GZ: 2025-0.818.263 vom 15. Oktober 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.0920/25)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Dr. Patrizia B*** (Beschwerdeführerin) vom 10. April 2025 gegen die N*** Inkasso GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung in den Rechten 1) auf Auskunft und 2) auf Geheimhaltung wie folgt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .
Rechtsgrundlagen : Art. 5, Art. 6, Art. 15, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 427 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896; §§ 94 Z 36 und 118 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. In der verfahrenseinleitenden Eingabe behauptet die - zum damaligen Zeitpunkt von Rechtsanwalt Mag. Karl O*** vertretene - Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Auskunft sowie im Recht auf Geheimhaltung. Die Beschwerdegegnerin habe zum einen auf ihr Auskunftsbegehren vom 3. März 2025 unvollständig und nicht nachvollziehbar reagiert. Zum anderen sei zu Unrecht auf das Exekutionsdatenregister zugegriffen worden.
2. Die Beschwerdegegnerin führt in ihren Stellungnahmen vom 18. August und vom 8. Oktober 2025 auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass auf das Auskunftsbegehren reagiert worden sei. Die Abfrage im Exekutionsdatenregister sei im Wege einer Rechtsanwältin zurecht erfolgt.
B. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf Auskunft infolge Unvollständigkeit der erteilten Auskunft sowie im Recht auf Geheimhaltung infolge Einholung einer Abfrage im Exekutionsdatenregister verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
1. Rechtsanwalt Mag. Karl O***, der ursprüngliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, richtete am 3. März 2025 ein E-Mail mit folgendem Inhalt an die Beschwerdegegnerin:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich vertrete Fr. Dr. Patrizia B***, LL.M. LL.M., geb. **.**.197*.
Ich ersuche gem. Art 15 DSGVO um Auskunftserteilung zu meiner Mandantschaft.
Bekanntlich umfasst dies auch die Verpflichtung alle Übermittlungsempfänger mitzuteilen und Kopien der personenbezogenen Unterlagen zu übermitteln.
Die Auskunft ist bekanntlich gratis zu erteilen.
Anbei übermittle ich ein Schreiben Ihres Hauses aus dem ein Datum „3063“ und ein Betreff „1822/3“ zu entnehmen ist. Auch dazu ersuche um Auskunft gem. Art 15 DSGVO.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Karl O***“
Beweiswürdigung : Dies ergibt sich aus der verfahrenseinleitenden Eingabe.
2. Die Beschwerdegegnerin, ein beim LG I***burg im Firmenbuch zu FN *6*7*8u eingetragenes Inkassounternehmen, reagierte darauf mit E-Mail vom 28. März 2025 und erteilte folgende Auskunft:
„Guten Tag Mag. Phillipp O***
Gespeichert sind Vor- und Zuname, Adresse, Kontaktdaten sowie fallrelevante Dokumente und Schriftverkehr.
Dr. Patrizia B***
D***-Platz *5/*0
**** I***burg
**.**.197*
patrizia.b***@****mailprovider.at
+43 6** *5*8*1*54
*4*5 *01**7
1573/37: Dr. Patrizia B*** schuldet Spezialtischlerei ***HOLZ.at e.U. den Betrag € 1.599,91 inkl. Verzugskosten u. Zinsen
Diese Daten werden aufgrund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sieben Jahre nach Erledigung gelöscht werden.
1960/9: Dr. Patrizia B*** schuldet Z*** Dienstleistungs- und Handelsges.m.b.H. den Betrag € 535,59 inkl. Verzugskosten u. Zinsen
Diese Daten werden aufgrund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sieben Jahre nach Erledigung gelöscht werden.
1528/4: Dr. Patrizia B*** schuldet Alice H*** Physiotherapie den Betrag € 427,25 inkl. Verzugskosten u. Zinsen
Diese Daten werden aufgrund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sieben Jahre nach Erledigung gelöscht werden.
1903/1781: Dr. Patrizia B*** schuldet Labordiagnostik Q*** GmbH den Betrag € 151,36 inkl. Verzugskosten u. Zinsen
Diese Daten werden aufgrund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sieben Jahre nach Erledigung gelöscht werden.
1903/1835: Dr. Patrizia B*** schuldet Labordiagnostik Q*** GmbH den Betrag € 124,02 inkl. Verzugskosten u. Zinsen
Diese Daten werden aufgrund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sieben Jahre nach Erledigung gelöscht werden.
2221/2: Dr. Patrizia B*** schuldet Praxis O*** I*** den Betrag € 1.126,66 inkl. Verzugskosten u. Zinsen
Diese Daten werden aufgrund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sieben Jahre nach Erledigung gelöscht werden.
1822/3: Dr. Patrizia B*** schuldet T***-Apotheke Mag.pharm. Gerda L*** den Betrag € 115,20
Diese Daten werden aufgrund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sieben Jahre nach Erledigung gelöscht werden.
Wir haben keine bankinternen Informationenlisten, schwarze Listen oder ähnliches gespeichert.
Die Daten stammen von unserem Auftraggeber und wurden uns aufgrund Ihres Zahlungsverzuges übergeben.
Der Zweck ist die Betreibung der offenen Forderung.
Die Daten werden aufgrund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sieben Jahre nach Erledigung gelöscht werden.
Es werden keine Daten im Rahmen des internationalen Datenverkehrs auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission verarbeitet.
Eine automatisierte Entscheidungsfindung wird nicht vorgenommen.
Auf der Mahnung wird darauf hingewiesen, dass zur Prüfung der Identität und Bonität die Datenbank der E*** GmbH, J***straße *4, **** M***stadt, im Rahmen der rechtmäßigen Verwendung ihrer Gewerbeberechtigung gemäß §§ 151 (Adressverlag), 152 (Auskunftei über Kreditverhältnisse) und 153 (Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und EDV Technik) der Gewerbeordnung 1994, verwendet wird. Nähere Informationen finden Sie unter www.e***.at.
Ihre Daten wurden sonst an niemanden übermittelt.
Die Gesamtforderung berechnet sich aufgrund der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen StF: BGBl. Nr. 141/1996.
Die Gesamtforderung wurde wiederholt auf den Mahnungen aufgeschlüsselt bekanntgegeben.
Auftragsverarbeiter gibt es keine. Die Verantwortlichen nach Artikel 26 DSGVO entnehmen Sie unserem Impressum. https://www.n***-inkasso.at/impressum.
Gem. Art. 77 DSGVO haben Sie bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, ein Beschwerderecht.
Dem Anhang entnehmen Sie die von unseren Auftraggebern übermittelten Dokumente. Dr. B*** hat nach wiederholten und erwartbar erfolglosen Interventionsschritten jeweils die Forderungen bestritten. Im Hinblick auf die Forderungshöhen und aus wirtschaftlichen Gründen war - ebenfalls erwartbar - das Ausbuchen der Forderungen zu empfehlen.
Im Akt 1822/3 hat uns die T***-Apotheke Mag. pharm. Gerda L*** ersucht, für eine Entscheidungsfindung einen Exekutionsregisterauszug einzuholen.“
Beweiswürdigung : Dies ergibt sich ebenfalls aus der verfahrenseinleitenden Eingabe sowie aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2025.
3. Die Beschwerdegegnerin wurde von Mag. pharm. L*** mit der Eintreibung einer Forderung gegen die Beschwerdeführerin in Höhe von 211,90 Euro beauftragt. Zur Prüfung, ob eine gerichtliche Eintreibung dieser Forderung zielführend erscheint, wurde Rechtsanwältin Dr. Ruth F***, welche in einem direkten Mandatsverhältnis zur betreibenden Gläubigerin steht, vom Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin in Absprache mit der betreibenden Gläubigerin ersucht, eine Abfrage im Exekutionsdatenregister durchzuführen, da die Beschwerdeführerin dem Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin als säumige Schuldnerin bekannt war. Eine Abfrage durch Rechtsanwältin Dr. Ruth F*** erfolgte am 1. Juli 2024 um 11:34:26. Dabei wurde festgestellt, dass zur Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2012 bereits 9 Exekutionsverfahren zu Hereinbringung von Forderungen in Höhe von insgesamt 9.838,41 Euro zzgl. Verzugszinsen und Betreibungskosten aufscheinen. 8 Mal scheint der Vermerk „Vollzug mangels pfändbarer Gegenstände ergebnislos“ auf. In weiterer Folge wurde der Auszug aus dem Exekutionsdatenregister an die Beschwerdegegnerin übermittelt. Aufgrund dessen wurde letztlich von einer Betreibung der Forderung Abstand genommen.
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 18. August sowie vom 8. Oktober 2025 sowie aus dem Verfahrensakt zur VZ D124.019./25, der dem Bescheid vom 3. Oktober 2025, GZ 2025-0.792.790, zugrunde liegt. Letzterer Verfahrensakt ist der Beschwerdeführerin vollumfänglich bekannt.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft
Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH soll Art. 15 Abs. 1 DSGVO die Transparenz der Art und Weise der Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber der betroffenen Person gewährleisten. Mit den in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen wird das Ziel verfolgt, dass die betroffene Person sich der Verarbeitung bewusst sein muss und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht muss es der betroffenen Person ermöglichen, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden, und somit gegebenenfalls ihre Rechte auf Berichtigung, auf Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art. 16 bis 18 DSGVO zukommen, sowie ihr in Art. 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr in den Art. 79 und 82 DSGVO vorgesehenes Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben (vgl. dazu EuGH 22. Juni 2023, C-579/21, Rz 53 ff).
Aufgrund obiger Feststellungen kann im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass die erteilte Auskunft unvollständig ist und daher nicht den Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 DSGVO entspricht.
Die erteilte Auskunft erweist sich zwar im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 lit. e DSGVO (Auskunft über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch) als unvollständig.
Am Ergebnis ändert dies allerdings nichts, da die Beschwerdeführerin - zunächst anwaltlich vertreten - von ihrem Beschwerderecht an die Datenschutzbehörde Gebrauch gemacht und eine behauptete Verletzung dieser Rechte ausdrücklich nicht geltend gemacht hat.
Angesichts der anwaltlichen Vertretung kann nicht gesagt werden, dass sich die Beschwerdeführerin der Datenverarbeitung überhaupt und auch dieser Rechte nicht bewusst war und dadurch eine Einschränkung dieser Rechte infolge Mangelhaftigkeit der erteilten Auskunft in Kauf zu nehmen hatte.
Eine Unvollständigkeit wurde in der verfahrenseinleitenden Beschwerde darüber hinaus lediglich unsubstantiiert behauptet, ohne dies näher zu begründen („ Auch ist die Auskunft unvollständig und nicht nachvollziehbar “).
In ihrer im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme vom 10. September 2025 geht die Beschwerdeführerin gar nicht mehr auf die behauptete Unvollständigkeit der Auskunft ein.
Die Beschwerde ist sohin in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Gemäß § 427 EO kann ein Gläubiger zur Beurteilung, ob er einen Rechtsstreit oder ein Exekutions- oder Insolvenzverfahren einleiten oder weiterführen soll , in bestimmte Daten über Exekutionsverfahren, die gegen seinen Schuldner wegen Geldforderungen geführt werden, elektronisch Einsicht nehmen, wenn er eine Forderung und berechtigte Zweifel an der Bonität des Schuldners bescheinigt . Abfrageberechtigt sind u.a. Rechtsanwälte als Vertreter von Gläubigern.
Die Abfrage dient damit unter anderem der Klärung der Sinnhaftigkeit der Einbringung eines Insolvenzantrags (JAB 1741 BlgNR XXV. GP 3; Höllwerth in Deixler-Hübner , Exekutionsordnung, §§ 427-431 EO Rz 4).
Bei etwas länger anhängigen und „aktiven“ Verfahren steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die wirtschaftliche Lage des Schuldners den Gläubiger zur Vorsicht mahnen könnte (JAB 1741 BlgNR XXV. GP 4 f; vgl Höllwerth aaO §§ 427-431 EO Rz 6).
Wie festgestellt, erfolgte die Abfrage durch eine von der betreibenden Gläubigerin mandatierte Rechtsanwältin zwecks Prüfung der gerichtlichen Eintreibung einer - im Übrigen unbestrittenen - Forderung in Höhe von 211,90 Euro.
Wie ebenfalls festgestellt, bestanden bereits zu diesem Zeitpunkt - dh vor Eröffnung eines Exekutionsverfahrens - aufgrund der Erfahrungen der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin begründete Zweifel, dass ein Exekutionsverfahren aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfolgversprechend sein könnte. Eine Einschau in das Exekutionsdatenregister hat diese Annahme bestätigt, wobei hervorzuheben ist, dass allein 8 Einträge mit dem Vermerk „Vollzug mangels pfändbarer Gegenstände ergebnislos“ aufscheinen. Letztlich wurde genau aus diesem Grund auch kein Exekutionsverfahren eingeleitet.
Die Abfrage durch die Rechtsanwältin erweist sich somit als rechtmäßig und stellt keinen Verstoß gegen § 1 DSG bzw. Art. 5 und Art. 6 DSGVO dar (vgl. dazu den Bescheid vom 3. Oktober 2025, GZ 2025-0.792.790).
Die anschließende Übermittlung des Auszuges aus dem Exekutionsdatenregister an die Beschwerdegegnerin stellt keine durch die Beschwerdegegnerin zu verantwortende Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dar. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung infolge Übermittlung des Auszugs an die Beschwerdegegnerin wäre der übermittelnden Rechtsanwältin anzulasten, da diese die Übermittlung an die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat.
Der Beschwerdegegnerin könnte allenfalls die daran anschließende Datenverarbeitung angelastet werden, soweit man annimmt, dass bereits die Übermittlung rechtswidrig erfolgte und die Beschwerdegegnerin von der Unzulässigkeit der ursprünglichen Ermittlung ausgehen musste (vgl. dazu VwGH 26. Juni 2018, Ra 2017/04/0032, noch im Hinblick auf das DSG 2000).
Eine solche ursprüngliche Unzulässigkeit der Datenermittlung liegt im vorliegenden Fall aber gerade nicht vor.
Soweit es die an die Übermittlung anschließende Datenverarbeitung betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Wie festgestellt, war die Beschwerdegegnerin von der betreibenden Gläubigerin beauftragt, die offene Forderung außergerichtlich einzutreiben (§ 118 iVm § 94 Z 36 GewO 1994).
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine Datenverarbeitung zur ordnungsgemäßen Betreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse darstellen (siehe dazu das Urteil vom 17. Juni 2021, C 597/19, Rz 108 und 109).
Die Verarbeitung der Daten der Beschwerdeführerin aus dem Exekutionsdatenregister war im vorliegenden Fall notwendig, um - angesichts der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin als säumige Schuldnerin - zu beurteilen, ob eine außergerichtliche Eintreibung der offenen Forderung im Wege des Inkasso überhaupt zielführend erscheint.
Wenn aber bereits die gerichtliche Eintreibung einer Forderung als nicht zielführend erscheint, muss dies umso mehr für die außergerichtliche Eintreibung im Wege des Inkasso gelten.
Unter Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalls kann somit nicht gesagt werden, dass die an die Übermittlung anschließende Datenverarbeitung durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht erfolgte.
Vielmehr erweist sich die Datenverarbeitung durch Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO iVm § 118 GewO 1994 gerechtfertigt.
Die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung liegt somit nicht vor.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden