nicht anzuwenden ist.

Rückverweise