JudikaturBFG

RV/7101663/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch stV-GmbH, 1010 Wien, betreffend deren Beschwerde vom 11. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe (wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer- sowie der Körperschaftsteuererklärung je für 2022), Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO -als nicht fristgerecht eingebracht - zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.2.2025 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) wegen Nichtabgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für 2022 gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von insgesamt € 1.000,00 (jeweils € 500,00 für die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer) festgesetzt.

Die Bf. hatte es verabsäumt, die Abgabenerklärungen für das Jahr 2022 fristgerecht einzureichen. Daher erfolgte seitens der Abgabenbehörde die Androhung einer Zwangsstrafe von je € 500,00 für Umsatz- und Körperschaftsteuer 2022 mit gleichzeitiger Bekanntgabe einer Nachfrist bis 14.1.2025. Da die Bf. auch diese Nachfrist ungenutzt verstreichen ließ, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.2.2025 eine Zwangsstrafe von € 1.000,00 festgesetzt und diese am 11.2.2025 am Abgabenkonto verbucht.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11.3.2025 (eingebracht am 11.3.2025) wird im Wesentlichen damit begründet, dass es bei der Zustellung des Bescheides "offensichtlich zu technischen Problemen" gekommen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.4.2025 hat das Finanzamt die oa. Beschwerde mit folgender Begründung zurückgewiesen:

"(…) Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 6.2.2025 wurde lt. Aktenlage elektronisch ebenfalls am 6.2.2025 zugestellt. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 11.3.2025 beim Finanzamt Österreich ohne eine Rechtsmittelverlängerung eingebracht. Da die Beschwerdefrist gem. § 245 BAO einen Monat ab Zustellung beträgt, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen."

Ihren daraufhin eingebrachten Vorlageantrag begründet die Bf. wie folgt:

"Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafe 02/2025 wurde unseres Erachtens über USP nicht ordnungsgemäß zugestellt.

Für uns war die betreffende Zwangsstrafe zufällig über die FINON ersichtlich (Verbuchung mit 11.02.2025).

Die Steuererklärungen für das Jahr 2022 wurden mittlerweile eingereicht.

Wir ersuchen die Abgabenbehörde ausnahmsweise im betreffenden Fall abzusehen, da unsere Kanzlei nach den COVID-19-Einschränkungen durch nachgeholte Abgabenprüfungen, Ergänzungsersuchen und Steuererklärungen, die im Zeitraum der COVID-19-Massnahmen ausgesetzt waren beziehungsweise sich angesammelt hatten, vollständig ausgelastet war."

Die zuständige Abteilung des BMF hat dem BFG gegenüber bestätigt, dass der angefochtene Bescheid der Bf. (bzw. dessen steuerlicher Vertretung) am 6.2.2025 zugestellt - und zudem von dieser noch am selben Tag gelesen - wurde (E-Mail vom 6.6.2025).

Sachverhalt:

Der angefochtene (Zwangsstrafen-)Bescheid wurde der Bf. (bzw. deren zustellbevollmächtigter Vertreterin) am 6.2.2025 (Donnerstag) in die Databox zugestellt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 11.3.2025 (Dienstag) eingebracht.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Der Zeitpunkt der elektronischen Zustellung am 6.2.2025 (via Databox) wurde dem BFG von der zuständigen Abteilung des BMF (Zentrale Services - Verfahrensbetreuung) bestätigt.

Die Bf. behauptet in der Beschwerde zunächst das ("offensichtliche") Vorliegen von technischen Problemen bei der Zustellung, unterlässt es aber, diese "Probleme" näher zu konkretisieren (geschweige denn, diese in irgendeiner Weise zu belegen).

Das allgemein gehaltene Vorbringen im Vorlageantrag, "die Beschwerde [gemeint wohl: der Bescheid]… wurde unseres Erachtens über USP nicht ordnungsgemäß zugestellt", ließ sich - insbesondere nach der vorliegenden Bestätigung der für die Verfahrensbetreuung zuständigen Stelle im BMF (E-Mail vom 6.6.2025) - nicht verifizieren. Laut Auskunft bzw. Auswertung des BMF erfolgte die Zustellung - ordnungsgemäß - per FinanzOnline (Databox) am 6.2.2025 (und wurde überdies auch noch am selben Tag von der Empfängerin gelesen).

Es geht auch aus dem Vorbringen der Bf. im Vorlageantrag nicht hinreichend klar hervor, aus welchen konkreten Gründen die Zustellung nach Ansicht der Bf. nicht ordnungsgemäß erfolgt sein sollte.

Wenn allgemein gehalten auf die Verbuchung (erst) am 11.2.2025 verwiesen wird, so ist festzuhalten, dass eine allenfalls später erfolgende Verbuchung auf dem Abgabenkonto des/der Steuerpflichtigen keinen Einfluss auf den Zustellzeitpunkt des diese Verbuchung auslösenden Bescheides hat.

Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid der Bf. - wie schon vom Finanzamt festgestellt - am 6.2.2025 ordnungsgemäß in die Databox zugestellt wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 245 Abs. 1 Satz 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Der Zeitpunkt, zu dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (z.B. Öffnen, Lesen, oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Irrelevant ist das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung. Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist; diese Information hat lediglich Service-Charakter (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 98 Rz 4).

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 idF BGBl. II 348/2021 lauten:

Abs. 1: Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Abs. 2: Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mail-Adresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mail-Adresse nicht gehindert.

Nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Laut oa. Sachverhalt wurde der angefochtene Bescheid der Bf. am Donnerstag, 6.2.2025 (= Bescheiddatum), in die Databox zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist ist sohin am Donnerstag, 6.3.2025, abgelaufen. Die am 11.3.2025 eingebrachte Beschwerde wurde nach Ablauf dieser Frist und somit verspätet erhoben.

Das Finanzamt hat daher die Beschwerde zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.4.2025 als verspätet zurückgewiesen.

Nach der Judikatur des VwGH kommt einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu (s. zB VwGH vom 29.1.2020, Ra 2019/13/0071; VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0048).

Das BFG war daher nicht gehalten, die Bf. nochmals mit Vorhalt auf die seiner Ansicht nach verspätete Beschwerdeeinbringung hinzuweisen.

Die Bf. konnte die Verspätung mit ihrem allgemein gehaltenen und nicht näher dokumentierten Vorbringen, der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden bzw. es habe technische Probleme gegeben, überdies auch nicht widerlegen. Vielmehr ergibt sich aus einer technischen Auswertung/Überprüfung durch die zuständige Abteilung im BMF, dass die wirksame Zustellung an die Bf. (bzw. deren Vertretung) tatsächlich am 6.2.2025 erfolgte.

Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kann es auch dahingestellt bleiben, ob (wie im Vorlageantrag behauptet) eine - allenfalls entschuldbare - "vollständige Auslastung" der Kanzlei der steuerlichen Vertretung gegeben war oder nicht. Im Falle einer verspäteten Beschwerdeerhebung ist es auf Grund der dargelegten Gesetzeslage dem Finanzamt, ebenso wie dem BFG verwehrt, eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde zu treffen.

Aus den dargelegten Gründen hat das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung zu Recht zurückgewiesen und war folglich vom BFG spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung einer Beschwerde im Falle ihrer verspäteten Einbringung ergibt sich zwingend (kein Ermessensspielraum für die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht) aus der oa. Gesetzesbestimmung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor und konnte die Revision folglich nicht zugelassen werden.

Graz, am 10. Juni 2025

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