Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 6. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. November 2024 betreffend Einkommensteuer 2023 zu Recht:
I)Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II)Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz Bf) reichte am 04.03.2024 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 über FinanzOnline bei der belangten Behörde ein. Die Bf beantragte den Familienbonus Plus für ihr Kind LS zur Gänze.
Die belangte Behörde erließ am 04.03.2024 den Einkommensteuerbescheid 2023 erklärungsgemäß. Mit Bescheid vom 05.11.2024 änderte die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2023 gemäß § 295a BAO ab und berücksichtigte den Familienbonus Plus nur mehr zur Hälfte, da für das Kind LS die andere Hälfte des Familienbonus Plus beantragt worden sei.
Die Bf brachte am 06.11.2024 über FinanzOnline ein sonstiges Anbringen betreffend die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2023 bei der belangten Behörde ein und beantragte die Überprüfung des Bescheides. Sie habe den Familienbonus Plus als Ganzes beantragt, da ihr Ex-Gatte die Alimente nur mehr für Jänner bis Juni 2023 bezahlt habe.
Am 03.01.2025 brachte die Bf nochmals das gleiche Anbringen, diesmal formal als Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 bezeichnet, über FinanzOnline bei der belangten Behörde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 03.01.2025 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 gemäß § 260 BAO als verspätet zurück.
Am 15.01.2025 brachte die Bf über FinanzOnline einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 bei der belangten Behörde ein.
Am 16.07.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde darauf hingewiesen, dass die Bf form- und fristgerecht gegen die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2023 gemäß § 295a BAO Beschwerde eingelegt habe. Die Beschwerde vom 03.01.2025, welche nur mehr als Nachtrag zu betrachten sei, sei fälschlicherweise als verspätet zurückgewiesen worden. Inhaltlich sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da beim Ex-Gatten der Bf im Einkommensteuerbescheid 2023 der halbe Familienbonus Plus berücksichtigt worden sei.
Die Bf bezog im Beschwerdejahr 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 40.296,98.
Die Bf hat für ihres Sohn LS, geboren am XX.XX.2005, im Jahr 2023 ganzjährig Familienbeihilfe bezogen.
Die Bf beantragte im Wege der Arbeitnehmerveranlagung den ganzen Familienbonus Plus für ihren Sohn LS, welcher von der belangten Behörde mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 18.03.2024 in Höhe von € 1.325,16 zuerkannt wurde.
Der Unterhaltsverpflichtete Ex-Gatte der Bf, Herr RS, hat im Jahr 2023 von Jänner bis Juni monatlich € 250,00 Unterhalt an die Bf bezahlt. Herr RS hat im Wege der Arbeitnehmerveranlagung 2023 den Unterhaltsabsetzbetrag für 6 Monate und den halben Familienbonus Plus für 6 Monate (Jänner bis Juni) beantragt. Die belangte Behörde hat am 05.06.2024 den Einkommensteuerbescheid 2023 betreffend Herrn RS erlassen und den Unterhaltsabsetzbetrag für 6 Monate in Höhe von € 186,00 und den halben Familienbonus Plus für 6 Monate in Höhe von € 500,04 zuerkannt.
Mit Bescheid vom 05.11.2024 änderte die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2023 für die Bf gemäß § 295a BAO ab und berücksichtigte den Familienbonus Plus für die Monate Jänner bis Juni 2023 (€ 500,04) nur mehr zur Hälfte sowie von Juli bis Dezember 2023 zur Gänze (€ 325,08), somit in Summe € 825,12.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen und den Parteienvorbringen.
Die getroffenen Feststellungen können somit vor diesem Hintergrund gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass - wie von der belangten Behörde im Vorlagebericht zutreffend ausgeführt - die Bf die Beschwerde mit Eingabe per FinanzOnline vom 06.11.2024 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 05.11.2024 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebracht hat, sodass inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden ist.
§ 33 Abs 3a EStG 1988 in der für das Beschwerdejahr gültigen Fassung lautet auszugsweise:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
….
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.
…."
Nach den getroffenen Feststellungen hat Herr RS (Exgatte der Bf) im Jahr 2023 6 Monate (Jänner bis Juni) den Unterhalt für das gemeinsame Kind LS bezahlt und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 6 Monate den halben Familienbonus Plus geltend gemacht.
Demnach kommen im Beschwerdefall als Anspruchsberechtigte für den Familienbonus Plus die Bf als Familienbeihilfenberechtigte und der Herr RS als Steuerpflichtiger, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag für die Monate Jänner bis Juni 2023 zusteht, in Betracht.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 kann der Familienbonus Plus entweder von einem Anspruchsberechtigten zur Gänze oder von beiden Anspruchsberechtigten jeweils zur Hälfte beantragt werden.
Im vorliegenden Fall hat die Bf den Familienbonus Plus zur Gänze beantragt und mit Bescheid vom 18.03.2024 auch zur Gänze zuerkannt bekommen. Herr RS hat den Familienbonus Plus für die Monate Jänner bis Juni 2023 zur Hälfte beantragt und mit Einkommensteuerbescheid vom 05.06.2024 zuerkannt bekommen.
Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach § 33 Abs 3a Z 1 oder Z 2 EstG 1988 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
Im Einleitungssatz der Z 3 des § 33 Abs 3a EStG 1988 ist festgelegt, dass der Familienbonus Plus in der Veranlagung "entsprechend der Antragstellung" durch den Steuerpflichtigen berücksichtigt wird. Die lit. c des § 33 Abs 3a Z 3 EStG 1988 ordnet an, dass die Aufteilung des Familienbonus Plus bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen ist und dass jeweils die Hälfte des Familienbonus Plus zu berücksichtigen ist, wenn von den Anspruchsberechtigten insgesamt mehr als der volle Familienbonus beantragt wird. Auch die Erläuterungen (vgl 190 BlgNR 26. GP 10) nehmen mehrfach auf die "Antragstellung" auf Familienbonus Plus Bezug und führen beispielsweise aus: "Werden Anträge gestellt, die über das zustehende Ausmaß des Familienbonus Plus hinausgehen, soll es zu einer zwingenden Hälfteaufteilung kommen." Das Gesetz stellt sohin unzweifelhaft auf die Antragstellung der für den Familienbonus Plus Anspruchsberechtigten ab. Haben beide Anspruchsberechtige den Familienbonus Plus beantragt, steht jedem der Berechtigten nur mehr der anteilige Betrag zu (vgl VwGH 26.04.2023, Ra 2022/15/0057).
Ein Antrag eines Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, auf Zuerkennung des Familienbonus Plus ist als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO betreffend einen bereits an die Familienbeihilfenberechtigte ergangenen Bescheid, mit dem der Familienbonus Plus zur Gänze zuerkannt worden war, zu beurteilen.
Der Antrag des anspruchsberechtigten Kindesvaters (Herr RS) auf Zuerkennung des halben Familienbonus Plus für Jänner bis Juni 2023 wurde von der belangten Behörde zu Recht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a BAO betreffend den bereits an die Bf ergangenen Einkommensteuerbescheid 2023 vom 18.03.2024, mit dem der Familienbonus Plus zur Gänze zuerkannt worden war, beurteilt. Aus den dargelegten Gründen ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2023 vom 05.11.2024, mit welchem der Bf für das Kind LS für die Monate Jänner bis Juni 2023 lediglich der halbe Familienbonus Plus in Höhe von € 500,04 und für Juli bis Dezember der ganze Familienbonus Plus in Höhe von € 325,08 (in Summe somit € 825,12) zuerkannt wurde, als rechtskonform zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ab dem Kalendermonat, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat nur mehr € 58,34 Familienbonus zusteht.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten gesetzlichen Bestimmungen, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am 27. Jänner 2026
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