Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Mai 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 machte der Beschwerdeführer (in Folge: Bf.) folgende Werbungskosten geltend: Pflichtbeträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung (KZ 274) iHv 2.189,74 Euro und digitale Arbeitsmittel (KZ 169) iHv 449,30 Euro.
Nach erklärungsgemäßer Veranlagung beantragte der Bf. in der Beschwerde noch Steuerberatungskosten (494,20 Euro) als Sonderausgaben und Kosten für die Kinderwunschbehandlung (901,97 Euro) als außergewöhnliche Belastung.
Im Zuge des von der Behörde geführten Ermittlungsverfahrens, legte der Bf. lediglich Belege für die Kinderwunschbehandlung und die Steuerberatungskosten vor. Das Finanzamt versagte daher mangels Vorlage von Belegen den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Kosten für digitale Arbeitsmittel und versagte den Abzug der Ausgaben für die künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit.
Nach eingebrachtem Vorlageantrag führte die Behörde nochmals ein Vorhalteverfahren durch und legte der Bf. nunmehr auch die Nachweise für die digitalen Arbeitsmittel und Sozialversicherungsbeiträge vor.
Der Bf. hat im Jahr 2022 154 Tage im Homeoffice verbracht und dafür ein Homeoffice-Pauschale iHv 250,- Euro erhalten. Er hatte Ausgaben für digitale Arbeitsmittel (381,98 Euro), Steuerberatungskosten (494,20 Euro) und Sozialversicherungsbeiträge (1.896,32 Euro).
Das Einkommen des Bf. betrug im Jahr 2022 43.130,08 Euro.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt und Einsichtnahme in den elektronischen Akt (Lohnzettel).
Der Betrag für die digitalen Arbeitsmittel ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung iHv 2.874,20 KUNA und einem Umrechnungskurs von 7,5245 zum 16.06.2022 (Rechnungsdatum).
Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge sind die im Jahr 2022 bezahlten Beträge heranzuziehen. Der Betrag iHv 1.896,32 Euro ist sowohl der Bestätigung der ÖGK vom 12.02.2024 als auch der Einzelaufstellung der bezahlten Beträge zu entnehmen.
1. WerbungskostenGemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen und sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Zu den Werbungskosten zählen (unter anderem) auch:- Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes, wobei diese um ein Homeoffice-Pauschale (Telearbeitsplatz-Pauschale) gemäß § 26 Z 9 und um Werbungkosten gemäß Z 7a lit b EStG 1988 zu kürzen sind ( § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988).- Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung
Bei Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG 1988 handelt es sich um den Differenzbetrag des vom Arbeitgeber gemäß § 26 Z 9 lit a EStG geleisteten Homeoffice-Pauschales auf den Höchstbetrag von drei Euro pro Telearbeitstag für maximal 100 Arbeitstage. Im vorliegenden Fall beträgt der Höchstbetrag 300,- Euro abzüglich der erhaltenen 250,- Euro. Dies ergibt Werbungskosten iHv 50,- Euro.
Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132,- Euro jährlich zu berücksichtigen.
Die abzugsfähigen Ausgaben für digitale Arbeitsmittel iHv 381,98 Euro waren somit um das Homeoffice-Pauschale iHv 250,- Euro und die Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale iHv 50,- Euro zu kürzen. Weil der sich danach ergebende Betrag von 81,98 Euro niedriger ist als der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988, war der Pauschbetrag iHv 132,- Euro zu berücksichtigen.
2. SonderausgabenDie Steuerberatungskosten iHv 494,20 Euro waren gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 als Sonderausgaben abzuziehen.
3. Außergewöhnliche BelastungenGemäß § 34 EStG 1988 sind unter bestimmten Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen. Liegen die Voraussetzungen vor, ist ein Abzug nur möglich, wenn die außergewöhnliche Belastung auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die außergewöhnliche Belastung den Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 übersteigt. Dieser beträgt bei einem Einkommen (vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen) von mehr als 36.400,- Euro 12 Prozent und vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht; ein solcher Absetzbetrag zwar nicht zusteht, der Steuerpflichtige im Kalenderjahr aber mehr als sechs Monate verheiratet ist […] und der Ehepartner Einkünfte iSd § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 7.284,- Euro jährlich erzielt; sowie für jedes Kind.
Das Einkommen des Bf. beträgt im Jahr 2022 43.130,08 Euro, weshalb der Selbstbehalt bei 5.175,61 Euro liegt. Die als außergewöhnliche Belastung beantragten Ausgaben des Bf. für die künstliche Befruchtung seiner Ehefrau belaufen sich auf 901,97 Euro. Selbst bei Vorliegen von Voraussetzungen, die den Prozentsatz reduzieren, liegen die Ausgaben weit unterhalb des anzuwendenden Selbstbehaltes. Eine etwaige Anerkennung dieser Ausgaben als außergewöhnliche Belastung hätte somit keine Auswirkung, da der Betrag nicht über dem Selbstbehalt liegt. Aus verfahrensökonomischen Gründen unterbleibt daher eine Prüfung, ob im hier vorliegenden Fall die Ausgaben für die künstliche Befruchtung vom Finanzamt zu Recht nicht anerkannt wurden.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 28. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden