JudikaturBFG

RS/7100062/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
03. Juni 2025

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch NeoTax sro, Pod Dekankou 1694/4, 140 00 Prag, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei (bfP) vom 14.3.2025 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Familienbeihilfe ab Jänner 2022 (Ordnungsbegriff: ***OB***) beschlossen:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die bfP ***Bf1*** hat mit Eingabe vom 14.3.2025, eingelangt am 14.3.2025, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betr. Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***K*** erhoben.

Vom Finanzamt wurde mit Mail vom 17.3.2025 mitgeteilt, dass über den gegenständlichen Antrag mittlerweile bescheidmäßig abgesprochen wurde. Vom Bundesfinanzgericht wurde die steuerliche Vertretung mit Vorhalt vom 27.3.2025 darüber informiert und zu einer Stellungnahme, ob die Zurücknahme der vorliegenden Säumnisbeschwerde in Betracht gezogen wird, aufgefordert. Begründend wurde in der Vorhaltsbeantwortung (Mail vom 20.5.2025) ausgeführt, dass bislang keine Rückmeldung vom slowakischen Finanzamt erfolgte. Es ist beabsichtigt, das entsprechende (mittlerweile nicht mehr aktuelle) Formular E411 dort persönlich abzugeben, um nach Vorlage des geforderten Nachweises den Bezug der Familienbeihilfe für die bfP zu ermöglichen.

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

Das Finanzamt hat am 14.3.2025 den säumigen Bescheid erlassen und dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift übermittelt.

Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Da der versäumte Bescheid nunmehr erlassen wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Hinweis: Im vorliegenden Fall wurde am 17.12.2024 vom Finanzamt an die slowakische Behörde das F001-Formular (Fragen zur Beurteilung der Zuständigkeit betr. Familienbeihilfe) online versendet, wobei bis dato aber keine Antwort vorliegt. Bei diesem Sachverhalt wäre die geltend gemachte Säumnis primär gegenüber der slowakischen Behörde zu prüfen. In diesem Sinne kann auch die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom 20.5.2025) verstanden werden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Linz, am 3. Juni 2025

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