JudikaturDSB

120.566/15-DSK/98 – Datenschutzkommission Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 1998

Für eine Abwägung im Sinne des § 7 Abs.3 DSG können die in § 71 SPG getroffenen Wertungen als Maßstab herangezogen werden. Dabei ist wesentlich, daß alle drei tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 71 Abs.4 SPG [Anmerkung: nunmehr § 71 Abs 3 Z 1 SPG] davon ausgehen, daß der Tatverdächtige sich auf freiem Fuß befindet beziehungsweise seine Identität ungeklärt ist. Es mag sein, daß Sicherheitsbehörden Interesse daran haben, ihre Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere den Medien, darzustellen und dabei auch auf tatsächliche oder vermeintliche Erfolge bei der Aufklärung von Straftaten hinzuweisen. Diesem Interesse der Sicherheitsbehörden steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung seiner schutzwürdigen personenbezogenen Daten gegenüber. Diese Abwägung ergibt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens des Beschwerdeführers, ein Überwiegen des Interesses an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten im Vergleich mit dem Interesse der Sicherheitsbehörden an einer allenfalls von den Medien verlangten Darstellung ihrer Tätigkeit.

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