Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache der Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 20. Dezember 2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Statt gegeben.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisses.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im im beschwerdegegenständlichen Jahr (2012) neben ihren Pensionseinkünften auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Hausbesorgerin bei mehreren Hauseigentümern.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 wurde die Arbeitnehmerveranlagung der Bf. für das Jahr 2012 erklärungsgemäß durchgeführt und die Einkommensteuer in Höhe von € 2.033,-- festgesetzt (BFG-Akt ON 2).
Mit der am 7. Jänner 2014 erhobenen Berufung beantragte die Bf. außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 387,10 (Rezeptgebühren) bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen (BFG-Akt ON 3).
Dieser Berufung stattgebend wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. März 2014 die Einkommensteuer 2012 erneut festgesetzt. Eine Änderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer ergab sich alledings nicht, da die beantragten außergewöhnlichen Belastungen den Selbstbehalt der Bf. nicht überstiegen (BFG-Akt ON 4).
Mit Schreiben vom 15. April 2014 beantragte die Bf. einerseits die Vorlage der Berufung an das Bundesfinanzgericht und andererseits die 15%-ige Werbungskostenpauschale für Hausbesorger für die beiden Dienstverhältnisse bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen (BFG-Akt ON 5).
Mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) hielt das Finanzamt fest, dass nichts gegen die Anerkennung der Werbungskostenpauschale für Hausbesorger spreche, zumal diese in den Vorjahren erklärt und auch anerkannt wurde. Im streitgegenständlichen Jahr sei die Eintragung der Werbungskostenpauschale in der Erklärung offensichtlich vergessen worden. Zu beachten sei allerdings, dass die Werbungskostenpauschale für den Zeitraum Jänner bis September 2012 zu berücksichtigen sei (BFG-Akt ON 7) Das Finanzamt beantragt der Beschwerde stattzugeben.
Als von den Parteien des Beschwerdeverfahrens unbestritten stellt sich die Tatsache heraus, dass die Bf. zwei Dienstverhältnisse im Zeitraum Jänner bis September 2012 als Hausbesorgerin im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. 16/1970 idF BGBl. 44/2000, innehatte und für diese beiden Dienstverhältnisse das 15%-ige Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestelllt werden.
In der dazu ergangenen Verordnung BGBl. II 2001/382 des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wird in § 1 - auszugsweise zitiert - folgendes normiert:
"Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenspauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt: ... 7. Hausbesorger 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich. ... "
Gemäß § 2 dieser Verordnung sind "Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind ... Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit, sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; ... "
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der 15%-igen Werbungskostenpauschale ergibt sich somit wie folgt:
| Lohnzettel DI (1.1. bis 30.9.) | |||
| Bruttobezüge | KZ 210 | 11.641,76 | |
| abzüglich steuerfreie Bezüge | KZ 220 | - 954,68 | |
| abzüglich sonstige Bezüge fester Steuersatz | KZ 243 | - 5.785,13 | |
| Zwischensumme | 4.901,95 | 4.901,95 | |
| Lohnzettel Dkfm. XYZ (1.1. bis 30.9.) | |||
| Bruttobezüge | KZ 210 | 5.066,24 | |
| abzüglich steuerfreie Bezüge | KZ 220 | - 644,40 | |
| abzüglich sonstige Bezüge fester Steuersatz | KZ 243 | - 1.002,12 | |
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte sind somit Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe € 1.248,25 zu berücksichtigen.
Die - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 28. März 2014 - bei der Ermittlung des Einkommens in Abzug gebrachten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € 387,10 (Rezeptgebühren) fanden bei der Festsetzung der Einkommensteuer insoweit keine Berücksichtigung, da sie den Selbstbehalt von nunmehr € 1.931,65 nicht übersteigen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage ob ein Werbungskostenpauschale zusteht ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Beilagen: 3 Berechnungsblätter
Wien, am 25. Juni 2015
| Zwischensumme |
| 3.419,72 |
| 3.419,72 |
| Lohnzettel Dkfm. XYZ (1.11. bis 30.11.) |
| Bruttobezüge | KZ 210 | 3.006,36 |
| abzüglich sonstige Bezüge fester Steuersatz | KZ 243 | - 3.006,36 |
| Zwischensumme | 0,00 | 0,00 |
| Bemessungsgrundlage | 8.321,67 |
| davon 15 %, das ist die Werbungskostenpauschale | 1.248,25 |
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