Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter MMag. Alexander Beißer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 3. Mai 2021 gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen-Buchhaltungsabteilung 34 vom 24. März 2021 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung zur Abgabenkontonummer ***Nummer*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 (zugestellt am 25. März 2019) wurde der ***Bf1*** für den Zeitraum 05/2018 bis 11/2018 eine Glücksspielautomatenabgabe in der Höhe von EUR 39.200,- vorgeschrieben. Weiters wurde der ***Bf1*** in diesem Bescheid ein Säumniszuschlag von EUR 784,- auferlegt.
Mit E-Mail vom 3. Juni 2019 teilte die ***Bf1*** mit, dass ihr der Bescheid vom 11. Februar 2019 nicht zugegangen sei und verwies auf eine beigelegte Stellungnahme vom 5. Februar 2019. Darin brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass die "***Automaten***" nicht der Glücksspielabgabe unterlägen, da deren Spiele nicht einer Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 GSpG, sondern als Geschicklichkeitsspiele nur dem Zeitvertreib dienten. Gewinne würden keine in Aussicht gestellt. Weiters ersuchte die beschwerdeführende Partei um Aussetzung der Einhebung.
Der Magistrat der Stadt Wien wertete das E-Mail vom 3. Juni 2019 als Beschwerde gegen den Bescheid über die Vorschreibung der Glücksspielautomatenabgabe 05/2018 bis 11/2018 sowie gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages und bewilligte mit Bescheid vom 12. Juni 2019 die Aussetzung der Einhebung.
Am 20. Juli 2020 wies der Magistrat der Stadt Wien die vermeintliche Beschwerde vom 3. Juni 2019 als verspätet zurück. Dagegen stellte die beschwerdeführende Partei am 20. August 2020 einen Vorlageantrag und wendete ein, dass der Bescheid vom 11. Februar 2019 nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Die Zustellung sei an eine am Firmensitz zufällig anwesende Person erfolgt und nicht an einen zur Empfangnahme befugten Vertreter der ***Bf1***
Mit Beschluss vom 11. Jänner 2021, RV/7400100/2020, stellte das Bundesfinanzgericht das Verfahren betreffend die vermeintliche Beschwerde vom 3. Juni 2019 (hinsichtlich des Säumniszuschlages) ein. Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass es mangels Vorliegens einer Beschwerde und eines Vorlageantrages zur Entscheidung nicht zuständig ist.
Am 24. März 2021 (zugestellt am 6. April 2021) verfügte die belangte Behörde den Ablauf der Aussetzung der Einhebung (mit Bescheid adressiert an die ***Bf1***, p.A. Herrn ***Geschäftsführer***).
Dagegen brachte die ***Bf1*** am 3. Mai 2021 (vertreten durch den Geschäftsführer ***Geschäftsführer***) Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass ihr die in der Bescheidbegründung angeführte Entscheidung (vom 19. Juni 2020) nicht bekannt sei. Auch könne der Bescheid allein anhand der Kontonummer nicht zugeordnet werden. Beschwerde sei erst am 24. Juli 2020 erhoben worden, was auch mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Jänner 2021, RV/7400100/2020, festgestellt worden sei. Wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes werde deshalb die ersatzlose Aufhebung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung (gerichtet an ***Geschäftsführer***) vom 5. Juli 2021 (zugestellt am 8. Juli 2021) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Eingabe vom 3. Juni 2019 rechtlich nicht als Beschwerde zu werten gewesen sei. Die Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juli 2020 sei dennoch rechtskräftig geworden. Mag. ***Vertreter*** sei mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 31. November 2018 zu RM/7100005/2018 als unbefugter Parteienvertreter abgelehnt worden. Damit gelte die Beschwerde vom 24. Juli 2020 als nicht eingebracht. Darüber hinaus sei ohne Bedeutung, wer die Beschwerde eingebracht habe. Auch wenn die Beschwerde von einer befugten Person eingebracht worden wäre, wäre diese am 3. Juni 2019 (bzw. auch am 24. Juli 2020) bereits verspätet gewesen. Damit sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen.
Am 6. August 2021 stellte die ***Bf1***, vertreten durch den Geschäftsführer ***Geschäftsführer***, den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht wies den Vorlageantrag am 3. Jänner 2022 als unzulässig zurück, da die Beschwerdevorentscheidung an den Geschäftsführer (und nicht an die ***Bf1***) gerichtet war.
Am 20. Jänner 2022 erging an die ***Bf1*** eine neuerliche Beschwerdevorentscheidung über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung (zugestellt am 24. Jänner 2022).
Mit E-Mail vom 17. Februar 2022 stellte die ***Bf1*** (vertreten durch ***Geschäftsführer***) einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2026, RV/7400099/2020, stellte das Bundesfinanzgericht das Verfahren betreffend die vermeintliche Beschwerde vom 3. Juni 2019 auch hinsichtlich der Glücksspielautomatenabgabe ein. Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass es mangels Vorliegens einer Beschwerde und eines Vorlageantrages zur Entscheidung nicht zuständig ist.
Die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** ist eine nach slowakischem Recht errichtete Kapitalgesellschaft mit Sitz in ***Bf1-Adr***. Die Gesellschaft wurde am 30. November 2017 mit der Identifikationsnummer ***Identifikationsnummer*** im slowakischen Unternehmensregister eingetragen. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***Bf1*** ist ***Geschäftsführer***, ***Adresse Geschäftsführer***. Dieser bevollmächtigte Mag. ***Vertreter***, ihn in sämtlichen Agenden der ***Bf1*** zu vertreten.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2019 (zugestellt am 25. März 2019) wurde der ***Bf1*** für den Zeitraum 05/2018 bis 11/2018 eine Glücksspielautomatenabgabe in der Höhe von EUR 39.200,- sowie ein Säumniszuschlag von EUR 784,- vorgeschrieben.
Im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 11. Februar 2019 richtete die beschwerdeführende Partei insbesondere folgende Eingaben an die belangte Behörde:
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"E-Mail der beschwerdeführenden Partei vom 3. Juni 2019: Dieses E-Mail wurde vom Magistrat der Stadt Wien als Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. Februar 2019 über die Glücksspielautomatenabgabe und den Säumniszuschlag qualifiziert. Am 20. Juli 2020 wies der Magistrat der Stadt Wien diese vermeintliche Beschwerde als verspätet zurück. Am 20. August 2020 stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag. ",
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"Mit Beschluss vom 11. Jänner 2021, RV/7400100/2020, stellte das Bundesfinanzgericht im Verfahren betreffend den Säumniszuschlag fest, dass keine Beschwerde vorlag und stellte das Verfahren ein. Laut diesem Beschluss ist \"",
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"die Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juli 2020 mit einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obgleich keine Beschwerde vorlag, eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit der Behörde bewirkt (vgl. VwGH 4.4.1990, 89/123/0190), kann aber seitens des Bundesfinanzgerichtes mangels Entscheidungsbefugnis nicht aufgehoben werden und ist daher rechtskräftig.\""
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" "
]
},
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"Mit Beschluss vom 23. Februar 2026, RV/7400099/2020, stellte das Bundesfinanzgericht auch hinsichtlich der Glücksspielautomatenabgabe fest, dass keine Beschwerde vorlag und stellte das Verfahren ein. Laut Bundesfinanzgericht ist im Beschwerdefall ",
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"\"eine Ablehnung gemäß § 84 Abs. 1 BAO betreffend Mag. "
]
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"***Vertreter***",
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" bereits vor der Tätigung der verfahrensgegenständlichen von Mag. "
]
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"***Vertreter***",
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" als Vertreter der "
]
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"***Bf1***",
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" erstatteten Eingaben erfolgt. Gemäß § 84 Abs. 2 BAO ist aber das von einer abgelehnten Person (hier: Mag. "
]
},
"***Vertreter***",
{
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"children": [
") in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ohne abgabenrechtliche Wirkung. Somit fehlt es in der verfahrensgegenständlichen Sache an einer Beschwerde und an einem Vorlageantrag.\""
]
}
]
}
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}
}
]
},
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"Am 24. Juli 2020 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe. Diese wurde von Mag. ***Vertreter*** in Vertretung des Geschäftsführers ***Geschäftsführer***, dieser in Vertretung der Abgabenschuldnerin ***Bf1***, eingebracht. "
]
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}
}Mag. ***Vertreter*** ist weder Rechtsanwalt noch Steuerberater, sondern ehemaliger Polizeijurist der Landespolizeidirektion Salzburg. Beim Bundesfinanzgericht waren mehrere Beschwerdeverfahren der ***Bf1*** anhängig, bei denen Mag. ***Vertreter*** jeweils als Vertreter eingeschritten ist. Unter der Geschäftszahl RM/7100005/2018 wurde ***Vertreter*** mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 30. November 2018 als unbefugter Parteienvertreter abgelehnt, wovon sowohl die ***Bf1*** als auch ***Geschäftsführer*** in Kenntnis gesetzt wurden. In diesem Beschluss ist folgendes festgehalten: "Die ausgesprochene Ablehnung bewirkt den Ausschluss des unbefugten Vertreters Mag. ***Vertreter*** von laufenden und späteren Verfahren der Bf. vor dem BFG." Mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 zur Geschäftszahl RM/7100016/2018 erfolgte nochmals eine Ablehnung von Mag. ***Vertreter***.
Die Angaben zur ***Bf1*** basieren auf einem Auszug aus dem slowakischen Unternehmensregister vom 25. Februar 2026.
In einem formlosen Schreiben, datiert mit 12. September 2020, hatte ***Geschäftsführer*** gegenüber dem Bundesfinanzgericht erklärt, dass er den Posten als Geschäftsführer der ***Bf1*** mit sofortiger Wirkung zurückgelegt habe. Laut den Angaben in diesem Schreiben ist dieses auch an das Finanzamt Wien, die Landespolizeidirektion Wien und die ***Bf1*** ergangen.
Im slowakischen Unternehmensregister dagegen findet sich kein Hinweis auf einen (wenn auch nur vorübergehenden) Rücktritt des ***Geschäftsführer*** von der Geschäftsführerfunktion. Zum Abfragedatum 25. Februar 2026 ist ***Geschäftsführer*** ohne Unterbrechung seit 15. Februar 2018 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***Bf1***
***Geschäftsführer*** setzte nach dem 12. September 2020 Vertretungshandlungen als Geschäftsführer der ***Bf1***:
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"Am 3. Mai 2021 brachte die ***Bf1*** (vertreten durch den Geschäftsführer ***Geschäftsführer***) Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung vom 24. März 2021 ein."
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"Am 6. August 2021 stellte die ***Bf1***, vertreten durch den Geschäftsführer ***Geschäftsführer***, den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. "
]
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"Mit E-Mail vom 17. Februar 2022 stellte die ***Bf1*** (vertreten durch ***Geschäftsführer***) einen neuerlichen Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht."
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}
}Aus dem vorgenannten ist davon auszugehen, dass ***Geschäftsführer*** zu den Zeitpunkten, zu denen er die genannten Vertretungshandlungen gesetzt hat, wieder eine aufrechte Geschäftsführerfunktion bei der ***Bf1*** innehatte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ***Geschäftsführer*** Alleingesellschafter der ***Bf1*** ist und es damit in der Hand hatte, sich selbst oder einen Dritten als Geschäftsführer der ***Bf1*** einzusetzen.
Die Bevollmächtigung von Mag. ***Vertreter*** geht aus der dem E-Mail vom 3. Juni 2019 beigelegten Vollmacht und aus den Ausführungen im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Jänner 2021, RV/7400100/2020, hervor. In diesem Beschluss wurde auf drei Vollmachten (einer "Generalvollmacht" der ***Bf1*** vom 24. Jänner 2018, einer persönlichen Vollmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers ***Geschäftsführer*** vom 24. Jänner 2018 und einer als "Auftragsverhältnis, Vollmacht" bezeichneten Vollmacht vom 30., Jänner 2018) verwiesen. Darüber hinaus liegt im Akt ein als "Auftragsverhältnis" bezeichnetes Schriftstück vom 16. Juli 2020 auf. In diesem beauftragte ***Geschäftsführer*** Mag. ***Vertreter*** "ihn als Geschäftsführer der Firma ***Bf1*** vor Behörden aller Art sowie vor Verwaltungsgerichten, wozu auch das Bundesfinanzgericht gehört zu vertreten und erteilt die VOLLMACHT, in seinem Namen sämtliche Vertretungshandlungen vorzunehmen, die für ihn notwendig und nützlich sind."
Die weiteren getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien sowie den Rechtsmitteln und Schreiben der beschwerdeführenden Partei.
Die Angaben zu den beiden Schreiben der beschwerdeführenden Partei basieren auf dem E-Mail vom 3. Juni 2019 und dem Schreiben vom 24. Juli 2020. Der weitere Verfahrenslauf und die Behandlung durch den Magistrat der Stadt Wien ergibt sich aus den Bescheiden. Dass das E-Mail vom 3. Juni 2019 keine (wirksame) Beschwerde darstellte, wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschlüssen vom 11. Jänner 2021, RV/7400100/2020, und vom 23. Februar 2026, RV/7400099/2020, festgestellt. Aus diesen ergeben sich auch die Ausführungen zu Mag. ***Vertreter*** und dessen Ablehnung als unbefugter Parteienvertreter. In diesem Zusammenhang wurde auch in die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes vom 16. Jänner 2019, RM/7100005/2018 und vom 5. September 2019, RM/7100016/2018, Einsicht genommen.
3.1.1. Aussetzung der Einhebung
Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Die Pflicht, anlässlich der Beschwerdevorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt nicht, wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird (vgl VwGH 31.3.1998, 93/13/0225; BFG 12.5.2017, RV/6100199/2015; 28.9.2022, RV/7102802/2022; Ritz/Koran, BAO8 § 212a BAO Rz 28).
Aus dem vorgenannten ergibt sich somit, dass
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"eine Aussetzung der Einhebung das Vorliegen einer Bescheidbeschwerde voraussetzt, von deren Erledigung die Höhe der einzuhebenden Abgabe unmittelbar oder mittelbar abhängt;"
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"der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, wenn eine Beschwerdevorentscheidung ergeht."
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}Wie im Sachverhalt festgestellt, richtete die beschwerdeführende Partei zwei Schreiben im Zusammenhang mit der Glücksspielautomatenabgabe 05/2018 bis 11/2018 und dem Säumniszuschlag an den Magistrat der Stadt Wien. Beide Schreiben stellen keine wirksamen Beschwerden gegen den Bescheid über die Glücksspielautomatenabgabe 05/2018 bis 11/2018 dar:
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"E-Mail vom 3. Juni 2019: ",
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"Dieses E-Mail stellt lediglich ein Ersuchen um Aufklärung dar. Der Parteiwille war eindeutig nicht auf die Einbringung einer Bescheidbeschwerde (betreffend den Säumniszuschlag) gerichtet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Jänner 2021, ",
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"Darüber hinaus wurde dieses E-Mail von Mag. ***Vertreter*** eingebracht. Mag. ***Vertreter*** wurde vom Bundesfinanzgericht nach § 84 BAO als unbefugter Parteienvertreter abgelehnt. Vor diesem Hintergrund stellte das Bundesfinanzgericht auch das Verfahren betreffend die vermeintliche Beschwerde gegen die Glücksspielautomatenabgabe mit Beschluss vom 23. Februar 2026, RV/7400099/2020, ein. "
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"Der Magistrat der Stadt Wien erledigte diese vermeintliche Bescheidbeschwerde vom 3. Juni 2019 mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juli 2020. Diese ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Jänner 2021, ",
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"Erst das Schreiben vom 24. Juli 2020 soll laut beschwerdeführender Partei eine Beschwerde darstellen. Auch dieses Schreiben wurde durch Mag. ***Vertreter*** als Vertreter der ***Bf1*** eingebracht. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 30. November 2018 zu RM/7100005/2018 (zugestellt am 5. Dezember 2018) sowie nochmals mit Beschluss vom 4. Dezember 2018, RM/7100016/2018, wurde Mag. ***Vertreter*** nach ",
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"§ 84 BAO"
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" als unbefugter Parteienvertreter abgelehnt. Sowohl die ***Bf1*** als auch ***Geschäftsführer*** wurden von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt. Ein Ablehnungsbescheid entfaltet seine Wirksamkeit dem ",
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" zufolge bereits mit seiner Zustellung. Die dem unbefugten Vertreter gegenüber ausgesprochene bescheidmäßige Ablehnung bewirkt den Ausschluss des unbefugten Vertreters vom derzeitigen und allen späteren Abgabenverfahren des Abgabepflichtigen, der von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurde. Die nach Wirksamwerden des Ablehnungsbeschlusses vom Abgelehnten gestellten Anträge und Eingaben gelten nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als nicht eingebracht (vgl. VwGH 15.01.2008, ",
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"). Der Die Eingabe vom 24. Juli 2020 entfaltet daher keinerlei Rechtswirkung."
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}Es lag somit keine wirksame Bescheidbeschwerde vor. Außerdem ist am 20. Juli 2020 über die vermeintliche Beschwerde vom 3. Juni 2019 (auf deren Grundlage auch die Aussetzung der Einhebung erfolgte) eine Beschwerdevorentscheidung ergangen und in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 212a Abs. 5 BAO war deshalb der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen.
3.1.2. Zustellung dieses Erkenntnisses
Im Verfahren zu RV/7400100/2020 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass die ***Bf1*** ihre Tätigkeit mit 31. Dezember 2019 eingestellt habe, weshalb der Firmensitz nicht besetzt sei und ersucht werde, Zustellungen ausschließlich an den Zustellbevollmächtigten Mag. ***Vertreter*** zu tätigen vgl. (BFG 11.1.2021, RV/7400100/2020).
Wie im Sachverhalt ausgeführt, bevollmächtigte der Alleingesellschafter und Geschäftsführer ***Geschäftsführer*** Mag. ***Vertreter***, ihn in sämtlichen Agenden der ***Bf1*** zu vertreten. Darin wurde Mag. ***Vertreter*** nicht nur seitens ***Geschäftsführer*** zur Entgegennahme von Schriftstücken bevollmächtigt, sondern auch seitens der Gesellschaft selbst (siehe BFG 16.01.2019, RM/7100005/2018).
Wie auch im Ablehnungsbeschluss vom 30. November 2018 festgehalten, umfasst die Ablehnung nach § 84 BAO nicht die Zustellungsbevollmächtigung (zB BFG 10.10.2016, RV/7400148/2016) sondern nur das Recht zu aktiven Vertretungshandlungen.
Die Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses erfolgt deshalb an Mag. ***Vertreter*** als Vertreter der ***Bf1***
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am 5. März 2026
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