Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Juli 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Mai 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Nachdem die Abgabenbehörde die Pflichtveranlagung für das Jahr 2020 mangels Abgabe einer Steuererklärung im Schätzungsweg durchgeführt hat, ersuchte die Bf. in ihrer Beschwerde um Nachberechnung der Ausgaben. Im nachfolgenden, von der Behörde durchgeführten Vorhalteverfahren beantragte die Bf. die Berücksichtigung folgender Werbungskosten (alle Beträge in Euro):Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717): 95,40Gesamte Ausgaben für Homeoffice (KZ 158), bei mind. 26 Tagen Homeoffice: 1.236,49Arbeitsmittel (KZ 719): 1.251,92Fachliteratur (KZ 720): 99,69Reisekosten (KZ 721): 758,30Aus-/Fortbildungs-/Umschulungskosten (KZ 722): 420,00sonstige Werbungkosten (KZ 724): 3.793,37
Davon anerkannte die Behörde folgende Beträge: KZ 717 95,40; KZ 158 722,00; KZ 719 152,29; KZ 720 99,69; KZ 721 758,30; KZ 722 420,00 und KZ 724 131,56. Nicht anerkannt wurden va die Aufwendungen für das Arbeitszimmer und andere der Lebensführung zuzuordnende Ausgaben.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag.
Die Bf. war im streitgegenständlichen Jahr als Personalmanagerin bei der ***GmbH*** beschäftigt, war als Lektorin an der Fachhochschule ***Ort1*** und als Gemeinderätin für die Stadtgemeinde ***Ort2*** tätig. Sie erzielte aus diesen Tätigkeiten jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Jahr 2020 hat die Bf. zumindest 26 Tage im HomeOffice verbracht.
Folgende Werbungskosten liegen vor:Gewerkschaftsbeiträge 95,40; Reisekosten 758,30; Aus-/Fortbildungskosten 420,00; ergonomisch geeignetes Mobiliar für HomeOffice 722,00; Arbeitsmittel 102,82; sonstige Werbungskosten (Internet) 131,56
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den übermittelten Akteninhalt.
Im Jahr 2020 gab es in Österreich drei sogenannte "harte Lockdowns" mit Betretungsverboten für gewisse Betriebe, sowie Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen. Ein generelles gesetzliches Verbot des Betretens von Arbeitsplätzen wurde nicht verhängt (vgl. Bräumann, SWK 13/2020, S. 706). Diese Lockdowns betrafen die Zeiträume 16.03.2020 bis 30.04.2020, 17.11.2020 bis 06.12.2020 sowie 26.12.2020 bis 07.02.2021 (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_%C3%96sterreich).
In der Vorhaltsbeantwortung vom 11.09.2022 gab die Bf. ua an, alle Lockdown-Zeiten zu 100 % von zu Hause aus gearbeitet zu haben und die restlichen Monate überwiegend zu Hause, wobei auch auf das Jahr 2019 verwiesen wird. Die Arbeitsplatzbeschreibung habe sich zu jener des Jahres 2019 nicht verändert. Eine Bestätigung des damaligen Arbeitgebers (***GmbH***) über die Anzahl der HomeOffice-Tage wurde trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Behörde nicht vorgelegt.
Dem Schreiben vom 20.11.2022 ist eine Bestätigung von Mag. ***Name*** (ehemalige Personalleiterin der ***GmbH***) vom 13.11.2022 angeschlossen. Darin wird bestätigt, dass die Bf. im Jahr 2020 überwiegend im HomeOffice gearbeitet habe. Bis Ausbruch der Corona-Pandemie 2-3 Tage pro Woche (entsprechend Dienstvertrag und langjähriger Praxis); ab März 2020 gänzlich im HomeOffice - bzw sei sie entsprechend den Empfehlungen des Gesundheitsministeriums nur zu wichtigen Treffen ins Büro gekommen. Die Büro-Mitarbeitenden der ***GmbH*** ("kritischen Infrastruktur"), seien angewiesen worden, möglichst von zu Hause zu arbeiten. Laptop und Mobiltelefon seien zur Verfügung gestellt worden.
Dieser Bestätigung sowie auch der Vorhaltsbeantwortung selbst kann somit entnommen werden, dass bis zum ersten Lockdown die Verhältnisse gleich wie 2019 waren. Dass ein Betretungsverbot für die Büro-Mitarbeitenden für die Lockdownzeiten oder auch für die Zeiten dazwischen bestanden hätte, kann der Bestätigung nicht entnommen werden und ist dies auch der Vorhaltsbeantwortung nicht zu entnehmen. Laut der Bestätigung seien die Mitarbeitenden bloß angewiesen worden, "möglichst" von zu Hause zu arbeiten.
Hinsichtlich der Lehrtätigkeit an der FH ***Ort1*** gab die Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 11.09.2022 an, dass nur eine Lehrveranstaltung vor Ort durchgeführt worden sei, die anderen seien online abgehalten worden. An der (in der Vorhaltsbeantwortung) eingefügten Übersicht der Lehrveranstaltungen für das Jahr 2020 ist ersichtlich, dass am 06. und 07.03.2020 (also noch vor Covid-bedingten Einschränkungen) "reguläre Sessions" abgehalten wurden. Die Lehreinheiten vom 28.03., 03.04., 04.04., 17.04. und 18.04. fallen in die Zeit des ersten Lockdowns. Danach sind E-Learnings-Einheiten am 30.05. und am 13.06. sowie eine reguläre Session am 06.06. und eine Modulprüfung am 19.06. angegeben.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 13.12.2022 gab die Bf. ua nochmals an, während der Corona-Pandemie mehrere Monate lang zu 100 % von zu Hause aus gearbeitet zu haben. Sonst wird auf die Bestätigung des Arbeitgebers aus dem Jahr 2019 verwiesen, dass kein der Tätigkeit entsprechender vollwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden sei.
Auf die Frage der Behörde gab die Bf. an, dass ihr folgende Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden seien: Laptop, Bildschirm, Tastatur, verkabelte Kopfhörer ohne noise cancelling.
In mehreren Vorhaltsschreiben forderte die Behörde die Bf. auf, ua Belege der beantragten Werbungskosten sowie Zahlungsnachweise vorzulegen. Allgemein ist zu bemerken, dass zwar eine nach Kennzahlen geordnete Aufstellung der geltend gemachten Beträge, aber lediglich ein Teil der Belege vorgelegt wurde und diese durchwegs schlecht, bis gar nicht lesbar sind. Zur Unvollständigkeit verweist die Bf. in jedem Schreiben darauf, dass man über Finanzonline nur 5 Anhänge anschließen könne, weshalb nicht alle Rechnungen vorgelegt worden seien. Dazu ist anzumerken, dass immer auch die Möglichkeit besteht, Kopien der Belege postalisch zu übermitteln.
Auch die vom Gericht mit Beschluss vom 10.11.2025 angeforderten Unterlagen (Dienstvertrag mit ***GmbH***) hat die Bf. wissentlich (vgl E-Mail vom 08.12.2025) in einer so gut wie nicht lesbaren Form vorgelegt.
Die (halbwegs) lesbaren vorgelegten Belege konnten folgenden Positionen zugeordnet werden:KZ 717 (Gewerkschaftsbeiträge): 95,40 KZ 158 (gesamte Ausgaben für Homeoffice): 994,00 (keine Rechnungen vorhanden für 14,99; 120,00; 5,00; 102,50)KZ 719 (Arbeitsmittel): 458,46 (keine Rechnung vorhanden für 79,99; 60,30; 167,88; 79,87; 405,42)KZ 720 (Fachliteratur): es wurden keine Rechnungen vorgelegt KZ 721 (Reisekosten): 758,30KZ 722 (Aus- und Fortbildung): 420,00KZ 724 (sonstige WK): es wurden keine Rechnungen vorgelegt
Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 16 Abs 1 EStG 1988 in der für das Veranlagungsjahr 2020 geltenden Fassung (BGBl I 52/2021, § 124b 374 EStG 1988) lautet auszugsweise:"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden ausdrücklich zugelassen ist. […] Werbungskosten sind auch:[…]7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.7a. Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.[…]"
§ 124b Z 374 EStG 1988 lautet:"§ 16 Abs. 1 Z 7a lit. a und § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2021 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden. Abweichend davon gilt für die Veranlagung der Kalenderjahre 2020 und 2021 Folgendes:- Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a, die im Kalenderjahr 2020 getätigt wurden, sind zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber an zumindest 26 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich in der Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag beträgt für das Kalenderjahr 2020 150 Euro. Der Antrag auf Berücksichtigung dieser Kosten stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.-Der Höchstbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a beträgt für das Kalenderjahr 2021 300 Euro. Er vermindert sich um den Betrag, der im Kalenderjahr 2020 für Ausgaben im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a berücksichtigt worden ist."
§ 20 Abs 1 EStG 1988 lautet auszugsweise:"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:Z 1 Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.Z 2 lit a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. […]Z 2 lit d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig."
Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzugs gemischt veranlasster Aufwendungen (sogenanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot). Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl. VwGH 24.11.2016, Ro 2014/13/0045; VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068).
Werbungskosten sind zwar grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH vom 08.02.2007, 2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 bzw § 161 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (stRsp so auch VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164; 28.05.2008, 2006/15/0125; 17.12.1996, 92/14/0176; vgl Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 16 Tz 55).
Arbeitszimmer:Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 sind Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist ihr materieller Schwerpunkt maßgebend; nur in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl VwGH 18.10.2012, 2008/15/0236; 25.07.2013, 2011/15/0104). Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist somit primär nach ihrem materiellen Schwerpunkt, also nach dem typischen Berufsbild, nicht aber nach den Gegebenheiten im Einzelfall zu beurteilen (vgl Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 20 Rz 51).
Wenn die Bf. hinsichtlich der Anerkennung des Arbeitszimmers mehrmals auf das Jahr 2019 verweist, ist dazu auszuführen, dass das BFG die Aufwendungen für das Arbeitszimmer 2019 nicht gewährt hat (vgl BFG 19.07.2022, RV/7101049/2022). Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten lagen nicht vor, da der Dienstgeber der Bf. einen dauerhaften Arbeitsplatz für die Verrichtung der Arbeit zur Verfügung gestellt hat. Das Vorbringen, dass sich drei Personen in der Abteilung zwei Arbeitsplätze teilen müssten - Desksharing - hat das BFG nicht kausal für die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers angesehen, zumal in diesem Fall (3 Personen, 2 Plätze) die weitaus überwiegende Nutzung des Arbeitsplatzes für jeden Mitarbeiter (in Bezug auf Urlaub, Krankenstand, unterschiedliche Arbeitszeiten und entsprechende Absprachen) gewährleistet ist.
Dem schließt sich das Gericht im hier zu beurteilenden Jahr 2020 an. Dass die Bf. aufgrund des Dienstvertrages überwiegend im HomeOffice arbeiten durfte, ändert daran nichts, weil wie schon im Erkenntnis des BFG vom 19.07.2022 ausgeführt wurde, angenehmere Arbeitsbedingungen zu Hause nach der Judikatur steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.
Zu den im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie geänderten Rahmenbedingungen (im Vergleich zu 2019) ist auszuführen, dass - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - weder ein gesetzliches noch ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Betretungsverbot bestanden hat.
Zu erwähnen bleibt noch, dass der Gesetzgeber der Notwendigkeit der Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes (abseits eines eigenen Arbeitszimmers) aufgrund der Corona-Pandemie insofern Rechnung getragen hat, als er mit § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 idF BGBl I 52/2021 eine eigene Bestimmung geschaffen hat, die auf die steuerliche Entlastung von COVID-19-bedingter beruflicher Tätigkeit im privaten Wohnbereich abzielt. So sind iVm § 124b Z 374 EStG 1988 Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für 2020 unter den dort angeführten Voraussetzungen als Werbungskosten bis maximal 150,- Euro abzugsfähig (669 BlgNR 27. GP)
Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass Aufwendungen für geeignete Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes auch dann abzugsfähig sind, wenn sie sich nicht in einem steuerrechtlich anerkannten Arbeitszimmer befindet. Bezüglich der Anerkennung als Arbeitszimmer selbst sollten aber die oben angeführten Anforderungen unabhängig von der nunmehrigen Bestimmung weiter Geltung haben. Darauf wird sowohl in § 16 Abs. 1 Z 7a EStG 1988 selbst als auch in den Materialen (669 BlgNR 27. GP) hingewiesen.
Daraus ist abzuleiten, dass sich der Gesetzgeber der Problematik der nunmehr vermehrt in Anspruch genommenen Homeoffice-Tätigkeit durchaus bewusst war. Er nahm diese aber nicht zum Anlass, die Anforderungen an das Vorliegen eines steuerlichen Arbeitszimmers neu zu definieren, sondern begnügte sich mit der Erleichterung der Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes.
Lehrtätigkeit FH ***Ort1***:Nach der Judikatur handelt es sich bei einer Lehrtätigkeit um eine Tätigkeit mit Mittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers. Dies gilt für Universitätslehrer, Vortragende und auch für Lehrbeauftragte mit fallweisen Online-Vorlesungen (vgl. Jakom/Peyerl, EStG 2025, § 20 Rz 52). Befindet sich, wie im vorliegenden Fall, der Mittelpunkt einer Tätigkeit nach dem typischen Berufsbild außerhalb eines Arbeitszimmers, so ist nicht darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht überwiegend im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird (vgl. Jakom/Peyerl, EStG 2025, § 20 Rz 51).Wie auch das BFG in seiner oa Entscheidung vom 19.07.2022 zum Jahr 2019 ausgesprochen hat, begründet auch diese Tätigkeit daher keine Anerkennung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten.
Hinsichtlich der aufgrund der Corona-Pandemie geänderten Situation wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und ergänzt, dass auch für die Fachhochschulen ein gesetzliches Verbot des Betretens nicht bestanden hat und ein durch den Arbeitgeber verhängtes Verbot nicht aktenkundig ist (vgl dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung).
Tätigkeit als Gemeinderätin:Auch bei der Tätigkeit als Gemeinderätin handelt es sich um eine Tätigkeit mit Mittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers, da bei Politikern die betriebliche oder berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird (vgl. Jakom/Peyerl, EStG 2025, § 20 Rz 52). Daher sind auch für diese Tätigkeit keine Werbungskosten aus dem Titel "häusliches Arbeitszimmer" zulässig.
Die beantragten anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer iHv 3.661,81 Euro waren daher - unabhängig davon, dass keinerlei Belege dafür vorgelegt wurden - gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 zu versagen.
Weitere geltend gemachte Werbungskosten:Wie bereits eingangs ausgeführt, sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichten erfolgen, gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Die in den Kennzahlen 717, 721 und 722 beantragten Werbungskosten (95,40; 758,30; 420,00) konnten aufgrund der vorgelegten Rechnungen - wie bereits von der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung - anerkannt werden.
KZ 158 - gesamte Ausgaben für Homeoffice:Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 lit. a EStG 1988 sind nicht generell Ausgaben für Homeoffice abzugsfähig, sondern nur jene für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung). Von den geltend gemachten Ausgaben iHv 1.236,49 wurden Rechnungen für eine Ablage (272,00) und eine Leselampe (722,00) vorgelegt. Weil eine Ablage nicht unter ergonomisch geeignetes Mobiliar fällt, konnte die dafür getätigte Ausgabe keine Anerkennung finden. Jene Ausgaben, für die keine Rechnungen vorgelegt wurden, konnten nicht geprüft und daher auch nicht berücksichtigt werden. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten gemäß der angeführten Bestimmung ist auch, dass im Kalenderjahr zumindest 26 Arbeitstage im HomeOffice verbracht wurden. Trotz mehrmaliger Aufforderung hat die Bf. keine Bestätigung über die tatsächlich absolvierten HomeOffice-Tage vorgelegt. Jedoch ist es für das Gericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen glaubhaft, dass die Bf zumindest 26 Tage im HomeOffice verbracht hat. Die Ausgaben für die Leselampe iHv 722,00 konnten daher Berücksichtigung finden und wirken sich im Jahr 2020 mit 150,00 aus (§ 124b Z 374 EStG 1988).
Die in der Kennzahl 719 (Arbeitsmittel) beantragten Werbungskosten iHv 1.251,92 wurden im Ausmaß von 458,46 belegmäßig nachgewiesen. Dabei handelt es sich Großteils jedoch um Ausgaben, die unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 fallen und daher - wie auch bereits 2019 - nicht abzugsfähig sind (Raumduft, Teppichreinigung, Teppichreiniger, Abdeckband, Plexiglas Maske). Für jene beantragten Kosten, für die keine Rechnungen vorgelegt wurden, konnte eine Prüfung nicht erfolgen. Mangels Nachweis waren daher Ausgaben iHv 793,46 nicht abzugsfähig. Lediglich die Ausgaben für Lautsprecher (49,90), Druckerpatronen (92,65), Marker (8,87) und Speicherkarte (19,95) konnten nach Abzug eines Privatanteiles iHv 40 Prozent Berücksichtigung iHv 102,82 finden.
Zu den in den Kennzahlen 720 (Fachliteratur) und 724 (sonstige Werbungskosten) geltend gemachten Ausgaben wurden keinerlei Rechnungen vorgelegt. Die Aufstellung hinsichtlich der Fachliteratur enthält trotz genauer Vorgabe laut Ergänzungsersuchen der Behörde vom 19.07.2022 keinerlei Buchtitel. Diese Werbungskosten wurden daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, weshalb ein Abzug nicht möglich war.Zu den in der Kennzahl 724 beantragten Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wird auf die zuvor dazu getätigten Ausführungen verwiesen.Auch die Kosten für den Internetanschluss wurden nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht. Die dafür (im Ausmaß von 40 Prozent) geltend gemachten Kosten für den Internetanschluss iHv 131,56 waren daher - wie auch schon durch die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung - anzuerkennen.
[...]
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Die Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind deshalb grundsätzlich keiner Revision zugängig. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu den geltend gemachten Werbungskosten sind hingegen durch die zitierte höchstgerichtliche Judikatur ausreichend geklärt.
Wien, am 6. Februar 2026
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