Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pagitsch in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über dessen Beschwerde vom 2. September 2025 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Juni 2025 (***Zahl1***), wonach er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Firma1*** von Juli 2023 bis April 2024 vor der Liegenschaft ***Ort1***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch ein Gerüst im Ausmaß von 50,00 m², sowie ein Gerüst im Ausmaß von 60,00 m², sowie eine Baustofflagerung im Ausmaß von 40,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 4. Juni 2024 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet und dadurch die Gebrauchsabgabe für die Monate Juli 2023 bis April 2024 bis zum 4. Juni 2024 mit einem Gesamtbetrag von € 19.800,00 verkürzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 in der derzeit geltenden Fassung, begangen habe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Jänner 2026 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Behördenvertreterin Jasmin Schwammenschneider sowie der Schriftführerin Denise-Katrin Schmidt zu Recht erkannt:
I.) Gem. § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und bei unverändert bleibendem Schuldspruch die Geldstrafe auf € 12.000,00, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Tage und als Folge die Kosten des Strafverfahrens auf € 1.200,00 herabgesetzt.
II.) Gem. § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III.) Gem. § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV.) Gem. § 29 Abs. 5 VwGVG ist die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Juni 2025 (***Zahl1***) wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Firma1*** von Juli 2023 bis April 2024 vor der Liegenschaft ***Ort1***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch ein Gerüst im Ausmaß von 50,00 m², sowie ein Gerüst im Ausmaß von 60,00 m², sowie eine Baustofflagerung im Ausmaß von 40,00 m² genutzt, wobei er hiefür bis zum 4. Juni 2024 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet und dadurch die Gebrauchsabgabe für die Monate Juli 2023 bis April 2024 bis zum 4. Juni 2024 mit einem Gesamtbetrag von € 19.800,00 verkürzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 in der derzeit geltenden Fassung, begangen. Er wurde hiefür gem. § 16 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 in der derzeit geltenden Fassung zu einer Geldstrafe iHv € 24.750,00 und im Falle deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Tagen verurteilt. Zudem wurden ihm gem. § 64 VStG die Kosten des Strafverfahrens iHv € 2.475,00 auferlegt.
Das Bundesfinanzgericht hat am 13. Jänner 2026 über die Beschwerde vom 2.9.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Unmittelbar danach wurde die Niederschrift über die mündliche Verhandlung den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt. Zudem wurden die Parteien gem. § 29 Abs. 2a VwGVG belehrt und wurde eine solche Belehrung auch der Niederschrift über die mündliche Verhandlung angeschlossen. Da anschließend sämtliche Verfahrensparteien auf die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG und auf die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben, lagen die Voraussetzungen für die Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form vor.
Entsprechend des § 50 Abs 2 Z 1 VwGVG wird daher in gedrängter Darstellung ausgeführt:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der am 24.2.2025 aufgelösten ***Firma1*** für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach § 9 Abs. 1 VStG für diese Gesellschaft verantwortlich war und diese Gesellschaft Grundeigentümer und Bauherr der streitgegenständlichen Liegenschaft war (ON 132).
Weiters ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher dieser Gesellschaft für die Monate Juni 2023 bis April 2024 keine Gebrauchserlaubnis für die Nutzung öffentlichen Grundes vor dieser Liegenschaft bewirkte. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Generalunternehmerin, die ***Firma2***, eine solche Gebrauchserlaubnis bis 31.5.2024 bewirkt hätte, ist zu erwidern, dass gem § 4 Abs 3 GAG durch die amtwegige Löschung im Firmenbuch am 30.6.2023 und damit verbundenen Aufhören der Rechtspersönlichkeit dieser Gesellschaft auch die Gebrauchserlaubnis automatisch erloschen ist.
Die objektive Tatseite ergibt sich daher insbesondere aus dem Nachbemessungsbescheid vom 4.6.2024, nachdem die ***Firma1*** betreffend Juli 2023 bis April 2024 vor der Liegenschaft ***Ort1***, den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch ein Gerüst im Ausmaß von 50,00 m², sowie ein Gerüst im Ausmaß von 60,00 m², sowie eine Baustofflagerung im Ausmaß von 40,00 m² genutzt, wobei der Beschuldigte hiefür bis zum 4. Juni 2024 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet und dadurch die Gebrauchsabgabe für die Monate Juli 2023 bis April 2024 bis zum 4. Juni 2024 mit einem Gesamtbetrag von € 19.800,00 verkürzt hat.
Es ist aufgrund der Kontrolle am 4.6.2024 aktenkundig, dass von Juli 2023 bis April 2024 die Gerüste und die Baustofflagerung ohne Gebrauchserlaubnis belassen wurden. Das Ausmaß des gebrauchten öffentlichen Grundes ist durch die nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde (zB Akt, Bescheide) erwiesen und gab es dazu auch keine Einwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren.
Aufgrund dieser Umstände und der übrigen Beweisergebnisse, insb. den vorgelegten Akten und den rechtskräftigen Nachbemessungsbescheid ist es daher erwiesen, dass der Beschuldigte die in den Spruch des Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Vielmehr räumte er einen Sorgfaltsverstoß ein und gab schließlich ein reumütiges Geständnis ab. Es liegt somit in subjektiver Hinsicht zumindest fahrlässiges Handeln des Beschwerdeführers vor. Das Bundesfinanzgericht ist daher nach Abwägung sämtlicher Beweisergebnisse zur Überzeugung gekommen, dass der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
Bei der Strafbemessung wurden gewertet als mildernd das reumütige Geständnis und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie mehrere Vorstrafen, welche auf die gleiche schädliche Neigung beruhen (siehe Register der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und LG Eisenstadt ***Zahl2*** vom 23.6.2020).
Unter Abwägung sämtlicher Milderungs- und Erschwernisgründe, des Verschuldensgrades, der Höhe der verkürzten Abgaben, der Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und general- und spezialpräventiver Erwägungen erachtete das Bundesfinanzgericht die nunmehr verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen, wobei insbesondere aufgrund des reumütigen Geständnisses die Strafe erheblich reduziert werden konnte.
Da von den Parteien auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde, ist gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 21. Jänner 2026
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