[Anmerkung: Zur Diskussion steht, ob die Übermittlung von Daten zur Vertretung von Arbeitnehmerinteressen erforderlich war oder nicht.]
Der Wortlaut von § 92 Abs 3 AKG wie auch der systematische Zusammenhang lassen beide Auslegungen zu. Eine klare, aus den Gesetzesmaterialien (Ausschussbericht, 252 der Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrats der XVIII Gesetzgebungsperiode, Erläuterungen zum Gesetzesvorschlag selbst fehlen, da dieser als Initiativantrag eingebracht wurde) erschließbare Absicht des historischen Gesetzgebers, was als erforderliche Datenübermittlung anzusehen ist, fehlt. Die Systematik der Konstruktion als Ermächtigung der Arbeiterkammern und der Bundeskammer als datenschutzrechtlichen Auftraggebern zur Übermittlung bestimmter Daten, ergibt aber, dass die um Übermittlung ersuchende freiwillige Berufsvereinigung die Erforderlichkeit der Datenübermittlung darzulegen und die Kammer diese objektiv und sorgfältig zu prüfen hat.
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