JudikaturDSB

120.566/15-DSK/98 – Datenschutzkommission Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 1998

[Anmerkung: Der Beschwerdeführer befand er sich im Zeitpunkt der Übermittlung ihn betreffender erkennungsdienstlicher Daten an die Medien auf richterlichen Befehl in Verwahrungshaft, war demnach weder flüchtig noch in der Lage, weitere gefährliche Angriffe zu begehen. Seine Identität war geklärt.]

Die Datenschutzkommission vertritt die Rechtsauffassung, daß sich der Präventionszweck gemäß § 71 Abs 4 Z 1 lit b SPG idF vor der Novelle BGBl I Nr 104/1997 [Anmerkung: nunmehr § 71 Abs 3 Z 1 lit b SPG] nur auf Tatverdächtige beziehen kann, die sich auf freiem Fuß befinden. Bei einem zur Sicherung des Strafverfahrens in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft befindlichen Tatverdächtigen fällt dieser Veröffentlichungsgrund weg, und auch in den Anwendungsfällen wird er eng auszulegen sein. Ansonsten müßte man annehmen, daß der Gesetzgeber den Sicherheitsbehörden das Recht einräumt, einen aufgrund der Unschuldsvermutung gemäß § 38 Abs.1 StPO bzw. Art. 6 Abs.2 MRK für unschuldig zu gelten habenden Verdächtigen großzügig an den ‘Medienpranger’ zu stellen, was insbesondere mit dem durch die zitierte Bestimmung der MRK verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Geltung der Unschuldsvermutung unvereinbar wäre.

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