Eine Intervention des ÖGB in einem Konflikt um die Kündigung bestimmter Dienstnehmer ist, unabhängig von der Berechtigung der gewerkschaftlichen Position, ein Vorgang der ‘Vertretung der Arbeitnehmerinteressen’ im Sinne von § 92 Abs 3 AKG. Auch gegen die Beurteilung, dass diese Datenübermittlung für die Tätigkeit der Gewerkschaft erforderlich war, ist nichts einzuwenden. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass für die gewerkschaftliche Tätigkeit alternative Informationsmöglichkeiten in Frage gekommen wären, legt damit aber den Begriff der ‘erforderlichen Daten’ nach Ansicht der Datenschutzkommission zu eng aus.
Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, den freiwilligen Berufsvereinigungen, gerade in betriebsbezogenen Konfliktfällen, einen Rückgriff auf die - viel umfassenderen - Mitgliederdatenbestände der Arbeiterkammern zu ermöglichen, insbesondere dadurch direkte Informationen an die Betroffenen richten zu können.
Würde man aber den Begriff der ‘zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen Daten’ so auslegen, dass es sich bei der Datenübermittlung um die jeweils einzige, alternativlose Möglichkeit handeln muss, die Arbeitnehmerinteressen wahrzunehmen, entzöge man der Bestimmung damit weitgehend den Anwendungsbereich. Es kann dem Gesetzgeber aber (nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH) im Zweifel nicht unterstellt werden, eine überflüssige Rechtsvorschrift erlassen zu haben (vgl. bereits VwSlg. 6035 A/1963).
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