2024-0.671.673 1 – Datenschutzbehörde Rechtssatz
Die Beschuldigte musste sich darüber im Klaren sein, dass sie einen Verstoß gegen die in Art. 31 DSGVO normierte Mitwirkungspflicht begeht. Dies zum einen deshalb, weil sie bereits aufgrund eines solchen Verstoßes (rechtskräftig) vorbestraft war und folglich in Kenntnis darüber sein musste, dass Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht mit einer Geldbuße geahndet werden. Zum anderen wurde auch in den dem aktuellen Straferkenntnis zugrundeliegenden Aufforderungen zur ergänzenden Meldung im Sicherheitsverletzungs-Verfahren stets auf die Pflicht zur Mitwirkung hingewiesen sowie auf den Umstand, dass bei Verletzung dieser Pflicht ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden kann.
Somit hat es die Beschuldigte zumindest ernstlich für möglich gehalten, einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht zu begehen, hat sich jedoch damit abgefunden (dolus eventualis). Im Ergebnis liegt daher Verschulden in Form von (bedingtem) Vorsatz (Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO) vor.