Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache Bf., N-Straße-xx, Gde X, über die Beschwerde vom 15. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom 31. Mai 2023 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2022 (Steuernummer aa-bbb/ccdd) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
| Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 wird festgesetzt mit:Das Einkommen im Jahr 2022 beträgt: | 72,00 €279,28 € | |
| Berechnung der Einkommensteuer: | ||
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:Pensionsversicherungsanstalt | 479,28 € | 479,28 € |
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 479,28 € | |
| Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988 | - 200,00 € | |
| Einkommen | 279,28 € | |
| Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte wie folgt ermittelt:Einkommenausländische Einkünfte | 279,28 €45.089,34 € | |
| Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz0% für die ersten 11.000,0020% für die weiteren 7.000,0032,5% für die weiteren 13.000,0042% für die restlichen 14.368,62 | 45.368,62 €0,00 €1.400,00 €4.225,00 €6.034,82 € | |
| Durchschnittssteuersatz(11.659,82 / 45.368,62 x 100)Durchschnittssteuersatz25,70% von 279,28Pensionistenabsetzbetrag | 25,70%71,77 €0,00 € | |
| Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 71,77 € | |
| Einkommensteuer | 71,77 € | |
| Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | 0,23 € | |
| Festgesetzte Einkommensteuer | 72,00 € |
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) war im Beschwerdejahr in Österreich ansässig und bezog neben einer gesetzlichen inländischen Alterspension aus ihrer ehemaligen Tätigkeit als XY in D und A auch eine Rente aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Rente, Schweizerische Ausgleichskasse - 1. Säule) und eine Rente aus der Z Pensionskasse (Kantonale R-Versicherungskasse, betriebliche Vorsorge - 2. Säule).
Mit ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 samt Beilage (Formular L 1i) vom 22. Mai 2023 begehrte die Bf. ua. ihre Schweizer Renteneinkünfte iHv gesamt 45.089,34 € unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2023 wurde die Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2022 veranlagt. Dabei nahm die Abgabenbehörde die Schweizer Rente aus der 2. Säule von der Z Pensionskasse (Renteneinkünfte iHv 23.707,46 €) unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung aus, subsumierte die AHV-Rente (1. Säule) unter Verweis auf die Konsultationsvereinbarung vom 7. April 2022 betreffend die steuerliche Behandlung von Rentenzahlungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung auf der Grundlage des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 30. Januar 1974 (Art. 25 Abs. 3 DBA-Schweiz) unter Art. 21 DBA-Schweiz und unterwarf dementsprechend die diesbezüglichen Renteneinkünfte iHv 21.378,48 € - ungeachtet dessen, ob die Rentenempfängerin im privatwirtschaftlichen Sektor oder im öffentlichen Dienst tätig war - der österreichischen Besteuerung.
Mit Anbringen vom 15. Juni 2023 (am 19.6.2023 per Post eingelangt) erhob die Bf. dagegen Beschwerde, wandte sich gegen die Anwendung der in Rede stehenden Konsultationsvereinbarung, beantragte die Besteuerung ihrer AHV-Rente aus der Schweiz nach Art. 19 DBA-Schweiz und gab dazu Folgendes an:
Art. 18 DBA-Schweiz laute wie folgt: "Vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden." Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz laute: "Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen, oder Arbeitsleistungen, auszahlt, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden." Diese Artikel seien unverändert in Kraft, weswegen sie deren Anwendung beantrage. In Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz heiße es: "Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind." Der in den Art. 18, 19 Abs. 1 und 23 Abs. 2 DBA-Schweiz verwendete Ausdruck "Ruhegehälter" sei eindeutig und beinhalte die Renten der schweizerischen AHV. Auf Grund dieser klaren, unzweideutigen Bestimmungen bleibe kein Platz für die Regelung von nicht näher definierten Qualifikationskonflikten, wie sie in der Konsultationsvereinbarung behauptet würden. Die Konsultationsvereinbarung vom 7. April 2022 würde das Doppelbesteuerungsabkommen ändern. Das sei aber mittels Konsultationsvereinbarungen nicht möglich. In einem Kommentar zu Konsultationsvereinbarungen (Haufe) habe sie Folgendes gelesen: Soweit die Konsultationsvereinbarung eine zutreffende Auslegung des DBA enthalte, würde sie auch von den Gerichten beachtet. Enthalte sie dagegen eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Abweichung vom DBA, sei sie wirkungslos.
In weiterer Folge wies die Abgabenbehörde die gegenständliche Beschwerde mit Einkommensteuerbescheid 2022 (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO) vom 6. Juli 2023 als unbegründet ab. Dazu führte es begründend aus, dass die Beurteilung der gegenständlichen Konsultationsvereinbarung wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf deren Anwendung auf alle offenen Fälle nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes falle.
Die Bf. beantragte daraufhin mit Schreiben vom 17. Juli 2023 (am 18.7.2023 per Post eingelangt), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen; gleichzeitig begehrte sie eine Entscheidung durch den zuständigen Senat gemäß § 272 BAO. Dabei wandte sich die Bf. erneut gegen die Anwendung der gegenständlichen Konsultationsvereinbarung, begehrte deren Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit und die Anwendung des Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz und gab begründend an, dass im Jahr 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer und vom Vermögen ein DBA abgeschlossen worden sei. Dessen Art. 18 laute: "Vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden." Art. 19 Abs. 1 laute: "Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden." Nachdem die Besteuerung der Ruhebezüge extra der Schweiz zugewiesen worden sei, sehe sie nirgends "Qualifikationskonflikte", eher eine willkürliche Interpretation durch die Konsultationsvereinbarung. Die Konsultationsvereinbarung vom 7. April 2022 konkretisiere nicht das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, sondern es ändere Bestimmungen grundlegend und in eine inhaltlich ganz andere Richtung, als dies im derzeit gültigen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sei.
Mit Vorlagebericht vom 4. Jänner 2024 legte das Finanzamt schließlich - wie der Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht unter Verweis auf seine Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor.
Nach finanzgerichtlicher Vorhaltung vom 5. Februar 2026 hat die Bf. mit Schriftsatz vom 10. Februar 2026 ihren Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgezogen.
Im konkreten Fall war von nachstehendem in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Finanzgerichtes abgebildetem (unstrittigem) Sachverhalt auszugehen:
Die Bf. ist seit 1. Mai 2013 (wieder) in Österreich ansässig (vgl. dazu auch den entsprechenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister) und bezog im Beschwerdejahr neben der gesetzlichen inländischen Alterspension aus ihrer ehemaligen Tätigkeit als XY in D und A einerseits eine Rente aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Rente, Schweizerische Ausgleichskasse - 1. Säule) und andererseits eine Rente aus der Z Pensionskasse (Kantonale R-Versicherungskasse, betriebliche Vorsorge - 2. Säule; ausländische Renteneinkünfte iHv gesamt 45.089,34 €).
Ehemalige Arbeitgeber haben öffentlich-rechtlichen Status, beide auszahlenden Stellen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Die Pension von der Z Pensionskasse wurde in der Schweiz quellenbesteuert; die Pension der Schweizerischen Ausgleichskasse (AHV) wurde unversteuert zur Auszahlung gebracht.
Streit besteht im konkreten Fall darüber, ob die gegenständliche AHV-Rente der Bf. - wie vom Finanzamt unter Verweis auf die in Rede stehende Konsultationsvereinbarung vom 7. April 2022 (veröffentlicht als BMF-Erlass vom 8.4.2022, GZ. 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022) vertreten wird - unter Art. 21 DBA-Schweiz zu subsumieren ist und damit dem Ansässigkeitsstaat Österreich diesbezüglich das Besteuerungsrecht zukommt oder ob diese - wie die Bf. der Ansicht ist - unter Art. 19 DBA-Schweiz fällt und damit der Schweiz als Kassenstaat das Besteuerungsrecht an der strittigen Rente zukommt und Österreich diese unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen hat.
Mit Erkenntnis vom 16. Februar 2026, RV/1100273/2022, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2021 hat das Bundesfinanzgericht über diese hier strittige Frage bereits für das genannte Beschwerdejahr stattgebend entschieden; dabei ging der erkennende Richter angesichts der klaren Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2025, Ro 2022/15/0021, davon aus, dass die strittige AHV-Rente unter Art. 19 DBA-Schweiz zu subsumieren ist, damit der Schweiz als Kassenstaat das Besteuerungsrecht an den diesbezüglichen Renteneinkünften zukommt und Österreich diese unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen hat.
Vor diesem Hintergrund war auch der gegenständlichen Beschwerde ein Erfolg beschieden, zumal sich in sachverhaltsbezogener Hinsicht gegenüber dem vom Bundesfinanzgericht beurteilten das Jahr 2021 betreffenden Sachverhalt nichts Ausschlaggebendes geändert hat.
An dieser Stelle wird auf die umfangreich begründenden Ausführungen in der oben bezeichneten Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 16. Februar 2026 verwiesen, welche insoweit auch einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche bereits in dem oben zitierten VwGH-Judikat (VwGH 7.10.2025, Ro 2022/15/0021) beantwortet wurden. Eine (ordentliche) Revision ist damit nicht zulässig.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 16. Februar 2026
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