GZ: 2024-0.937.775 vom 27. Dezember 2024 (Verfahrenszahl: DSB-D124.0318/22)
[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von 1.) Erich A*** (Erstbeschwerdeführer) sowie 2.) Yusuf A*** (Zweitbeschwerdeführer) [nachfolgend auch: die Beschwerdeführer] vom 22. Februar 2022, ergänzt am 18. April 2022, gegen 1.) Azra N*** (Erstbeschwerdegegnerin) und 2. Nina O*** (Zweitbeschwerdegegnerin) [nachfolgend auch: die Beschwerdegegnerinnen], beide vertreten durch die K***-P*** Rechtsanwälte OG, wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen .
Rechtsgrundlagen : Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1 Abs. 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 22. Februar 2022, ergänzt am 18. April 2022, behaupteten die Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und brachten hierzu vor, dass die Beschwerdegegnerinnen unrechtmäßig ein Gerichtsurteil, aus welchem Name und Adresse der Beschwerdeführer ersichtlich seien, auf ihren Social Media Profilen (konkret R***circle und S***media) veröffentlicht hätten.
Der Eingabe waren Screenshots der Social-Media Beiträge beigelegt.
2. Mit Erledigung vom 3. August 2022 forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdegegnerinnen zur Stellungnahme auf.
3. Mit Eingabe vom 19. August 2022 brachten die Beschwerdegegnerinnen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung wie folgt vor:
Zunächst werde festgehalten, dass die inkriminierten Postings nicht von der Zweitbeschwerdegegnerin stammten. Sie habe den in Rede stehenden Gerichtsbeschuss nicht veröffentlich. Insofern sei auch keine Verarbeitungshandlung gesetzt worden, sodass die Beschwerde gegen sie schon dem Grunde nach ins Leere gehe. Das ergebe sich eindeutig aus den mit der Beschwerde vorgelegten Screenshots. Aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass dies wissentlich wahrheitswidrig behauptet worden sei. Richtig sei hingegen, dass die Erstbeschwerdegegnerin das inkriminierte Posting verfasst und veröffentlicht habe. Unrichtig sei allerdings, dass sie damit die Namen, die Adresse und die Geburtsdaten der Beschwerdeführer veröffentlicht hätte. Sie habe diese Angaben, dies sich aus dem Urteilskopf ergeben würden, bewusst soweit unkenntlich gemacht, dass dort nur noch die Namen der Beschwerdeführer und der Wohnbezirk ersichtlich wären. Die Wohnadressen seien daher ebenso wenig veröffentlicht worden wie die Geburtsdaten. Die Beschwerdeführer seien mit Urteil vom 8.2.2022 des Bezirksgerichts W*** rechtskräftig nach dem Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz dazu verurteilt worden, es zu unterlassen, die Schwester der Erstbeschwerdegegnerin damit zu bedrohen sie zu vergewaltigen, ihr in den Mund zu koten und sie als Hure zu bezeichnen. Nicht unerwähnt bleiben solle des Weiteren, dass die Beschwerdeführer keinerlei Schuldeinsicht an den Tag gelegt hätten, sondern auch in der Gerichtsverhandlung noch von der Richtigkeit ihres Handelns überzeugt gewesen wären und entsprechend abwertend gegenüber der dortigen Klägerin [Anmerkung der DSB: Schwester der Erstbeschwerdegegnerin] aufgetreten seien. Dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Posting der Erstbeschwerdegegnerin seien zwei Postings der Schwester des Erstbeschwerdeführers vorausgegangen, in denen sie wahrheitswidrig behauptet habe, dass ihr Bruder vor Gericht recht bekommen habe. Wörtlich übersetzt habe sie gepostet: „Vor der Justiz haben wir Gott sei Dank recht bekommen. € 1.800 soll unser Almosen sein. Wir können sagen, dass wir an Bedürftige eine Mahlzeit gespendet haben. Mit Bezahlung von 30 € für 30 Monate. Familie ist Leben, der Rest ist Aufregung.“ Nach der Veröffentlichung dieses Postings hätten sich mehrere Personen bei der Schwester der Erstbeschwerdegegnerin und ihrer Familie gemeldet und gefragt, ob sie den Prozess verloren hätten. Um diesem unrichtigen Eindruck und den Herabsetzungen und Rufschädigungen durch die Beschwerdeführer entgegenzutreten, hätte sich die Erstbeschwerdegegnerin in Absprache mit ihrer Schwester und der Familie dazu entschlossen, das Urteil zu veröffentlichen. Nur damit hätten die weiteren Falschbehauptungen verlässlich und unmissverständlich widerlegt werden können. Nachdem nur relevant gewesen sei, dass dieses Urteil tatsächlich gegen die Beschwerdeführer ergangen sei, habe die Erstbeschwerdegegnerin bewusst im Sinne des Grundsatzes der Datenminimierung sämtliche Daten der Beschwerdeführer geschwärzt und nur deren Namen und den Wohnbezirk lesbar gelassen. Die Veröffentlichung des (geschwärzten) Urteils sei sohin zweifellos in Wahrnehmung bzw. zur Wahrung der berechtigten Interessen der Schwester der Erstbeschwerdegegnerin gemäß Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgt, weil nur so sichergestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführer (bzw. deren Familie) nicht erneut Unwahrheiten und Rufschädigungen über sie verbreiten. Zu diesem Zweck sei es unumgänglich gewesen mit der Veröffentlichung des Urteils unwiderlegbare Fakten zu schaffen. Ein gelinderes Mittel hätte es dafür nicht gegeben, weil die Veröffentlichung des Urteils ohne die Nennung der Namen der Beklagten (sohin der Beschwerdeführer) sinnlos gewesen wäre.
4. Mit Erledigung vom 23. August 2022 gewährte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführern Parteiengehör.
5. Mit Eingabe vom 8. September 2022 brachten die Beschwerdeführer wie folgt vor:
Die Aussage, dass die Postings gemacht worden seien, um ihren Ruf wiederherzustellen, erfülle sie mit Entsetzen. Fakt sei, dass sie die Namen, Geburtsdaten und Adressen öffentlich gemacht hätten, noch dazu sei das Profil öffentlich. Die Postings der Schwester des Erstbeschwerdeführers seien ohne Veröffentlichung des Namens erfolgt.
Der Eingabe waren Screenshots beigelegt.
6. Mit Erledigung vom 24. Mai 2024 forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdegegnerinnen zur ergänzenden Stellungnahme auf.
7. Nach erfolgter Fristerstreckung brachten die Beschwerdegegnerinnen mit Eingabe vom 11. Juni 2024 wie folgt vor:
Grundsätzlich sei es richtig, dass das Posting der Schwester des Erstbeschwerdeführers keinen namentlichen Personenbezug enthalte. Sie sei aber die Schwester des Erstbeschwerdeführers, welcher wiederum von der Mutter und der Schwester der Erstbeschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und zivilrechtlich geklagt worden sei. Die Beschwerdeführer und deren Schwester seien die Cousine bzw. Cousins der Erstbeschwerdegegnerin und ihrer Schwester sowie die Nichte/Neffen von deren Mutter, der Zweitbeschwerdegegnerin. Die Großfamilie der Beschwerdeführer und der Erstbeschwerdegegnerin umfasse viele Personen, es gebe daher einen großen gemeinsamen Verwandtschafts- und auch Freundeskreis. Dieser gemeinsame Verwandtschafts- und engste Freundeskreis, der sich auch in den R***circle-Kontakten aller Beteiligten wiederfinde, habe über die von der Familie von der Erstbeschwerdegegnerin gegen ihre Cousins, die Beschwerdeführer, eingeleiteten gerichtlichen Schritte bestens Bescheid gewusst. Eine namentliche Nennung sei daher nicht notwendig gewesen. Das Posting der Schwester des Erstbeschwerdeführers habe daher in dem gemeinsamen Verwandtschafts- und Freundeskreis der Familie der Beschwerdeführer einerseits und jener der Beschwerdegegnerinnen andererseits den unrichtigen Eindruck erweckt, dass sie das angestrengte Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht W*** verloren hätten. Die Profileinstellung der Erstbeschwerdegegnerin sei „privat“. Nur einige wenige Beiträge seien öffentlich freigeschaltet. Das inkriminierte Posting sei nicht „öffentlich“ freigeschaltet gewesen. Die Erstbeschwerdegegnerin habe zum Veröffentlichungszeitpunkt etwa 100 R***circle–Kontakte gehabt. Der inkriminierte Beitrag sei ihrer Erinnerung nach unmittelbar nach Erhalt des ersten Schreibens der Datenschutzbehörde vom 3.8.2022 offline gestellt worden.
8. Mit Erledigung vom 11. Juni 2024 erteilte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführern Parteiengehör.
9. Seitens der Beschwerdeführer erfolgte zur Stellungnahme vom 11. Juni 2024 keine Stellungnahme.
10. Mit Erledigung vom 30. Oktober 2024 forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdegegnerinnen zur ergänzenden Stellungnahme auf.
11. Mit Eingabe vom 13. November 2024 brachten die Beschwerdegegnerinnen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung wie folgt vor:
Es werde bestätigt, dass auch auf S***media eine Veröffentlichung des verfahrensgegenständlichen Postings - zeitgleich mit dem inkriminierten Posting auf R***circle am 20. Februar 2022 - erfolgt sei. Das Profil sei „nicht öffentlich“ gewesen. Die Erstbeschwerdegegnerin hätte zum damaligen Zeitpunkt auf S***media etwa 300 Follower gehabt. Die Zweitbeschwerdegegnerin sei von der Erstbeschwerdegegnerin lediglich auf R***circle „markiert“ worden. Sie selbst habe das Posting nicht veröffentlicht oder auf sonstige Weise beeinflusst. Sie habe keine Verarbeitungshandlung gesetzt oder in Auftrag gegeben. Sie sei für das Posting nicht verantwortlich iSd Art 4 Z 7 DSGVO. Im Anhang werde ein Screenshot über die Löschung vorgelegt.
12. Mit Erledigung vom 13. November 2024 gewährte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführern erneut Parteiengehör.
13. Mit Eingabe vom 20. November 2024 brachten die Beschwerdeführer wie folgt vor:
Im Anhang des Schreibens befinde sich ein Screenshot, der zeige, dass die Erstbeschwerdegegnerin das Gerichtsschreiben auf S***media und R***circle öffentlich gepostet habe. Durch eine einfache Änderung der „Brillanz“ sei es möglich, die Namen und Adressen klar und deutlich zu erkennen. Diese Handlung stelle einen klaren Verstoß gegen den Datenschutz dar, da sensible persönliche Informationen öffentlich sichtbar gemacht worden seien. Zusätzlich sei in der Kommentarsektion der entsprechenden Posts zu erkennen, dass Personen, die keinerlei Berechtigung zum Zugriff auf diese Informationen hätten, auf das Posting reagiert hätten. Es sei offensichtlich, dass die Veröffentlichung zu Hetze und zu negativen Äußerungen geführt habe.
14. Die Datenschutzbehörde führte am 9. Dezember 2024 eine mündliche Einvernahme der Beschwerdegegnerinnen durch.
15. Mit Erledigung vom 9. Dezember 2024 erteilte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführern unter Vorlage einer Kopie der Protokolle der mündlichen Einvernahme Parteiengehör.
16. Seitens der Beschwerdeführer erfolgte bis zum Abschluss des Verfahrens trotz gewährter Möglichkeit keine weitere Stellungnahme. Ein entsprechender Weiterleitungsbericht liegt dem Akt bei und es liegt keine Fehlermeldung eines E-Mail-Servers vor.
B. Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerinnen die Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt haben, indem sie ein Gerichtsurteil, welches die Beschwerdeführer betrifft, im Rahmen von Social-Media Plattformen veröffentlicht haben.
C. Sachverhaltsfeststellungen
1. Die Datenschutzbehörde legt das Vorbringen unter Punkt A ihren Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde.
2. Die Beschwerdeführer sind die Cousins der Erstbeschwerdegegnerin. Die Zweitbeschwerdegegnerin ist die Mutter der Erstbeschwerdegegnerin und Tante der Beschwerdeführer.
3. Die Erstbeschwerdegegnerin erstellte am 20. Februar 2022 auf den Social-Media Plattformen „R***circle“ (Profil: „Azra N***“) sowie „S***media“ („Azra_*3“) einen Beitrag, welchen sie jeweils ein Lichtbild bzw. Screenshot eines gegen den Erstbeschwerdegegner und den Zweitbeschwerdegegner als beklagte Partei ergangenen Urteils des Bezirksgerichtes W*** in nachfolgender Form beifügte [Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben]:
[Anmerkung Bearbeiter/in: Die beiden im Original an dieser Stelle als Screenshots in einem grafischen Format dargestellten Social-Media-Postings wurden aus Pseudonymisierungsgründen (sie sind u.a. nicht in deutscher Sprache verfasst) entfernt. Sie enthalten eine, ebenfalls grafisch dargestellte, Wiedergabe von Teilen eines Gerichtsurteils mit dem mehrfach zitierten Inhalt.]
4. Dem unter Punkt C.3. dargestellten und im Rahmen der Social-Media Beiträge geteilten Gerichtsurteil waren neben Urteilsspruch die Namen, Berufe sowie Wohnorte samt Postleitzahl der Beschwerdeführer zu entnehmen.
Darüber hinaus war diesen Postings bei Vergrößerung der Ansicht auch die Wohnadresse des Erstbeschwerdeführers („E***straße *5/*7“) zu entnehmen, wie nachfolgend ersichtlich:
[Anmerkung Bearbeiter/in: Der im Original an dieser Stelle als Screenshots in einem grafischen Format dargestellte Auszug aus einem Social-Media-Postings wurde aus Pseudonymisierungsgründen entfernt. Aus ihm geht der oben beschriebene Inhalt hervor.]
5. Im Rahmen des geteilten Gerichtsurteiles des Bezirksgerichtes W*** wurden die Beschwerdeführer am 8. Februar 2022 nach dem Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz dazu verurteilt, es zu unterlassen der Schwester der Erstbeschwerdegegnerin anzudrohen sie zu vergewaltigen, ihr in den Mund zu koten, sie vor Familienmitglieder oder anderen Dritten zu demütigen, unter anderem indem sie vor diesen vergewaltigt werde, sowie die Behauptung, die Schwester der Erstbeschwerdegegnerin sei eine Hure und gedemütigte Person, mit weltweiter Wirkung zu unterlassen. Außerdem wurden sie zum Ersatz der Verfahrenskosten von EUR 1.831,98 verurteilt.
6. Sowohl das R***circle-Profil als auch das S***media-Profil der Erstbeschwerdegegnerin waren zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Postings am 20. Februar 2022 (vgl. Punkt C.3. und Punkt C.4.) auf „privat“ eingestellt.
Zu diesem Zeitpunkt hatte die Erstbeschwerdegegnerin rund 300 bis 400 R***circle-Kontakte, welche dieser mehrheitlich bekannt gewesen sind.
Auf S***media hatte die Erstbeschwerdegegnerin rund 300 Follower*innen. Auch diese Follower*innen waren ihr mehrheitlich bekannt.
Weder das R***circle- noch S***media-Profil wird von der Erstbeschwerdegegnerin zu wirtschaftlichen oder beruflichen Zwecken genutzt.
7. Die verfahrensgegenständlichen Postings der Erstbeschwerdegegnerin auf R***circle und S***media (vgl. Punkt C.3.) waren „privat“, also nur für jene Personen sichtbar, mit welchen sie auf R***circle „in Kontakt“ war bzw. für ihre (bestätigten) S***media-Follower*innen.
Überdies konnte der Beitrag nicht mit Personen geteilt werden, die nicht Teil der ursprünglichen Zielgruppe des Postings waren.
8. Die Zweitbeschwerdegegnerin wurde im Rahmen des R***circle-Beitrages der Erstbeschwerdegegnerin - wie auch unter Punkt C.3. ersichtlich - „markiert“. Die Beschwerdegegnerinnen waren zu diesem Zeitpunkt auf R***circle „in Kontakt“.
Mittels Markierung wird im Rahmen eines R***circle-Beitrages ein Link zu einem Profil hergestellt. Eine markierte Person wird über diesen Umstand benachrichtigt. Durch die Markierung ist der jeweilige Beitrag auch für die Kontakte der markierten Person ersichtlich. Je nach Profileinstellung (bei Aktivierung der sog. „Chroniküberprüfung“) ist der Beitrag im Profil der markierten Person sofort ersichtlich oder erst nach Genehmigung. Eine Markierung kann vom Inhaber eines R***circle-Profils entfernt werden.
Die Zweitbeschwerdegegnerin wurde von der Erstbeschwerdegegnerin nicht vorab über den Umstand der Markierung in Kenntnis gesetzt. Die oben genannte Markierung war ohne Genehmigung sofort im Profil der Zweitbeschwerdegegnerin ersichtlich und wurde von der Zweitbeschwerdegegnerin (vorerst) nicht entfernt.
Das R***circle-Profil der Zweitbeschwerdegegnerin war zum Zeitpunkt der Markierung auf „privat“ eingestellt und war die Markierung (samt des Postings der Erstbeschwerdegegnerin) nur für die R***circle-Kontakte der Zweitbeschwerdegegnerin ersichtlich. Eine berufliche oder wirtschaftliche Nutzung dieses Profils erfolgte nicht.
Der Beitrag konnte nicht mit Personen geteilt werden, die nicht Teil der ursprünglichen Zielgruppe des Postings waren.
9. Den von der Erstbeschwerdegegnerin geteilten Social-Media Beiträgen (vgl. Punkt C.3.) sind zwei Social-Media Postings der Schwester des Erstbeschwerdeführers mit nachfolgendem Inhalt vorausgegangen [inoffizielle deutsche Übersetzung, Original in **** Sprache]:
„Vor der Justiz haben wir Gott sei Dank recht bekommen. € 1.800 soll unser Almosen sein. Wir können sagen, dass wir an Bedürftige eine Mahlzeit gespendet haben. Mit Bezahlung von 30 € für 30 Monate. Familie ist Leben, der Rest ist Aufregung.“
10. Infolge des unter Punkt C.9. ersichtlichen Postings der Schwester des Erstbeschwerdeführers wurden die Beschwerdegegnerinnen mehrmals im gemeinsamen Verwandtschafts- und Freundeskreis auf den Ausgang des unter Punkt C.5. genannten Gerichtsurteiles angesprochen.
11. Die verfahrensgegenständlichen Postings wurden während des laufenden Verfahrens bei der Datenschutzbehörde von der Erstbeschwerdegegnerin vollumfänglich gelöscht.
Beweiswürdigung : Die getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf übereinstimmendem Parteienvorbringen sowie auf den durch die Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten, unstrittigen Unterlagen bzw. auf der Aktenlage im vorliegenden Verfahren. Des Weiteren auf einer amtswegigen Abfrage des „Hilfebereiches“ von R***circle unter www.r***circle.com, letztmalig abgefragt durch die Datenschutzbehörde am 27. Dezember 2024. Die Feststellungen betreffend die (privaten) Profileinstellungen der Beschwerdegegnerinnen (insbesondere C.6. bis C.8.) beruhen auf den Angaben der Beschwerdegegnerinnen im Rahmen der mündlichen Einvernahme vom 9. Dezember 2024, in welcher diese überzeugend und schlüssig darlegten, dass einerseits deren Social-Media-Profile allgemein sowie die verfahrensgegenständlichen Social-Media Beiträge im Speziellen zu keinem Zeitpunkt „öffentlich“ - also für Personen abseits ihrer „Kontakte“ bzw. „Follower*innen“ sichtbar gewesen sind. Hingegen konnten die von den Beschwerdeführern geäußerten Zweifel an den Privatsphäre-Einstellungen der Social-Media Profile der Beschwerdegegnerinnen nicht überzeugen, nicht zuletzt auch weil die Erstbeschwerdegegnerin im Rahmen der Einvernahme dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20. November 2024, wonach ein beigelegter Screenshot zeige, dass die Erstbeschwerdegegnerin das Gerichtsschreiben auf S***media und R***circle öffentlich gepostet hätte, insofern entgegentreten konnte, indem sie alle Personen, welche das R***circle-Posting kommentiert hatten, ohne Weiters namentlich (samt Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsverhältnis), benennen konnte. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen im Rahmen der Einvernahme wurden von den Beschwerdegegnern - trotz gewährter Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs vom 9. Dezember 2024 - auch nicht mehr bestritten. Auch die Feststellung unter Punkt C.10. beruht auf dem (gleichfalls von den Beschwerdeführern unbestrittenen) mündlichen Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen im Rahmen der Einvernahme vom 9. Dezember 2024, im Rahmen dessen diese mehrere konkrete Personen namentlich benennen konnten, von welchen sie auf den Ausgang des Gerichtsverfahrens angesprochen worden sind. Die Löschung der Postings (C.11.) wurde im Rahmen der Eingabe der Beschwerdegegnerinnen vom 13. November 2024 nachvollziehbar durch Unterlagen belegt. Die Feststellungen, dass die jeweiligen Beiträge (Postings) nicht mit Personen geteilt werden konnten, die nicht Teil der ursprünglichen Zielgruppe des Postings waren, ergab sich aus einer Abfrage des „Hilfebereich“ auf www.r***circle.com, gleichermaßen letztmalig abgefragt durch die Datenschutzbehörde am 27. Dezember 2024.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jede Person, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung ihres Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf die betroffene Person einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind bei der Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. dazu den Bescheid der DSB vom 4. Juli 2019, GZ: DSB-D123.652/0001-DSB/2019, RIS).
Bei den veröffentlichten Informationen - Name, Beruf sowie Wohnort bzw. Wohnadresse in Verbindung mit einem Urteilsspruch - handelt es sich unbestrittenermaßen um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO der Beschwerdeführer, welche durch das Erstellen von Social-Media Postings iSv. Art. 4 Z 2 DSGVO (automatisiert) verarbeitet worden sind (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 DSGVO).
Dem Parteienvorbringen sowie den Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, dass zwischen den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnerinnen ein familiäres Verhältnis besteht sowie, dass die monierte Datenverarbeitung - die Verfassung von Social-Media Beiträgen auf R***circle und S***media - im Rahmen eines (teilweise vorangegangenen) familiären Konflikts bzw. von Meinungsverschiedenheiten über den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens innerhalb des Bekanntenkreises erfolgt ist.
Es war daher vorab zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die sog. „ Haushaltsausnahme “ zur Anwendung gelangt: Laut Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.
Laut ErwG. 18 S 2 der DSGVO könnte als persönliche oder familiäre Tätigkeiten auch die Nutzung sozialer Netze im Rahmen solcher Tätigkeiten gelten.
Hierbei gilt es zu beachten, dass sich die Ausdrücke „persönlich“ und „familiär“ auf die Tätigkeit der Person, die personenbezogene Daten verarbeitet, und nicht auf die Person, deren Daten verarbeitet werden, beziehen (vgl. das Urteil des EuGH vom 10. Juli 2018, C-25/17 [Jehovan todistajat], Rz. 41 mwN.).
Der Begriff der „Familie“ ist dabei nicht streng familienrechtlich auszulegen, sondern umfasst unabhängig von Ehe und Kindschaft auch weitere, von der Verkehrsanschauung als „familiär“ bezeichnete Beziehungen. Insofern ist es unerheblich, ob eine förmliche Bindung besteht oder ob persönliche Beziehungen auf rein informellerer Basis bestehen (vgl. Ernst in Paal/Pauly [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung. Kommentar, Art. 2, Rz. 18).
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kam wiederholt zu dem Ergebnis, dass die „Haushaltsausnahme“ sowohl auf den einfachgesetzlichen Teil des DSG als auch auf § 1 Abs. 1 DSG anzuwenden sei (vgl. etwa das kürzlich ergangene Erkenntnis vom 22. Oktober 2024, W252 2286224-1, RIS).
Unter Hinweis auf die herrschende Literatur hielt das BVwG außerdem fest, dass hiervon lediglich Tätigkeiten umfasst seien, die ausschließlich zum Privat- oder Familienleben von Einzelpersonen gehören. Solche Tätigkeiten lägen etwa dann vor, wenn sie ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, selbst wenn sie Daten anderer Personen betreffen oder betreffen können. Zum Beispiel werde in der Literatur die Nutzung sozialer Netze und Onlinetätigkeiten im Rahmen solcher Tätigkeiten genannt. Hingegen sei die generelle Ausnahme der privaten Nutzung sozialer Netze überschießend. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Haushaltsausnahme dann nicht zur Anwendung gelange, wenn personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht werden, sodass diese Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht würden. Wie bereits vom OGH festgestellt worden sei, sei die Ausnahmenorm des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO grundsätzlich restriktiv auszulegen. Ein privates Posting auf der R***circle Pinnwand oder über Y***blog, das uneingeschränkt im Internet abrufbar sei und personenbezogene Daten Dritter enthalte, unterliege der DSGVO. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten falle nach Ansicht des EuGH nur dann unter die Ausnahme, wenn sie in der ausschließlich persönlichen oder familiären Sphäre desjenigen vorgenommen werde, der die Daten verarbeite. Schlüsselkriterium sei die Zurechenbarkeit zum privaten Bereich . Die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeit falle nur darunter, wenn diese auf einen bestimmten Benutzerkreis eingeschränkt werde. Würden auf einer privaten R***circle-Seite einer überschaubaren Anzahl von Freunden Fotos und Videos zugänglich gemacht, greife das Haushaltsprivileg (vgl. den Beschluss des BVwG vom 6. Dezember 2021, W274 2243175-1).
Schließlich vertritt auch die DSB in aktueller Spruchpraxis und unter Berufung auf die Rechtsprechung des OGH (vgl. das Urteil des OGH vom 23. Juni 2021, 6 Ob 56/21k), dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO erfüllt sind, wenn es sich um ein privates R***circle-Profil handelt und dieses nicht zu beruflichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet wird (vgl. Bescheid der DSB vom 16. August 2022, GZ: 2022-0.581.643).
Nach Ansicht der Datenschutzbehörde sind diese Überlegungen auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar.
Wie bereits ausgeführt, besteht zwischen den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnerinnen nicht nur allgemein ein Verwandtschaftsverhältnis, sondern waren gerade auch die verfahrensgegenständlichen Postings auf R***circle und S***media unzweifelhaft Folge eines (größeren) familiären Konflikts bzw. privater Meinungsverschiedenheiten betreffend den Ausgang eines vorangegangenen (gerichtlichen) Verfahrens innerhalb der Familie bzw. des gemeinsamen Bekanntenkreises.
Darüber hinaus waren die Social-Media Profile der Beschwerdegegnerinnen auf R***circle und S***media im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt auf „ privat “ eingestellt und wurden weder zu wirtschaftlichen noch beruflichen Zwecken genutzt.
Die Datenschutzbehörde übersieht dabei nicht, dass gerade die Erstbeschwerdegegnerin über einen nicht unerheblich großen Kontakte- bzw. Follower*innenkreis und damit über eine gewisse „Reichweite“ verfügt. Allerdings lag auch der bereits zitierten Entscheidung des OGH 6 Ob 56/21k ein Sachverhalt zugrunde, in welcher der dortige Kläger über rund 400 R***circle-Kontakte verfügte.
Der OGH hielt idZ sinngemäß fest, dass die bloß theoretische Möglichkeit, dass Kontakte der (privaten) R***circlenutzer*in Inhalte weiterverbreiten könnten, für sich nicht die Unanwendbarkeit der Haushaltsausnahme bedinge. Vielmehr müsse dies von der jeweiligen Nutzer*in aktiv ermöglicht werden, was jedoch insbesondere dadurch, dass die Postings im Profil der Erst- als auch der Zweitbeschwerdegegnerin rein „privat“ erfolgten , faktisch verunmöglich worden ist.
Im Ergebnis waren die verfahrensgegenständlich monierten Social-Media Beiträge der Beschwerdegegnerinnen (ausschließlich) als Datenverarbeitungen zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten iSd. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO zu qualifizieren. Folglich erübrigte sich auch die weitere Erörterung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der Zweitbeschwerdegegnerin.
Die Beschwerde erwies sich als nicht berechtigt und war folglich abzuweisen .
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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