JudikaturDSB

120.692/8-DSK/00 – Datenschutzkommission Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juli 2000

Bei § 56 Abs 1 Z 6 SPG handelt es sich klar um eine dem Ziel der Verhütung von Gewalttaten dienende Bestimmung. Sie erfüllt daher den Tatbestand des in § 1 Abs 2 DSG umschriebenen grundrechtlichen Eingriffsvorbehalts in zweifacher Weise (‘Wahrung berechtigter Interessen eines anderen’ - nämlich des vermutlichen Tatopfers - und ‘Verhinderung von Straftaten’ iSd Art 8 Abs 2 MRK). Diese Bestimmung bietet somit eine taugliche Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz.

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