JudikaturBFG

RV/7500625/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Birgitt Koran über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 25. November 2024 gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. November 2024, GZ. MA67/GZ/2024, betreffend Zurückweisung des Einspruchs vom 30. Oktober 2024 gegen die Strafverfügung vom 14. August 2024 mit derselben Geschäftszahl, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird der oben genannte, angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Magistrat der Stadt Wien lastete der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom 14. August 2024, GZ. MA67/GZ/2024, an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 17. Juni 2024 um 08:59 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1210 Wien, Brünner Straße 9, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 60 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde der Bf. nachweislich am 24. September 2024 durch ihre persönliche Übernahme zugestellt (Zustellnachweis RSb, Akt S 21).

Der in der Strafverfügung vom 14. August 2024 festgesetzte Gesamtbetrag iHv 60 Euro wurde nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist getilgt und es erfolgte auch kein fristgerechter Einspruch.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 mahnte die Magistratsabteilung 6-BA32 die rechtskräftige Geldstrafe iHv 60 Euro zu gegenständlicher Geschäftszahl ein, verhängte einen pauschalierten Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5 Euro und forderte die Bf. nochmals zur unverzüglichen Einzahlung der nunmehr offenen Forderung iHv 65 Euro auf.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 (E-Mail) brachte die Bf. vor, sie habe am 25. September 2024 online versucht einen Einspruch gegen die Strafverfügung zu erheben, bzw. ersucht, von der Strafe abzusehen. Sie habe ihre Arbeit verloren und bekomme nur ein Krankengeld von ca 700,00 Euro pro Monat. Die Bf. würde somit weit unter die Armutsgrenze fallen und sie bitte daher, die Strafe nicht einzufordern. Sie habe in der vergangenen Zeit schon unzählige Male Organstrafverfügungen zahlen müssen. Sie sei oftmalig immer an der gleichen Stelle (Adresse) gemahnt worden. Sie fühle sich regelrecht verfolgt, da sie ohnehin per Handyparken die Parkgebühr bezahlt habe, aber manchmal nur um ein paar Minuten übersehen gehabt habe, dass bereits die Parkzeit überschritten gewesen sei. Somit sei sie oft "abgezockt" worden. Da sie bereits Schulden habe bitte sie um … [Anmerkung BFG: plötzliches Ende, keine weiteren Ausführungen in dem Schreiben].

Dem Schreiben war ein Schreiben der Österr. Gesundheitskasse vom 6. September 2024 beigelegt, wonach für die Bf. seit 15. Juli 2024 bis 12. Jänner 2025 volles Krankengeld in Höhe von (zuletzt) 27,13 Euro brutto pro Tag bemessen wurde.

In der Folge wies die belangte Behörde mit Zurückweisungsbescheid vom 7. November 2024 den am 30. Oktober 2024 eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14. August 2024 als verspätet zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 49 Abs. 1 VStG könne der/die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner/ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch könne auch mündlich erhoben werden. Er sei bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen habe.

Laut Zustellnachweis sei die Strafverfügung der Bf. am 24. September 2024 durch ihre persönliche Übernahme zugestellt worden.

Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 24. September 2024 begonnen und am 8. Oktober 2024 geendet. Die Bf. habe den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 30. Oktober 2024 mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet sei allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einspruchswerbers an der Verspätung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen.

Die Bf. erhob mit E-Mail vom 25. November 2024 fristgerecht Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid und brachte begründend das Folgende vor:

"reagierend auf Ihren Zurückweisungsbescheid vom 7.11.2024 möchte ich einwenden, dass ich bereits online mit Hilfe des Web-Formulars am 25.9.2024 von 21:30 bis 21:47 Uhr versucht habe, Einspruch (gegen die Strafhöhe) zu erheben. Leider kam als Antwort: ,Der angegebene Tokens ist abgelaufen'. Also ich habe rechtzeitig versucht Einspruch zu erheben, auf technischem Wege war das leider nicht möglich. Ich bitte hiermit nochmals um Strafreduktion, da ich momentan arbeitslos bin."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 4. Dezember 2024).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Strafverfügung vom 14. August 2024, GZ. MA67/GZ/2024, wurde der Bf. am 24. September 2024 durch ihre persönliche Übernahme zugestellt.

Mit E-Mail vom 30. Oktober 2024 erstattete die Bf. eine von der Behörde als Einspruch gegen die oben angeführte Strafverfügung gewertete Eingabe.

Mit Bescheid vom 7. November 2024 wies die belangte Behörde den Einspruch vom 30. Oktober 2024 gegen die Strafverfügung vom 14. August 2024 als verspätet zurück.

Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

Die persönliche Übernahme der Strafverfügung hat die Bf. durch ihre Unterschrift bestätigt (RSb, Akt S 21).

Vor diesem Hintergrund geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von der wirksamen Zustellung der Strafverfügung am 24. September 2024 aus.

Rechtliche Beurteilung:

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei Zurückweisung eines Einspruches wegen Verspätung beschränkt sich ausschließlich auf die Frage, ob der Einspruch innerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG eingebracht wurde.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Für die Frage des Beginns der Frist ist entscheidend, wann die behördliche Erledigung gegenüber dem Bescheidadressaten ergangen ist, hier die Strafverfügung vom 14. August 2024, GZ. MA67/GZ/2024.

Die Strafverfügung vom 14. August 2024 wurde der Bf. am 24. September 2024 durch ihre persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am (Dienstag) 24. September 2024 zu laufen und endet am (Dienstag) 8. Oktober 2024, um 24:00 Uhr dieses Tages.

Zum Vorbringen der Bf., dass sie bereits am 25. September 2024 versucht hätte, fristgerecht online gegen die Höhe der Strafverfügung Einspruch zu erheben, ist zu sagen, dass dies zwar nicht belegt wurde, aber durchaus nicht unnachvollziehbar erscheint, da technische Störungen immer wieder vorkommen. Allerdings hätte die Bf. es nicht bei dem Versuch belassen dürfen, sondern es nochmals bzw. an einem anderen Tag versuchen können. Ein derartiges Vorbringen hat sie nicht erstattet, woraus geschlossen werden hätte können, dass sie es weiter versucht hätte und es erneut nicht funktioniert hätte. Selbst wenn die technische Möglichkeit der Beschwerdeerhebung ihr nicht möglich gewesen wäre, hätte sie im Übrigen in anderer Form eine Beschwerde mit E-Mail oder Post fristgerecht einbringen können, wie sie es dann ja auch am 30. Oktober 2024 getan hat.

Der am 30. Oktober 2024 per E-Mail eingebrachte Einspruch erweist sich somit als verspätet und wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

Festgehalten wird auch, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich über die Zurückweisung wegen Verspätung abgesprochen werden kann und nicht über die Höhe der Strafe - eine allfällige Herabsetzung wäre nur im Zuge eines fristgerechten Einspruchs rechtlich möglich gewesen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Bf. im angefochtenen Zurückweisungsbescheid über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt wurde und diese nicht beantragt hat.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Diese kumulativen Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG waren in dem Beschwerdefall, in dem es um die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend Einspruch gegen der näher genannten Strafverfügung gegangen ist, der Fall. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG erscheint im Lichte eines Überwiegen der Zweckmäßigkeitsüberlegungen (Interesse der Öffentlichkeit an der möglichst raschen und sparsamen Vollziehung) gerechtfertigt.

Eine Herabsetzung der Strafhöhe, um die die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde bittet, ist nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens und kann daher nicht vorgenommen werden. Mangels Verfahrensgegenständlichkeit kann im gegenständlichen Verfahren nur über die Zurückweisung abgesprochen werden und selbst bei Vorliegen von, die Strafe herabsetzungswürdigen, Gründen könnte eine Herabsetzung im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgen. Dies wäre nur in dem Beschwerdeverfahren gegen die Strafverfügung möglich gewesen, gegen die aber keine fristgerechte Beschwerde erhoben wurde, wie oben ausgeführt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. (vgl § 49 VStG).

Die Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist im Hinblick auf Bestrafungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, weil wegen der der Bestrafung zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung bloß eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und in der (dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden) Strafverfügung lediglich eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, nach der der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. für viele den Beschluss des VwGH vom 20.01.2017, Ra 2017/02/0013 mwN).

Wien, am 13. Mai 2025

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