§ 298 Abs. 1 ZPO kann in verfassungskonformer Interpretation, d. h. iVm § 1 Abs. 2 DSG, nicht so verstanden werden, daß er einen Rechtsträger verpflichtet, selbstständige Schriftstücke, die mit dem Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens in keinem Zusammenhang stehen, ja vielleicht sogar - wie im gegenständlichen Fall - unzulässigerweise von dem betreffenden Rechtsträger ermittelt worden waren, jedenfalls, d.h. aus dem einzigen Grund, daß diese Schriftstücke zu einem Konvolut tatsächlich zusammengefügt wurden, dem Gericht zu übermitteln.
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