2025-0.165.785 – Datenschutzbehörde Entscheidung
Text
GZ: 2025-0.165.785 vom 24. März 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.0645/24)
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag der Erika A***, vertreten durch die O*** P*** Rechtsanwälte GmbH Co KG, vom 3. März 2025, ihr den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 21. März 2024, Geschäftszahl (GZ) 2024-0.225.635, zuzustellen, wie folgt:
- Der Antrag wird abgewiesen .
Rechtsgrundlagen : §§ 8, 13 Abs. 3 und 17 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm § 24 Abs. 2 und 3 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Antragstellerin und Verfahrensgang :
1. Zwischen Sebastian C*** als Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei L*** V***, und Rechtsanwalt Dr. Wilhelm O*** , geschäftsführender Gesellschafter der O*** P*** Rechtsanwälte GmbH Co KG, durch welche er auch vertreten wurde, als Beschwerdegegner war zu Verfahrenszahl D124.1380/22 vor der Datenschutzbehörde [Anmerkung Bearbeiter/in: im Original aufgrund eines offenkundigen Redaktionsirrtums „belangten Behörde“] ein datenschutzrechtliches Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 DSG und Art. 77 DSGVO wegen Verletzung des Auskunftsrechts (Art. 15 DSGVO) anhängig. Dieses Verwaltungsverfahren ist durch den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23. Dezember 2024, GZ: 2024-0.933.932, abgeschlossen worden.
2. In der Beschwerdesache Verfahrenszahl D124.1380/22 hat der dortige Beschwerdeführer Sebastian C*** in seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2022 wie folgt vorgebracht:
„Sollte der Grund für die behauptete Verschwiegenheit darin liegen, dass die Daten offenbar von Frau Erika A***, c/o R***straße *7/*3, 1*** Wien selbst beigeschafft wurden, so wird hiermit ausdrücklich die Beschwerde auf Erika A*** ad personam ausgedehnt .“ (Hervorhebung im Original)
3. Die Datenschutzbehörde hat dies als neue, von der in der Beschwerdesache Verfahrenszahl D124.1380/22 erhobenen Beschwerde getrennt zu beurteilende Sache erkannt und ein neues Beschwerdeverfahren mit dem Betreff „Datenschutzbeschwerde Inland (Auskunft, Art. 15 DSGVO) Sebastian C***/Erika A***“ unter der neuen Verfahrenszahl D124.0645/24 eröffnet.
4. Sodann wurde diese neue Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG einer Eingangsprüfung auf Mangelfreiheit, insbesondere hinsichtlich Einhaltung der Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und 3 DSG, unterzogen und in weiterer Folge die Beschwerde einseitig, nur gegenüber dem Beschwerdeführer Sebastian C***, durch den Bescheid vom 21. März 2024, zur Verfahrenszahl D124.0645/24, GZ: 2024-0.225.635, zurückgewiesen.
5. Die nunmehrige Antragstellerin hat von diesem Verfahren nur auf Umwegen Kenntnis erlangt. Der zuletzt erwähnte Bescheid, der in Rechtskraft erwachsen ist, wurde ihr weder zugestellt, noch wurde sie in irgendeiner anderen Weise von der Datenschutzbehörde bisher in dieses Verfahren einbezogen. Lediglich Rechtsanwalt Dr. O*** hat als Partei (Beschwerdegegner) des Beschwerdeverfahrens Verfahrenszahl D124.1380/22 davon Kenntnis erlangt, da in der Begründung des ihm zu Handen der ihn vertretenden O*** P*** Rechtsanwälte GmbH Co KG zugestellten Bescheids der Datenschutzbehörde vom 23. Dezember 2024, GZ: 2024-0.933.932, in Randziffern 4 und 5 bei Darstellung des Verfahrensgangs das Vorbringen des Sebastian C*** hinsichtlich der nunmehrigen Antragstellerin und die erfolgte Abspaltung des neuen Beschwerdeverfahrens erwähnt werden.
6. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2024 ersuchte Dr. Wilhelm O*** in Vertretung der O*** P*** Rechtsanwälte GmbH Co KG unter Berufung auf die von der Antragstellerin letzterer Gesellschaft erteilte Vollmacht unter Bezugnahme auf Verfahrenszahl D124.0645/24 um Übersendung „einer Kopie des Aktes“ . Dies wurde von der Datenschutzbehörde mit Verfahrensanordnung (Mitteilung, Note) vom 13. Jänner 2025, GZ: 2025-0.004.372, mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin nie in das Verfahren einbezogen worden sei. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde mit Bescheid vom 21. März 2024, GZ: 2024-0.225.635, rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
7. Am 13. Jänner 2025 brachte die Antragstellerin , vertreten wie zuletzt, einen Schriftsatz ein, in welchem sie Gründe darlegte, warum die gegen sie erhobene Datenschutzbeschwerde unberechtigt sei. Dieses Eingangsstück wurde wegen bereits erfolgter abschließender Erledigung der Verwaltungssache Verfahrenszahl D124.0645/24 von der Datenschutzbehörde ohne dadurch veranlasste weitere Erledigung zu GZ: 2025-0.027.626 zu den Akten genommen (eingelegt).
8. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2025 ersuchte Dr. Wilhelm O*** in Vertretung der O*** P*** Rechtsanwälte GmbH Co KG für die Antragstellerin um Übersendung des Bescheids vom 21. März 2024, GZ: 2024-0.225.635. Dies wurde von der Datenschutzbehörde mit Verfahrensanordnung (Mitteilung, Note) vom 19. Februar 2025, GZ: 2025-0.030.993, mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin nicht Partei des zu Verfahrenszahl D124.0645/24 anhängig gewesenen Verwaltungsverfahrens geworden sei, ihr daher kein Verfahrensrecht auf Akteneinsicht zukomme. Dies deshalb, da das bisherige Verfahren nur die Prüfung der Zulässigkeit und Mangelfreiheit der Datenschutzbeschwerde des Sebastian C*** zum Gegenstand gehabt habe.
9. Am 3. März 2025 stellte die Antragstellerin den vorliegenden Antrag. Zur Begründung führt sie aus, dass die Datenschutzbehörde einem falschen Verständnis des § 8 AVG unterliege: Die Frage, ob einer Person ein Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse iSv § 8 AVG zustehe, sei an Hand der jeweils zur Anwendung kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu beantworten (VwGH 11.7.2001, 2001/03/0122 = VwSlg 15.647 A/2001 mwN). Das in § 8 AVG genannte "rechtliche Interesse" ergebe sich hier daraus, dass unberechtigte Beschwerden gegen die Beschwerdegegnerin abzuweisen seien (§ 24 Abs. 5 DSG; vgl VwGH 25.10.2000, 2000/06/0109). Eine "Streitanhängigkeit" iSd ZPO kenne weder das AVG noch das DSG.
B. Sachverhaltsfeststellungen :
10. Die Datenschutzbehörde legt das unter Punkt A dargestellte Verfahren als Sachverhaltsfeststellung ihrer Entscheidung zu Grunde.
11. Beweiswürdigung : Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Verwaltungsakten, die den Verfahrenszahlen (Sachgebieten) D124.1380/22 und D124.0645/24 zugeordnet sind.
C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
C.1. Summe :
12. Der vorliegende verfahrensrechtliche Antrag ist nicht berechtigt, da die Antragstellerin damit eine Parteistellung und ein damit verbundenes Parteienrecht (Recht auf Akteneinsicht) behauptet, die ihr beide aufgrund des Gegenstands des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens mit der Verfahrenszahl D124.0645/24 nicht zukommen. Insbesondere fehlt es ihr nach dem Verfahrensgegenstand an einem Rechtsschutzinteresse.
C.2. Parteistellung, Recht auf Akteneinsicht und Verfahrensgegenstand :
13. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
14. § 17 Abs. 1 Satz 1 AVG legt fest, dass, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen können.
15. Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren ("behördliches Verfahren" im Sinne des EGVG) geführt wird bzw. geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als ein derartiges behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw. auf Bescheiderlassung zielen (VwGH B 03.12.2024, Ra 2024/03/0120, RS1, unter Hinweis auf VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0065, und 24.2.2017, Ra 2016/11/0150, je mwN; in diesem Sinne auch VwGH 16.2.2023, Ra 2023/03/0009, mwN).
16. Wer der Ansicht ist, dass er in ein Verwaltungsverfahren als Partei einzubeziehen gewesen wäre, kann dieses Recht durch einen Antrag auf Zustellung eines bereits ergangenen Bescheids geltend machen (vgl. etwa VwGH B 20.12.2017, Ro 2016/04/0009).
17. Klar ist, dass die Antragstellerin nicht die Tätigkeit der Datenschutzbehörde in Anspruch genommen hat. Es ist also in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob sich die Tätigkeit der Behörde auf sie bezogen hat.
18. Das Beschwerdeverfahren gemäß Art. 77 DSGVO ist, insbesondere in der österreichischen verfahrensrechtlichen Gestaltung durch § 24 DSG, ein durch einen Parteienantrag, die Beschwerde, eingeleitetes kontradiktorisches Mehrparteienverfahren, in dem die Datenschutzbehörde durch Bescheid entscheiden muss, soweit und solange Beschwer vorliegt (Bescheid der DSB vom 22.01.2021, GZ: DSB-D124.1177/0006-DSB/2019, RIS, Rz 14).
19. Da die neue Datenschutzbeschwerde des Sebastian C*** vom 3. Dezember 2022 das Vorbringen enthalten hat, dass die Antragstellerin ihn im Recht auf Auskunft verletzt habe, ist bei einem gegenüber dem Parteibegriff weiteren Verständnis des Beteiligtenbegriffs (vgl. dazu etwa VwGH E 08.02.1982, 0707/80) davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit der Datenschutzbehörde ab dem ersten Schritt im Beschwerdeverfahren Verfahrenszahl D124.0645/24 jedenfalls auch auf die Antragstellerin bezogen hat. Dafür war es ausreichend, dass die Datenschutzbehörde ihre grundsätzliche Zuständigkeit bejaht sowie die entsprechenden Vorwürfe zur Kenntnis genommen und aktenkundig gemacht hat.
20. Die Antragstellerin war daher im besagten Verwaltungsverfahren Beteiligte, jedoch damit noch nicht zwingend auch Partei. Dazu muss gemäß § 8 2. Halbsatz AVG zusätzlich ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse der Antragstellerin gegeben sein.
21. Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann nicht an Hand des AVG allein gelöst werden, sondern muss vielmehr auf Grund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse iSd § 8 AVG kann sohin nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat (VwGH E 28.5.1991, 87/04/0053). Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes in Betracht. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (VwGH E 17.1.1990, 89/03/0319) (VwGH E 27.04.1992, 91/19/0059, VwSlg 13620 A/1992, RS1).
22. Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben, oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht des oder der Betroffenen begründet wird. Im Zweifel ist ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts(schutz)staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. Diese Voraussetzung ist jedenfalls (u.a.) dann gegeben, wenn ein die bestehenden (öffentlich- oder privatrechtlich begründeten) subjektiven Rechte belastender Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbescheid erlassen werden soll (VwGH E 14.03.2024, Ro 2022/11/0003, RS2).
23. Die Rechtsprechung des VwGH betont somit, dass eine Parteistellung insbesondere mit einem Rechtsschutzinteresse verknüpft sein muss.
24. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften , die im Bescheid vom 21. März 2024, zur Verfahrenszahl D124.0645/24, GZ: 2024-0.225.635, zur Anwendung gekommen sind, waren § 24 Abs. 2 und 3 DSG iVm § 13 Abs. 3 AVG. Es erfolgte eine Eingangsprüfung der Beschwerde auf Zulässigkeit in formeller und materieller Hinsicht (insbesondere auf Vollständigkeit). In diesem Stadium des Verfahrens war das von der Antragstellerin ins Treffen geführte subjektive Recht auf Abweisung einer inhaltlich unberechtigten Datenschutzbeschwerde noch gar nicht Gegenstand der Sache . Dieses Stadium hätte das Verfahren nur erreicht, wenn die Beschwerde nach erfolgter Zulässigkeitsprüfung der Antragstellerin zugestellt und ihr damit die Vorwürfe des Sebastian C*** vorgehalten worden wären. Die zitierten Bestimmungen des DSG und AVG begründen lediglich eine objektive Rechtspflicht der Datenschutzbehörde , eine den Form- und Inhaltskriterien des § 24 Abs. 2 und 3 DSG nicht entsprechende Beschwerde von Amts wegen inhaltlich nicht zu behandeln. Ein subjektives Recht ist dabei lediglich insoweit berührt, als dem Sebastian C*** als Beschwerdeführer das Recht zugekommen wäre, keiner willkürlichen oder sonst unbegründeten Nicht-Zulassung seiner Datenschutzbeschwerde unterworfen zu werden.
25. Die Antragstellerin bringt zutreffend vor, dass AVG und DSG formell nicht zwischen einer Gerichts- bzw. Behördenanhängigkeit und einer Streitanhängigkeit unterscheiden, wie sie letztere gemäß § 232 Abs. 1 ZPO erst durch Zustellung einer Klage durch das Gericht eintritt. Für den Zivilprozess ist seit langem klargestellt, dass vor einer Klagszurückweisung „a limine“, also zwischen Gerichts- und Streitanhängigkeit, etwa wegen Unzuständigkeit des Gerichts, die im Antrag bezeichnete Gegenpartei nicht gehört werden muss, und ihr gegen die spätere Aufhebung eines solchen Beschlusses auch keine Rechtsmittelbefugnis zukommt (vgl den Plenarbeschluss des OGH vom 13. November 1954, Präs 488/54, SZ 27/290, ehemals Judikat Nr. 61 neu).
26. Für das Verwaltungsverfahren steht jedoch ebenso fest, dass sich im Zuge eines mehrstufigen Mehrparteienverfahrens die Parteistellung ändern kann, wenn sich der Verfahrensgegenstand und die damit verbundenen Rechtsschutzinteressen ändern (vgl etwa VwGH E 22.04.2009, 2009/04/0002, VwSlg 17676 A/2009).
27. Überdies ist darauf zu verweisen, dass einer (hypothetischen) Rechtsmittelbefugnis der Antragstellerin selbst unter Annahme ihrer Parteistellung hier schon allein deswegen keine Berechtigung zukäme, als sie durch die erfolgte Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde des Sebastian C*** denkmöglich nicht beschwert oder in einem subjektiven Recht verletzt sein kann.
C.3. Schlussfolgerung:
28. Die Antragstellerin ist nicht Partei des Verwaltungsverfahrens mit der Verfahrenszahl D124.0645/24 geworden. Daraus folgt, dass ihr auch kein Recht auf Zustellung des dieses Verfahren erledigt habenden Bescheids oder ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG zukommt.
29. Der verfahrensrechtliche Antrag war daher abzuweisen.
Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 29. Juli 2025, GZ: W211 2311353-1/3E (im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bescheids noch nicht im RIS), die gegen diesen Bescheid erhobene Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision ist nicht zugelassen worden. Die Fristen für eine VfGH-Beschwerde und eine außerordentliche Revision an den VwGH sind im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bescheids noch offen.