JudikaturBFG

RV/7100895/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
03. April 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Oktober 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 2. Oktober 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, 2021 sowie 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer der Familienbonus Plus für die haushaltszugehörigen und minderjährigen Kinder betreffend die Jahre 2020, 2021 sowie 2022 zu gewähren ist.

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer erzielte in den streitgegenständlichen Jahren nichtselbständige Einkünfte und beantragte in seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2020, 2021 sowie 2022 für die zu der Zeit seinem Haushalt zugehörigen Kinder, für die die Kindesmutter die Familienbeihilfe bezog und welche ebenso im gemeinsamen Haushalt lebte, jeweils den Familienbonus Plus in vollem Ausmaß. Im Zuge der Veranlagung wurde der Familienbonus Plus für zwei Kinder im jeweiligen Einkommensteuerbescheid auch in vollem Ausmaß gewährt. Der Einkommensteuerbescheid erging für das Jahr 2020 am 3.8.2021, für das Jahr 2021 am 3.10.2022 und für das Jahr 2022 am 27.9.2023.

Am 2.10.2024 änderte die belangte Behörde die am 3.8.2021 für das Jahr 2020, am 3.10.2022 für das Jahr 2021 und am 27.9.2023 für das Jahr 2022 erlassenen Erstbescheide gemäß § 295a BAO und kürzte jeweils den Familienbonus Plus für die beiden haushaltszugehörigen und minderjährigen Kinder auf die Hälfte. Die belangte Behörde begründete die Kürzung damit, dass der Familienbonus Plus zur Hälfte von der Familienbeihilfenbezieherin beantragt worden sei.

Mit der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 29.10.2024, welche sich unter anderem gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2020, 2021 und 2022 richtete, machte der Beschwerdeführer geltend, dass zwischen seiner damaligen Lebenspartnerin bzw. Kindesmutter und ihm mündlich vereinbart worden sei, dass der Familienbonus Plus über ihn als Mehrverdiener der Familie und Kindesvater bezogen werden solle. Der Familienbonus Plus sei zur Gänze in den gemeinsamen Haushalt bzw. zu den gemeinsamen Kindern geflossen.

Mit den am 28.1.2025 erlassenen Beschwerdevorentscheidungen wurde die Beschwerde betreffend die streitgegenständlichen Jahre als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass bei Antragstellung durch beide Kindeseltern der Familienbonus Plus nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend im Verhältnis 50:50 aufzuteilen sei.

Mit den fristgerecht am 26.2.2025 elektronisch bei der belangten Behörde eingelangten Vorlageanträgen führte der Beschwerdeführer aus, dass zwischen seiner damaligen Lebenspartnerin bzw. Kindesmutter und ihm sowohl mündlich als auch schriftlich vereinbart worden sei, dass der gesamte Familienbonus Plus über ihn als Kindesvater und Mehrverdiener der Familie bezogen werden solle. Den Vorlageanträgen angeschlossen waren E-Mail Korrespondenz zwischen der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer sowie ein nur zum Teil ausgefülltes, nicht unterschriebenes, an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers gerichtetes Formular E 30.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 24.3.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 2020, 2021 sowie 2022 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Beschwerdeführer lebte in diesen Jahren im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebens-gefährtin ***LG*** sowie den Kindern ***T1*** (geb. tt.mm.2012) und ***T2*** (tt.mm.2015) an der Adresse ***Adr1***.

Der Beschwerdeführer beantragte in seinen Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung am 16.3.2021 für das Jahr 2020, am 18.5.2022 für das Jahr 2021 und am 10.4.2023 für das Jahr 2022 für die beiden haushaltszugehörigen Kinder den Familienbonus Plus im vollen Ausmaß. Antragsgemäß berücksichtigte die belangte Behörde den Familienbonus Plus im vollen Ausmaß in Folge in den Erstbescheiden am 3.8.2021 für das Jahr 2020, am 3.10.2022 für das Jahr 2021 und am 27.9.2023 für das Jahr 2022.

***LG*** bezog Familienbeihilfe für die beiden Kinder und beantragte im Laufe des Jahres 2024 in ihren Arbeiternehmerveranlagungen betreffend die Jahre 2020, 2021 und 2022 jeweils den halben Familienbonus Plus für beide Kinder. In den daraufhin erlassenen Einkommensteuerbescheiden wurde der Familienbonus Plus antragsgemäß zur Hälfte berücksichtigt.

Die belangte Behörde änderte mit Bescheiden vom 2.10.2024 gemäß § 295a BAO die am 3.8.2021, am 3.10.2022 sowie am 27.9.2023 ergangenen Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers und kürzte den Familienbonus Plus auf die Hälfte aufgrund der im Jahr 2024 von ***LG*** gestellten Anträge.

***LG*** hat ihre Anträge auf Berücksichtigung der Hälfte des Familienbonus Plus nicht zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich der Einkünfte des Beschwerdeführers ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde.

Die Wohnsituation des Beschwerdeführers lässt sich dem Zentralen Melderegister entnehmen und deckt sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Eintragungen im Abgabeninformationssystems des Bundes.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bezug der Familienbeihilfe basieren auf der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in das Familienbeihilfeinformationssystems (FABIAN). Die Antragstellung von ***LG*** auf Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus und Aufrechterhaltung dieser Anträge betreffend die streitgegenständlichen Jahre ergeben sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde und der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in das Abgabeninformationssystem des Bundes.

Die Antragstellung durch den Beschwerdeführer und die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Beschwerdeführer ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde und dem vorgelegten Akteninhalt (Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung vom 16.3.2021, 18.5.2022, 10.4.2023; Erstbescheide vom 3.8.2021, 3.10.2022, 27.9.2023; drei Bescheide vom 2.10.2024).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

§ 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 135/2022 lautet auszugsweise:

"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgta) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalender-monat 41,68 Euro.

[…]

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

[…]

c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchs-berechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

d) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen.

4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht."

Für das Veranlagungsjahr 2022 ist § 33 Abs. 3a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 10/2022 anzuwenden. Z 1 leg. cit. normiert folgendes:

"Der Familienbonus Plus beträgta) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro."

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass sowohl ***LG*** als Familienbeihilfeberechtigte als auch der Beschwerdeführer als ihr damaliger Partner iSd § 33 Abs. 3a Z 4 EStG 1988 Anspruch auf den Familienbonus Plus haben.

Aus § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 folgt, dass der Familienbonus Plus entsprechend der Antrag-stellung durch den Steuerpflichtigen in der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Machen die Anspruchsberechtigten den Familienbonus Plus in einer Höhe geltend, die über das hinausgeht, was ihnen nach Z 1 leg. cit. zusteht, so kommt es nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c 2. Satz EStG 1988 zu einer zwangsweisen Aufteilung des Betrages auf die Hälfte.

Eine allfällige Vereinbarung zwischen den Anspruchsberechtigten, welche den Anträgen der Anspruchsberechtigten gegenüber der Abgabenbehörde widerspricht, vermag einen aufrechten Antrag bei der für die Zuerkennung des Familienbonus Plus zuständigen Abgabenbehörde nicht zu beseitigen. Die Abgabenbehörde ist vielmehr an die gesetzliche Vorgabe der Aufteilung gebunden, solange die Anträge der Anspruchsberechtigten aufrecht sind.

Im Beschwerdefall wurde der Familienbonus Plus für beide Kinder vom Beschwerdeführer in vollem Ausmaß und von Brigit Herenda zur Hälfte beantragt, somit insgesamt in einer Höhe, die den Höchstbetrag des Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 übersteigt. Daher war die belangte Behörde ex lege dazu verpflichtet, den gesamten Betrag jeweils zur Hälfte bei beiden Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen.

Laut Aktenlage sind die Anträge von ***LG*** auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus für ihre Töchter nach wie vor aufrecht. Aufgrund der zitierten Gesetzeslage konnte daher dem Beschwerdeführer ein höherer Familienbonus Plus nicht zuerkannt werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor. Vielmehr ergibt sich das Ausmaß der Zuerkennung des Familienbonus Plus bei Beantragung durch beide Anspruchsberechtigten aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen, sodass eine Revision aus diesem Grunde nicht zulässig ist.

Wien, am 3. April 2025

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