120.566/15-DSK/98 – Datenschutzkommission Rechtssatz
§ 71 Abs.4 SPG in der im Beschwerdezeitpunkt geltenden Fassung [Anmerkung: vor Inkraftreten der Novelle BGBl I Nr 104/1997] erlaubte den Sicherheitsbehörden die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten - also auch von Abbildungen, insbesondere Fotografien - an Medienunternehmen zum ausdrücklichen Zweck der Veröffentlichung unter, kurz gesagt, drei (alternativen) tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, nämlich
a) für den Fall der ungeklärten Identität des Tatverdächtigen - Identitätsfeststellungszweck,
b) für den Fall der gebotenen Prävention weiterer gefährlicher Angriffe des rechtmäßig auf freiem Fuß befindlichen Tatverdächtigen - Präventionszweck,
c) für den Fall eines flüchtigen Tatverdächtigen, gegen den ein Haftbefehl wegen Verdachts eines Verbrechens oder bestimmter Vergehen vorliegt - Fahndungszweck.