Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Oktober 2024 betreffend Abweisung des Antrages vom 31. Mai 2024 auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2019, Steuernummer***BF1StNr1***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 31.05.2024 habe ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Antragstellerin", "Kindesmutter" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) einen "Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" (Formular "Beih 3-PDF") für ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM06***, in der Folge auch als "Tochter" oder "Kind" bezeichnet) eingebracht und die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für ihre Tochter für den Zeitraum ab 10/2019 beantragt.
Das betreffend das Kind seitens des Sozialministeriumservice (SMS) erstellte Gutachten vom 20.09.2024 habe diesem Kind einen Grad der Behinderung von 40% rückwirkend ab 10/2019 attestiert und ausgesprochen, dass das die Tochter der Antragstellerin voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Abweisungsbescheid vom 18.10.2024 habe das Finanzamt den Antrag der Kindesmutter abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe bei dem Kind nicht vorgelegen haben.
Gegen diesen Abweisungsbescheid vom 18.10.2024 habe die Antragstellerin am 19.11.2024 eine Beschwerde eingebracht.
Das betreffend die Antragstellerin seitens des SMS erstellte Gutachten vom 26.10.2025, vidiert am 27.10.2025, habe dem Kind einen Grad der Behinderung von 40% rückwirkend ab 10/2019 attestiert und ausgesprochen, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 04.12.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde der Bf. als unbegründet abgewiesen und diese BVE begründet wie folgt:
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn:
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Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.
Am 29.12.2025 (mit einer Ergänzung vom 30.12.2025) habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht.
Mit Vorlagebericht vom 13.01.2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
Da die belangte Behörde dem BFG nur das Gutachten des SMS vom 26.10.2025, vidiert am 27.10.2025, vorgelegt hatte, forderte das Bundesfinanzgericht vom SMS sämtlich die Tochter der Bf. betreffende Gutachten an. Die dem BFG seitens des SMS am 19.01.2026 übermittelten, das Kind betreffenden Gutachten vom 20.09.2024 und vom 26.10.2025, vidiert am 27.10.2025, wurden der belangten Behörde mit Vorhalt vom 19.01.2026 zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs binnen einer Frist von 3 Wochen ab Einlangen dieses Vorhaltes übermittelt. Die belangte Behörde hat zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme abgegeben.
***Bf1*** ist Kindesmutter von ***Name Tochter***. Die Kindesmutter hat für ihre Tochter (unter anderem) in der Zeit von 10/2019 bis 08/2024 und von 02/2025 bis laufend die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen.
Zwei durch das SMS betreffend das Kind am 20.09.2024 und am 26.10.2025 (vidiert am 27.10.2025) erstellte Gutachten attestieren der Tochter einen Grad der Behinderung von 40% ab 10/2019. Beide Gutachten sprechen hinsichtlich der Tochter der Bf. darüber hinaus übereinstimmend aus, dass diese voraussichtlich nicht dauernd außer Stande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen.
Das Gutachten vom 20.09.2024 hielt das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung fest wie folgt:
Das Gutachten vom 26.10.2025 (vidiert am 27.10.2025) hielt das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung fest wie folgt:
Die beiden betreffend die Tochter der Bf. erstellten Gutachten sind in sich schlüssig und vollständig auch im Verhältnis zueinander nicht unschlüssig oder/und widersprüchlich.
Das Verwandtschaftsverhältnis der Bf. zu dem Kind und der Beihilfenbezug (u.a.) in der Zeit von 10/2019 bis 08/2024 und von 02/2025 bis laufend ergeben sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und einer seitens des BFG vorgenommenen Einsicht in die Familienbeihilfen-datenbank des Finanzressorts "FABIAN" und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Dass die beiden durch das SMS betreffend das Kind am 20.09.2024 und am 26.10.2025 (vidiert am 27.10.2025) erstellten Gutachten der Tochter der Bf. einen Grad der Behinderung von 40% ab 10/2019 und als Krankheitsbild übereinstimmend "Colitis ulcerosa" gemäß der Positionsnummer 07.04.05 der Einschätzungsverordnung attestieren, ergibt sich aus diesen Gutachten und sind diese Feststellungen in diesen Gutachten unstrittig.
Dass beide Gutachten hinsichtlich der Tochter der Bf. darüber hinaus übereinstimmend aussprechen, dass diese voraussichtlich nicht dauernd außer Stande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen, ergibt sich ebenfalls aus den beiden Gutachten des SMS vom 20.09.2024 und vom 26.10.2025, vidiert am 27.10.2025, und sind auch diese Feststellungen in diesen Gutachten unstrittig. Dass die beiden Gutachten in sich schlüssig und vollständig auch im Verhältnis zueinander nicht unschlüssig oder/und widersprüchlich sind, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c und h Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
- für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden.
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2018 um € 155,90.
Die Familienbeihilfe (also der jeweilige in § 8 Abs. 3 FLAG 1967 angeführte Grundbetrag an Familienbeihilfe) erhöht sich demnach monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um den im Gesetz genannten Betrag. Aus der Erhöhung (des Grundbetrages) der Familienbeihilfe um den Erhöhungsbetrag folgt, dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe diese zwar erhöht, jedoch niemals ohne Familienbeihilfe allein gewährt werden kann. Ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe kann daher nur dann vorliegen, wenn auch der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
Gemäß § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 in der bis 28. Februar 2023 anzuwendenden Fassung gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Gemäß § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 in der ab 01. März 2023 anzuwendenden Fassung gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Der Grad der Behinderung oder/und die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Das Vorliegen einer erheblichen Behinderung gemäß § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 ist demnach an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Beim Kind besteht eine nicht nur vorübergehende (d.h. voraussichtlich mehr als drei Jahre oder voraussichtlich mehr als sechs Monate andauernde) Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung.
Der Grad der Behinderung muss entweder mindestens 50 % betragen oder das Kind ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind ab 1.9.2010 der § 14 Abs. 3 BehinderteneinstellungsG BGBl 1970/22, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl II 2010/261, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang der Beeinträchtigung eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder/und die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sind durch eine Bescheinigung des SMS auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. § 8 Abs 6 FLAG 1967 enthält nach einer älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine feste Beweisregel, sodass die Behörde gemäß § 167 Abs 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH 23.11.2004, 2002/15/0134).
Der Verfassungsgerichtshof hat hingegen im Erkenntnis vom 10.12.2007, B 700/07, Folgendes ausgeführt: "Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm (Anm.: § 8 Abs. 6 FLAG 1967) ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. (…)
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 18.11.2008, 2007/15/0019, dem mehrere inhaltlich idente gefolgt sind, der Rechtsansicht des VfGH - ohne Befassung eines verstärkten Senats - angeschlossen:
Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert sohin - mittlerweile in ständiger Rechtsprechung - dass die Beihilfenbehörden und das Bundesfinanzgericht an die Feststellungen in den Gutachten des BSB/SMS gebunden sind, sofern diese in sich schlüssig und - bei Vorliegen mehrerer Gutachten - untereinander nicht widersprüchlich sind. Die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht können von den in schlüssigen, vollständigen und untereinander widerspruchsfreien Gutachten enthaltenen Feststellungen nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Die Feststellung, ob, ab wann und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, ist nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend von den in § 35 Abs. 2 EStG 1988 genannten Stellen zu treffen (vgl. Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 35 Rz 7). Die Abgabenbehörde hat ihrer Entscheidung die jeweils vorliegende amtliche Bescheinigung im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG 1988 zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262).
Entsprechend der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 kann der Nachweis der Behinderung nur durch ein Gutachten der im Gesetz genannten zuständigen Stelle (im Beschwerdefall das Sozialministeriumservice "SMS") geführt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung des Grades der Behinderung im Rahmen des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist die Behörde (und auch das Verwaltungsgericht) an die der Bescheinigung des SMS zugrundeliegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend waren beziehungsweise sind (vgl. z.B. VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0133 mit Verweis auf VwGH 9.9.2015, 2013/16/0049 und VwGH 8.11.2023, Ra 2023/16/0086).
Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet die beschwerdeführende Partei nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059 - Fettdrucke an dieser Stelle und im Verlauf dieses Erkenntnisses erfolgten durch das Bundesfinanzgericht).
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (s VwGH 24.9.2002, 96/14/0125; VwGH 27.3.2002, 2000/13/0104; VwGH 21.2.2001, 96/14/0139; VwGH 24.10.2000, 95/14/0119). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Beihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (VwGH 28.11.2001, 96/13/0076; VwGH 29.9.2004, 2000/13/0103; VwGH 24.6.2010, 2009/16/0127).
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein Zeitraum bezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. VwGH 25.03.2010, 2009/16/0115, VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121, VwGH 25.03.2010, 2009/16/0119, VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127, VwGH 29.09.2011, 2011/16/0065).
[...]
Anamnese: Collitis Ulcerosa
Derzeitige Beschwerden: Lt. Auskunft der Mutter: "Die Diagnose eines Morbus Cron ist im Oktober 2019 diagnostiziert worden, da war meine Tochter in der letzten Klasse einer NMS. Nach der Therapie ging es meiner Tochter gut, dann war im März 2020 Corona, Homeschooling und Lockdown, wo es meiner Tochter auch ganz gut ging. Dann kam es zu einem Schulwechsel im September 2020, da ist es zu zunehmendem Stress gekommen, wo es ihr auch von der Colitis her schlechter ging und sie auch nicht mehr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren wollte, weil eine Toilette nicht greifbar war, so dass wir sie in die Schule gebracht haben. In dieser Zeit hat meine Tochter wieder Kortison bekommen und ihr ging es wieder gut. Ab dem Augenblick, wo es abgesetzt wurde, ging es ihr wieder schlechter. Im September 2022 wurde dann mit Humira angefangen, wo es dann nur zu einer teilweisen Besserung kam. 09/21 wurde dann die Diagnose umgestellt auf Colitis ulcerosa. Unter der Behandlung vom Remicade ist es dann zu einer Remission gekommen. Dadurch dass meine Tochter dann mit der Lehre angefangen hatte, wurde die Infusion auf einen Pen umgestellt. Der Pen hat allerdings nicht so gut gewirkt."
Lt. Auskunft der Tochter: "Seit Juli wurde wieder auf die Infusionen umgestellt. Stühle habe ich aktuell nur zwei bis drei pro Tag und diese sind geformt, nicht schleimig und nicht blutig. Anfänglich waren die Kontrollen in der Klinik ***Name Ort1*** vierteljährlich. Den nächsten Termin habe ich am 01.10. in der Klinik ***Name Ort2***, nachdem ich jetzt aufgrund meines Alters auf die Erwachsenenambulanz wechseln muss. Aufgrund meiner Krankengeschichte bin ich auch regelmäßig in psychischer Betreuung."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:Resima iv. alle 6-8 Wochen,Mezavant 1200mg, Salofalk Klysmen, Calciduran, Oveovit, Mutaflor, Curcuma kps Fluoxetin Psychotherapie alle 14 Tage Sozialanamnese: auf Ausbildungssuche NMS abgeschlossen, danach BAFEP wurde aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen, 09/23-08/24 Lehre als Verwaltungsassistentin, wurde von Dienstgeber beendet lebt bei dem Eltern Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Klinik ***Name Ort1***, 18.07.2024 Diagnosen: Colitis ulcerosa Diagnosewechsel 05/22: Morbus Cron auf Colitis ulcerosa, Erstmanifestation im Herbst 2019 (Oktober 2019). Damals in der Endoskopie KH-***Name Ort3***: Pankolitis mit lt. dortiger Pathologie grundtypischen Histologie. Initialbetreuung: Krankenhaus ***Name Ort3*** als Morbus Crohn, dort Initialtherapie Kortisonstoß und Mesalazin. Remissionserhaltende Therapie mit Imurek. Seit Ende 2020 wieder Beschwerden bzw. Schübe. 10 - 11/2020 + 12/2020 + 01/2021 2x für jeweils vier Wochen Kortisonstoß. Imurek belassen. Seit April 2021 additive Therapie mit Kurkuma, Weihrauchpräperat, Omega 3, Teebaumöl Zum Zeitpunkt der Erstvorstellung 09/21 hierorts recht guter AZ, Bauchschmerzen kaum bzw. nur bei Defäkation. Stühle 4 - 5x/Tag, teilweise breiig, meist blutig, schleimig tingiert. Gewicht 46kg, zuvor schon Maximalgewicht von 50 - 51kg. Häufiges Stuhlabsetzen in den letzten Monaten wegen des Stuhlverhaltens bzw. der Unsicherheit des plötzlichen Stuhlganges. Calprotectin war seit längerem erhöht. Patient merkt auch Zusammenhang mit psychischer Befindlichkeit, psychologische Betreuung bereits etabliert. 09/21 Start Humira am 08.10.21 nur partielles Ansprechen trotz adäquatem Spiegel. Nur kurzfristige Besserung unter zusätzlich Salofalk Klysmen. Re-endoskopie 30.05.22 neuerliche distal betonte Colitis, daher Wechsel der Diagnose auf Colitis ulcerosa. Start mit Remicade am 22.05.22, darunter Remission. 01/23 Appendizitis. In den Monaten danach Stühle teils blutig tingiert. 03/21 Verkürzung der Intervalle von acht auf sechs Wochen, Beginn Mutaflor, auch intermittierend Salofalk Klysmen. -> Besserung.
Herbst 2023 Wohnortwechsel nach ***Name Ort4***, Umstellung auf Remsima-Pen 08/23 alle zwei Wochen. Ab Weihnachten 2023 wieder Verschlechterung der Stühle auf Therapieumstellung. Sistieren der Beschwerden 04/24 neuerliche Verschlechterung der Stühle blutig tingiert. Therapiewechsel angedacht. Auf Wunsch der Familie nochmals Versuch Wechsel auf Remsima-Infusionen. Ab 06/24 Remsima i.v. alle sechs Wochen, zuletzt ab 08/24. Nun 69kg, Dosis erhöht. Unter der i.v. Gabe wieder Besserung der Stühle. Calprotectinwert 05/24: 13 µg/g Calprodectinwert vom 30.07.24: 652 µg/g
***Name Arzt1***, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 06.05.24 Diagnose: Anpassungsstörung Die Patientin befindet sich in jugendpsychiatrischer Behandlung. Es besteht derzeit eine reaktive depressive Symptomatik, die nach medikamentöser Einstellung deutlich besser wurde. Die depressive Restsymptomatik zeigt sich vor allem in einer reduzierten Stresstoleranz und inneren Unruhe.
Klinik ***Name Ort5***, 28.08.24 Angst- und depressive Episode gemischt.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 166,00 cm Gewicht: 66,00 kg Blutdruck: -/- Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: 18 Jahre intern ob
Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild
Psycho(patho)logischer Status: klar, orientiert
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -
Stellungnahme zu Vorgutachten: Erstgutachten
GdB liegt vor seit: 10/2019
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Rückdatierung ab Krankheitsbeginn möglich
Frau ***Name Tochter*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Es liegt keine Beeinträchtigung vor, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt.
Gutachten erstellt am 20.09.2024 von ***Name Arzt2*** Gutachten vidiert am 20.09.2024 von ***Name Arzt3***
[...]
Anamnese: FLAG vom 18.9.2024: GdB 40vH wegen Colitis ulcerosa
Derzeitige Beschwerden: "Es ist ein auf und ein ab, dann geht es mir psychisch auch wechselnd. Es gab mehrfache Therapieumstellungen. Ich habe 2-5x am Tag Stuhlgang, breiig, kein Blut, kein Schleim. Ich hatte aber wieder eine Therapieumstellung, davor war schon Blut dabei. Ich mache auch alle 2 Wochen eine Psychotherapie."
Mutter:2 Wir sind mit Mehrkosten betroffen als Familie, deshalb habe ich Einspruch erhoben. Es war so schwer, sie hatte nur 43kg. Wir sind extra umgezogen, damit sie besser versorgt ist. Keiner hat uns damals auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Xelianz, Mezavant, Fluoxetin
Sozialanamnese:wohnt bei Eltern, September Beginn Verwaltungsassistentin Lehre, während Corona war es ganz schlecht, konnte Schuljahr nicht abschließen, 2023 eine Lehrstelle begonnen, war nicht möglich,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund KI ***Name Ort2***: - 12.5.2025: Colitis ulcerosa ED 10/2019, seit 4 Tagen frisches rotes Blut - 13.3.2025: seit Weihnachten Blut am Stuhl - 4.2.2025: fCP: 838 -29.1.2025: Stuhl 3x tgl, weich - 3.12.2024: fCP 13
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: normal
Größe: 166,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck: 120/70
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen
Gesamtmobilität - Gangbild: ausreichend trittsicher, keine Hilfsmittel
Psycho(patho)logischer Status: allseits orientiert, Ductus kohärent
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten: keine Änderung zum Vorgutachten
GdB liegt vor seit: 10/2019
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Frau ***Name Tochter*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Es besteht aus internistischer Sicht keine Beeinträchtigung, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt
Gutachten erstellt am 26.10.2025 von ***Name Arzt4*** Gutachten vidiert am 27.10.2025 von ***Name Arzt5***
Im vorliegenden Fall haben die beiden durch das SMS betreffend die Tochter der Bf. erstellten Gutachten dem Kind einen Grad der Behinderung von 40% beginnend ab 10/2019 auf Grund des Krankheitsbildes Colitis ulcerosa (=eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung) nach der Positionsnummer 07.04.05 der Einschätzungsverordnung attestiert.
Beide Gutachten haben darüber hinaus übereinstimmend ausgesprochen, dass die Tochter der Bf. voraussichtlich nicht dauernd außer Stande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen.
Das SMS hat in den Gutachten vom 20.09.2024 und vom 26.10.2025 (vidiert am 27.10.2025) jenes Krankheitsbild festgestellt, das die Antragstellerin in dem "Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfen wegen erheblicher Behinderung" angeführt hat und hat das SMS diese Behinderung bei dem Kind auch ab jenem Monat attestiert, den die Kindesmutter in diesem Antrag angeführt hat (10/2019).
Auch ist das SMS in den Gutachten auf die psychische Situation des Kindes eingegangen.
Die Gutachten des SMS vom 20.09.2024 und vom 26.10.2025 (vidiert am 27.10.2025) sind jedes für sich genommen vollständig und in sich schlüssig und sind diese Gutachten auch im Verhältnis zueinander nicht unschlüssig oder/und widersprüchlich.
In der Beschwerde vom 19.11.2024 hat die Bf. ausgeführt:
"(…) Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe Einspruch gegen die Ablehnung des Anspruches auf Erhöhte Familienbeihilfe für meine Tochter ***Name Tochter***. Bitte teilen Sie mir mit wie die korrekte weitere Vorgehensweise ist. Eventuell notwendige Bescheide bringe ich gerne nach. Freundliche Grüße ***Bf1***"
Der Vorlageantrag vom 29.12.2025 und die Ergänzung zum Vorlageantrag vom 30.12.2025 enthielten folgende Ausführungen:
"Sehr geehrtes Team, bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung möchte ich mich erkundigen bzw. dagegen Beschwerde einbringen. Ich hatte rückwirkend für eine erhöhte Familienbeihilfe eingereicht. Nun wurde der GdB mit 40 Prozent anerkannt. Wie ist das korrekte Vorgehen, um dagegen Beschwerde einzubringen? Es gibt doch auch die Variante, dass der GdB nur temporär zuerkannt wird, was muss ich tun, um hier nochmals eine Vorladung im Sozialministerium zu erwirken?
vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung. Freundliche Grüße, ***Bf1***"
"Sehr geehrtes Team, bezugnehmend auf die Beschwerdevorentscheidung ersuche ich darum, dass meine Beschwerde von gestern als Vorlageantrag gewertet werden soll. Ich ersuche um nochmalige Begutachtung meiner Tochter um auf die gesundheitliche Situation auf welche sich der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe im Zeitraum ab Oktober 2019 bezieht, hinweisen zu können. Freundliche Grüße ***Bf1***"
Zu diesen Vorbringen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das SMS der Tochter des Bf. den Grad der Behinderung von 40% bereits rückwirkend ab 10/2019 zuerkannt hat. Das SMS ist in diesen Gutachten auch auf die vorgelegten Unterlagen und Befunde einerseits und auf die Krankheitsbilder der Tochter der Bf. andererseits (Colitis ulcerosa, psychische Situation der Tochter, Depressionen) eingegangen.
Auch die Auskünfte der Mutter und der Tochter sind bei der Erstellung der beiden Gutachten entsprechend berücksichtigt worden.
Die Bf. hat mit den Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag keine substantiierten Einwendungen gegen die in sich und auch im Vergleich zueinander schlüssigen Gutachten des SMS vorgebracht.
Nach der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059) besteht für das BFG für den - hier vorliegenden - Fall, dass von der Abgabenbehörde bereits (zwei) Sachverständigengutachten eingeholt wurden, sich diese als in sich schlüssig und vollständig und auch im Vergleich zueinander widerspruchsfrei erweisen und die Bf. gegen diese Gutachten nichts Substantiiertes einwendet, kein Grund, neuerlich ein (drittes) Sachverständigengutachten einzuholen.
Das Bundesfinanzgericht ist im vorliegenden Fall an die in sich schlüssigen und vollständigen und auch im Vergleich zueinander widerspruchsfreien Gutachten des SMS vom 20.09.2024 und vom 26.10.2025 (vidiert am 27.10.2025) gebunden und legt diese Gutachten des SMS daher seiner Entscheidung zu Grunde.
Da ob der Tochter der Bf. in beiden Sachverständigengutachten des SMS auf Grund des identen Krankheitsbildes (Colitis ulcerosa) und der Einordnung dieses Krankheitsbildes unter die idente Positionsnummer gemäß der Einschätzungsverordnung (07.04.05) übereinstimmend ein Grad der Behinderung von 40% rückwirkend ab 10/2019 attestiert worden ist und da beide Gutachten ebenfalls übereinstimmend ausgesprochen haben, dass das Kind voraussichtlich nicht dauernd außer Stande ist, sich den Unterhalt zu verschaffen, lagen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht vor.
Die Beschwerde der Bf. war daher schon aus diesem Grund abzuweisen.
Wie unter dem Punkt "Gesetzliche Bestimmungen und Judikatur" dargelegt, erhöht sich die Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um den im Gesetz genannten Betrag ("Erhöhungsbetrag"). Daraus folgt, dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe den Grundbetrag an Familienbeihilfe zwar erhöht, jedoch niemals ohne den Grundbetrag an Familienbeihilfe allein gewährt werden kann. Ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe kann demnach nur dann vorliegen, wenn auch der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht.
Nach der Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts (FABIAN) ist der Bf. für ihre Tochter in der Zeit von 09/2024 bis 01/2025 der Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht zuerkannt worden. Da der Bf. für das Kind in dieser Zeit die Familienbeihilfe nicht zuerkannt worden ist, stand der Bf. für den Zeitraum 09/2024 bis 01/2025 der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe auch deswegen nicht zu, weil der Bf. in dieser Zeit der Grundbetrag zur Familienbeihilfe nicht zuerkannt worden ist.
In Ansehung des Zeitraumes 09/2024 bis 01/2025 war die Beschwerde der Bf. auch deswegen abzuweisen, weil der Bf. für ihre Tochter während dieses Zeitraumes der Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht zugestanden hat.
Im beschwerdegegenständlichen Fall sprach der angefochtene Abweisungsbescheid vom 18.10.2024 über den Zeitraum "ab Oktober 2019" ab.
Wie oben unter dem Punkt "A. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegt, gilt der angefochtene Abweisungsbescheid vom 18.10.2024 mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für jene Zeiträume ab Oktober 2019, in denen die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides.
Auch das gegenständliche Erkenntnis spricht dem zu Folge über alle Zeiträume ab Oktober 2019, in denen die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses (Februar 2026) ab.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis wird daher über alle Zeiträume ab Oktober 2019 abgesprochen, in denen die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderungen erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses (bis Februar 2026).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass die beiden betreffend das Kind seitens des SMS erstellten Gutachten vollständig, schlüssig und in sich und untereinander widerspruchsfrei sind, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Dass auch das Bundesfinanzgericht an vollständige und schlüssige und bei Vorhandensein mehrerer Gutachten untereinander widerspruchsfreie Gutachten gebunden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen. Eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch in dieser Bindung nicht vor.
Zu dem Umstand, dass für den Fall, dass von der Abgabenbehörde bereits ein Gutachten eingeholt worden ist oder mehrere Gutachten eingeholt worden sind und sich das jeweilige Sachverständigengutachten als schlüssig und vollständig erweist und bei Vorhandensein mehrerer Gutachten diese untereinander widerspruchsfrei sind, und die beschwerdeführende Partei nichts Substantiiertes einwendet, für das Bundesfinanzgericht kein Grund besteht, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch in dieser nicht bestehenden Verpflichtung, ein weiters Gutachten einzuholen, nicht vor.
Dass ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe nur dann vorliegen kann, wenn auch der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich unmittelbar aus der Bestimmung des § 8 Abs. 4 FLAG 1967. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in der Auslegung dieser Norm nicht zu ersehen.
Dass bei Vorliegen eines Bescheidspruches ohne Anführen eines im Spruch festgelegten Endzeitpunktes dieser Bescheid für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, gilt, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis wiederum nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch in der zeitlichen Geltung des Abspruchs nicht vor.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 2. März 2026
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