Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Christina Buchner MBA in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. Juli 2025 gegen den Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Juli 2025 betreffend Familienbeihilfe Aug. 2023 - Mai 2025 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Sohn der Beschwerdeführerin ***1*** bestand am 18.06.2021 die Reifeprüfung. Ab August 2021 begann er ein Bachelorstudium Exercise & Sport Science an der Castleton University in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Studienbesuchsbestätigung vom 31.08.2021 wurde dem Finanzamt vorgelegt.
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge wurden der Beschwerdeführerin in weiterer Folge bis einschließlich Mai 2025 ausbezahlt.
Mit Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 29.04.2025 sowie mit Erinnerungsschreiben vom 14.06.2025 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter anderem auf, einen Nachweis über den Studienabschluss des Sohnes vorzulegen. Eine Beantwortung dieser Schreiben erfolgte nicht.
Am 26.06.2025 brachte die Beschwerdeführerin stattdessen einen Antrag auf Direktauszahlung der Familienbeihilfe an den Sohn ein.
Mit Rückforderungsbescheid vom 17.07.2025 forderte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum August 2023 bis Mai 2025 in Höhe von EUR 5.890,90 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Kind ständig im Ausland aufhalte und daher gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23.07.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Sohn trotz des Auslandsstudiums seinen Lebensmittelpunkt in Österreich beibehalten habe, da er hier hauptgemeldet gewesen sei, seine familiären und sozialen Bindungen weiterhin bestanden hätten sowie er sich während der Weihnachts- und Sommerferien regelmäßig in Österreich aufgehalten und hier gearbeitet habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, dass ein mehrjähriger, von Beginn an auf Dauer angelegter Studienaufenthalt im Ausland einen ständigen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 begründe und Ferienaufenthalte in Österreich diesen nicht unterbrechen würden.
Mit Vorlageantrag vom 08.10.2025, beim Finanzamt eingelangt am 10.10.2025, beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Sie verwies im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend Unterlagen zum Studienfortschritt sowie zum Hauptwohnsitz des Sohnes in Österreich vor.
In der Folge legte das Finanzamt die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des am tt.11.2002 geborenen Sohnes ***2***.
Der Sohn der Beschwerdeführerin bestand am 18. Juni 2021 die Reifeprüfung.
Ab August 2021 absolvierte er ein Bachelorstudium "Exercise & Sport Science" an der Castleton University in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das Studium war von Beginn an auf eine Dauer von rund vier Jahren angelegt.
Während der Studienjahre hielt sich der Sohn überwiegend in den USA auf, wo er sein Studium betrieb. Die Weihnachts- und Sommerferien verbrachte er regelmäßig in Österreich. Zudem ging er während dieser Aufenthalte fallweise einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach.
Der Sohn verfügte im gesamten Zeitraum weiterhin über einen aufrechten Hauptwohnsitz in Österreich und unterhielt hier familiäre und soziale Bindungen.
Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge wurden der Beschwerdeführerin bis einschließlich Mai 2025 gewährt und ausbezahlt.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 29. April 2025 sowie mit Erinnerung vom 14. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin unter anderem aufgefordert, einen Nachweis über den Studienabschluss ihres Sohnes vorzulegen. Eine Beantwortung dieser Schreiben erfolgte nicht.
Am 26. Juni 2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Direktauszahlung der Familienbeihilfe an ihren Sohn.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2025 forderte das Finanzamt die für den Zeitraum August 2023 bis Mai 2025 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt EUR 5.890,90 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin ständig im Ausland aufhalte und daher gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere der Studienbesuchsbestätigung vom 31.08.2021, den Angaben zum Studienverlauf sowie den unstrittigen Ausführungen der Beschwerdeführerin.
Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder in Berufsausbildung ist zunächst § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 maßgeblich. Danach besteht grundsätzlich Anspruch für Kinder unter 24 Jahren, die sich in Berufsausbildung befinden, sofern kein Ausschlussgrund eingreift. Ein solcher Ausschlussgrund ist § 5 Abs. 3 FLAG 1967: Kein Anspruch besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Der Kinderabsetzbetrag teilt als "Annex" zur Familienbeihilfe deren rechtliches Schicksal; fällt der Familienbeihilfenanspruch weg, ist auch der Kinderabsetzbetrag nicht (mehr) zustehend.
Der Begriff des "ständigen Aufenthaltes" iSd § 5 Abs. 3 FLAG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach subjektiven Absichten, sondern nach objektiven Kriterien zu beurteilen, und zwar nach den Maßstäben des "gewöhnlichen Aufenthaltes" gemäß § 26 Abs. 2 BAO. Nach § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort (bzw. in diesem Land) nicht nur vorübergehend verweilt; dabei kommt es primär auf die grundsätzliche körperliche Anwesenheit an, nicht auf melderechtliche Umstände oder bloß behauptete Rückkehrabsichten.
Für die Frage, ob ein ständiger Aufenthalt im Ausland vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen klargestellt, dass eine mehrjährige Ausbildung (Schule/Studium) im Ausland typischerweise einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet, wenn sich das Kind während des überwiegenden Teils des Jahres dort aufhält und die Aufenthalte im Inland im Wesentlichen auf Ferienzeiten beschränkt sind. In VwGH 24.06.2010, 2009/16/0133, wurde es als zulässig erachtet, bei mehrjährigem Schulbesuch im Ausland und bloßen Ferienaufenthalten in Österreich von einem ständigen Auslandsaufenthalt auszugehen; der Gerichtshof verweist dabei ausdrücklich auf die objektive Betrachtung und auf die Vorjudikatur, wonach Ferienaufenthalte den gewöhnlichen Aufenthalt am Ausbildungsort nicht aufheben. Ebenso betont VwGH 28.10.2009, 2008/15/0325, dass der ständige Aufenthalt am Schul-/Ausbildungsort nicht durch das Verbringen der Ferien in einem anderen Land unterbrochen wird.
Der Sohn der Beschwerdeführerin begann im August 2021 ein Bachelorstudium an einer Universität in den USA, das von Beginn an auf eine Studiendauer von rund vier Jahren angelegt war, und hielt sich während der Studienjahre überwiegend dort auf. Damit liegen objektiv Umstände vor, die auf ein nicht bloß vorübergehendes Verweilen im Drittstaat schließen lassen. Die regelmäßigen Aufenthalte in Österreich während Weihnachts- und Sommerferien sind nach der dargestellten VwGH-Judikatur als vorübergehende Unterbrechungen zu werten, die den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nicht beseitigen. Dass der Sohn (melderechtlich) weiterhin einen Hauptwohnsitz in Österreich beibehielt und familiäre bzw. soziale Bindungen fortbestanden, ist für die Beurteilung des "ständigen Aufenthaltes" iSd § 5 Abs. 3 FLAG nicht entscheidend, weil diese Vorschrift - anders als etwa Mittelpunkt-der-Lebensinteressen-Konzepte in anderen Materien - an den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 26 Abs. 2 BAO anknüpft und damit auf die objektive tatsächliche Anwesenheit abstellt.
Bei mehrjährigen Ausbildungen in einem Drittstaat wird regelmäßig angenommen, dass ein ständiger Aufenthalt im Ausland vorliegt und der Anspruch nach § 5 Abs. 3 FLAG ausgeschlossen ist; Ferien- und Kurzaufenthalte in Österreich ändern daran grundsätzlich nichts. Gerade bei einem von Anfang an mehrjährig geplanten Studium in den USA (Drittstaat) entspricht es der ständigen Rechtsprechung, den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Ausbildungsstaat zu verorten und die inländischen Aufenthalte als bloß vorübergehend einzuordnen.
Für den Streitzeitraum August 2023 bis Mai 2025 bedeutet dies: Der Schwerpunkt der tatsächlichen körperlichen Anwesenheit liegt im Drittstaat und sind die Inlandsaufenthalte im Wesentlichen ferienbedingt, ist der Tatbestand des § 5 Abs. 3 FLAG erfüllt. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist damit ausgeschlossen; folglich waren die für diesen Zeitraum ausbezahlten Beträge an Familienbeihilfe und die daran geknüpften Kinderabsetzbeträge rückzufordern. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein mehrjähriger, von vornherein auf Dauer angelegter Studienaufenthalt im Ausland einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland im Sinne des § 26 Abs. 2 BAO begründet und Ferienaufenthalte im Inland diesen nicht unterbrechen.
Von dieser Rechtsprechung wird nicht abgewichen, und es liegt auch keine uneinheitliche Rechtsprechung vor. Die zu lösende Rechtsfrage ist durch die zitierte Judikatur hinreichend geklärt.
Linz, am 17. Februar 2026
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