JudikaturDSB

DSB-D124.1492/0001-DSB/2019 – Datenschutzbehörde Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 2019

Text

GZ: DSB-D124.1492/0001-DSB/2019 vom 11. Oktober 2019

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde des Erwin A*** (Beschwerdeführer) aus **** B*** vom 1. Oktober 2019 gegen MMag. Waltraut N*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge 1. teilweiser Ablehnung des Ersuchens vom 1. Februar 2018 um Übermittlung von Befunden, Testergebnissen und Fragebögen betreffend die psychologische Diagnostik der minderjährigen Maria D*** durch Schreiben vom 9. Februar 2018 und 2. Nichtbeantwortung eines neuerlichen solchen Ersuchens vom 4. April 2018 wie folgt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen .

Rechtsgrundlage : § 24 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen des Beschwerdeführers

1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 (Posteingang, E-Mail) brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor (Schreibweise wie im Original):

„sehr geehrte damen und herren!

ich erhebe beschwerde gegen frau mmag. n***, die den leiblichen eltern bis heute deren ausgefüllte fragebögen, die gesamten testunterlagen für die diagnostische befundung unserer mj. tochter vom 16. jänner 2018 und die höchstpersönliche daten meiner familie während des zeitraumes der kontaktaufnahme und darüber hinaus vorenthalten hat.

auf meine elektronischen eingaben und / oder begehren wie vor - die als antrag auf auskunft gem. art 15 eu-dsgvo zu werten sind - ist man letztlich gar nicht eingegangen. hinzugefügt wird, dass meine identität bereits durch die persönliche anwesenheit am 26. jänner 2018 im zuge des elterngespräches nachgewiesen wurde.

sie werden daher um umgehende ahndung dieser zahlreichen verstöße ersucht.“

2. Angeschlossen waren der Eingabe fünf Dokumente (PDF), die eine am 1. Februar 2018 beginnende Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Praxis der Beschwerdegegnerin, die als Klinische und Gesundheitspsychologin, Arbeits- und Organisationspsychologin, tätig ist, betreffend die Übermittlung von Befunden, Testergebnissen und Fragebögen betreffend die psychologische Diagnostik der minderjährigen Maria D*** beinhaltet (samt Vorkorrespondenz). In dieser Sache wurde dem Beschwerdeführer als Vater der Befund betreffend die minderjährige Maria D*** übermittelt und ihm am 9. Februar 2018 mitgeteilt, dass eine Übermittlung der Anamnesebögen nicht erfolgen wird, da deren Inhalt in den Befund eingearbeitet wurde.

3. Am 4. April 2018 hat der Beschwerdeführer sein Ersuchen um Übermittlung der „Fragebögen“ , die von den Eltern im Zuge der Diagnostik abgegeben worden seien, wiederholt, ohne diesmal eine Antwort zu erhalten.

4. In keinem Fall hat sich der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO (bzw. vor dem 25. Mai 2018: § 26 Abs. 1 DSG 2000) berufen.

B. Beschwerdegegenstand

5. Vorab ist zunächst zu prüfen, ob das Recht zur Erhebung einer datenschutzrechtlichen Beschwerde nicht bereits in Folge Ablaufs der einjährigen Präklusionsfrist gemäß § 24 Abs. 4 DSG erloschen ist.

C. Sachverhaltsfeststellungen

6. Die Datenschutzbehörde legt ihrer Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Dokumente (siehe oben A.) zugrunde.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt (Eingangsstück in GZ: DSB-D124.1492/0001-DSB/2019).

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

7. Das Beschwerderecht ist selbst unter Annahme von zwei Anträgen auf Auskunft und Zugrundelegung des jeweils für den Beschwerdeführer günstigsten Beginns des Laufes der Präklusionsfrist erloschen.

8. In den folgenden Ausführungen wird als DSG 2000 das Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 132/2015, bezeichnet (damals gesetzlich festgelegte Abkürzung der Rechtsvorschrift), während mit DSG das Datenschutzgesetz in der geltenden Fassung bezeichnet wird (gesetzlich festgelegte Abkürzung der Rechtsvorschrift seit BGBl. I Nr. 120/2017).

9. § 24 Abs. 4 DSG besagt, dass der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.

10. Im Fall einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts (Art. 15 DSGVO), ist das „beschwerende Ereignis“ jeweils die behauptet unzulängliche Auskunftserteilung, die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Auskunftserteilung oder die Nichtreaktion auf den Antrag auf Auskunft innerhalb der Monatsfrist gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO bzw. vor dem 25. Mai 2018 der Achtwochenfrist gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 (vgl. zur Nichtreaktion als fristenauslösendem Ereignis den Bescheid der früheren DSK vom 15.04.2011, K121.673/0008-DSK/2011, RIS).

11. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung wurde am 9. Februar 2018 teilweise abgelehnt. Dem Beschwerdeführer, dem diese per E-Mail mitgeteilte Ablehnung unbestrittenermaßen am selben Tag zur Kenntnis gelangt ist, wäre ab diesem Zeitpunkt ein Jahr zur Verfügung gestanden, um eine Beschwerde wegen Verletzung seines Auskunftsrechts einzubringen. Diese einjährige verfahrensrechtliche Präklusionsfrist hat durch das neue Datenschutzrecht seit 25. Mai 2018 (Wirksamwerden der DSGVO, umfassende Neufassung des DSG) keine Änderung erfahren, zuvor war sie (weitgehend wortgleich) in § 34 Abs. 1 DSG 2000 geregelt. Das entsprechende Beschwerderecht ist daher unter Anwendung der Berechnungsregel gemäß § 32 Abs. 1 AVG mit Ablauf des 9. Februar 2019 erloschen.

12. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung wurde am 4. April 2018 gestellt. Gemäß dem damals noch geltenden § 26 Abs. 4 DSG 2000 hatte die Beschwerdegegnerin acht Wochen Zeit für eine Antwort. Diese Frist endete unter Anwendung der Berechnungsregel gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 30. Mai 2018. Zwar war zu diesem Zeitpunkt § 26 Abs. 4 DSG 2000 bereits außer Kraft getreten, doch ist die Anwendung der alten Frist für den Beschwerdeführer hier günstiger, da sie das beschwerende Ereignis später eintreten lässt. Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer durch die Nichtreaktion der Beschwerdegegnerin denkmöglich beschwert und hätte wiederum ein Jahr Zeit für die Einbringung einer datenschutzrechtlichen Beschwerde gehabt. Das entsprechende Beschwerderecht ist daher mit Ablauf des 30. Mai 2019 erloschen.

13. Bei diesem Sachverhalt, der aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Dokumenten klar hervorgeht, war weder auf Form- und Inhaltsmängel der Beschwerde, noch auf sich aus dem Sachverhalt ergebende Fragen materiell-rechtlicher Natur (so ist, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, nicht jedes Verlangen nach einer nicht näher spezifizierten Auskunft oder nach Herausgabe von Dokumenten zwingend als datenschutzrechtlicher Auskunftsantrag zu werten, vgl. etwa zur alten Rechtslage den Bescheid der DSK vom 22.10.2008, K121.386/0009-DSK/2008, RIS) näher einzugehen.

14. Die am 1. Oktober 2019 eingebrachte Beschwerde war vielmehr summarisch wegen Erlöschens beider denkmöglichen Beschwerderechte zurückzuweisen.

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