Das Auskunftsrecht gemäß § 73 Abs 4 SPG ist nicht mit dem Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 gleichzusetzen, sondern ist vielmehr ein Spezialfall, da es nur das Recht des nachweislich Betroffenen beinhaltet, Auskunft darüber zu erhalten, ob eine Löschung erkennungsdienstlicher Daten erfolgt ist.
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