IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, Polen, über die Beschwerde vom 22. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Juli 2024 betreffend Rückforderung von für die Kinder ***Kind 2*** und ***Kind 1*** für den Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 bzw Jänner bis Mai 2024 bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträgen, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom 10.07.2024 wurden Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge für die Kinder ***Kind 2*** (geboren am ***GebDatum***) und ***Kind 1*** (geboren am ***GebDatum***) für den Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2024 bzw Jänner bis Mai 2024 in Höhe von € 3.402,34 (davon € 3.052,98 Familienbeihilfe und € 349,36 Kinderabsetzbeträge) rückgefordert. Im Spruch des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Rückzahlung bis auf Widerruf durch Anrechnung des zu Unrecht bezogenen Betrages auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen (einschließlich Kinderabsetzbeträgen) erfolgt. Begründend wurde ausgeführt, dass in Polen ab Juni 2023 laufend 500 PLN sowie ab Jänner 2024 800 PLN ausbezahlt worden sei, sohin sei der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet worden, was eine Rückforderung zur Folge habe.
Der Bf hat am 22.09.2024 Beschwerde erhoben ("hiermit lege ich innerhalb der offenen Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid Anrechnung ein"). Er sei im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich erwerbstätig gewesen und seine Ehefrau sei in dieser Zeit nicht erwerbstätig gewesen; somit sei Österreich der vorrangig für die Zahlung der Familienleistungen zuständige Staat. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück; sie sei verspätet eingebracht worden.
Am 01.02.2025 stellte der Bf einen Vorlageantrag; innerhalb offener Frist werde der Antrag auf Entscheidung über die (am 22.09.2024 eingebrachte) Beschwerde gestellt; die Beschwerde sei rechtzeitig eingebracht worden; die Post aus Österreich nach Polen brauche seit vielen Monaten aus unerklärlichen Gründen oft bis zu sechs Wochen lang. Um Aufhebung des Rückforderungsbescheides sowie Zurückzahlung des angerechneten Betrages werde ersucht.
Am 15.04.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Sollte das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht ansehen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt, da in Polen eine gleichartige Leistung ausbezahlt worden ist und dies gemäß § 4 FLAG 1967 berücksichtigt worden sei; Polen habe per 01.06.2022 eine neue Familienleistung eingeführt, die nach Art 68 der VO (EG) 883/2004 zu koordinieren sei; diese Leistung werde nun auch bei Anwendung der Prioritätenregelung von Art 68 VO (EG) 883/2004 ungekürzt ausbezahlt. Da, auch wenn Österreich nach erfolgtem Datenaustauschverfahren vorrangig zuständig ist und Polen als nachrangiger Staat dennoch die Leistung (PLN 500/800) freiwillig ausbezahlt hat, sei diese Leistung von der österreichischen Familienbeihilfe abzuziehen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der am ***GebDatum*** geborene Bf (polnischer und deutscher Staatsbürger) war im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich unselbständig erwerbstätig. Er ist seit ***Datum*** mit seiner Ehegattin (geboren am ***GebDatum***) verheiratet und hat drei Kinder (***Kind 1***, geboren am ***GebDatum***, ***Kind 2***, geboren am ***GebDatum*** und ***Kind 3***, geboren am ***GebDatum***). Der Bf lebt mit seiner Familie (dh seiner Ehegattin und seinen drei Kindern) in Polen in einem gemeinsamen Haushalt, er hat in Österreich einen Nebenwohnsitz (derzeit ***Adresse***). Die Ehegattin des Bf war im streitgegenständlichen Zeitraum (Juni 2023 bis Mai 2024) nicht erwerbstätig. Der Bf hat im streitgegenständlichen Zeitraum für seine Kinder ***Kind 1*** und ***Kind 2*** österreichische Familienbeihilfe (Grundbetrag, Alterszuschlag, Geschwisterstaffel, Schulstartgeld) sowie den Kinderabsetzbetrag (€ 61,80 von Juni bis Dezember 2023 und € 67,80 von Jänner bis Mai 2024, jeweils pro Kind) bezogen. Ab Juni 2023 wurden für ***Kind 1*** und ***Kind 2*** zudem in Polen Familienleistungen ("swadczenie wychovvawcze", auch: Leistungen zur Kindererziehung; von Juni bis Dezember 2023 monatlich 500 PLN pro Kind und von Jänner bis Mai 2024 monatlich 800 PLN pro Kind) ausbezahlt. Seit 01.07.2019 wird diese ursprünglich per April 2016 eingeführte polnische Familienleistung einkommensunabhängig ausbezahlt; per 01.06.2022 wird die Leistung auch dann ungekürzt ausbezahlt, wenn Polen subsidiär für die Ausrichtung der Familienleistung zuständig ist und nur den Differenzbetrag zur Leistung des anderen Staates schuldet.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Bf, auf die dem Gericht vom Bf vorgelegten Unterlagen sowie auf die Einsichtnahme in den betreffenden, bei der belangten Behörde geführten Familienbeihilfenakt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Vorauszuschicken ist folgendes:
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides, aber auch der Beschwerdevorentscheidung ist ohne Zustellnachweis erfolgt. Der Beginn des Fristenlaufes ist nach den Angaben der belangten Behörde gemäß § 26 Abs 2 Zustellgesetz, wonach eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt, festgestellt worden. § 26 Abs 2 Zustellgesetz stellt eine gesetzliche Vermutung auf, die durch die Behauptung der Unrichtigkeit bedeutungslos wird. Nach einer solchen Behauptung - wie etwa: die Beschwerde sei rechtzeitig eingebracht worden und die Post aus Österreich nach Polen brauche seit vielen Monaten aus unerklärlichen Gründen oft bis zu sechs Wochen lang - obliegt es der Behörde, die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen (vgl Stoll, BAO-Kommentar I 1166; siehe etwa VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175 mwN oder BFG 08.08.2016, RV/2100736/2015 oder BFG 19.09.2018, RV/1100493/2014); bei Zustellungen ins Ausland ist ein längerer Postweg nicht auszuschließen. Der Beweis, dass eine Zustellung der hier relevanten Bescheide (Rückforderungsbescheid vom 10.07.2024 bzw Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2024) vor dem 21.08.2024 bzw vor dem 01.01.2025 erfolgte, kann seitens des Finanzamtes nicht erbracht werden. Damit ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist des § 245 Abs 1 BAO und der Vorlageantrag innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist des § 264 Abs 1 BAO eingebracht wurde.
Unter Bedachtnahme darauf war der Beschwerde aber aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden:
Im vorliegenden Fall liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, da der Bf im Streitzeitraum in Österreich einer Beschäftigung nachging und mit seiner Ehegattin und seinen Kindern in Polen lebt, wobei die Ehegattin nicht erwerbstätig war. Es sind daher nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten. Vielmehr ist die Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Fassung VO (EG) 883/2004, die ab 01.05.2010 gilt, anzuwenden. Diese hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat ("Durchgriffswirkung"). Die VO (EG) 883/2004 geht dem nationalen Recht in ihrer Anwendung vor.
Art 11 Abs 3 lit a VO (EG) 883/2004 normiert, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates unterliegt.
Nach Art 67 VO (EG) 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art 68 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 enthält nachfolgend angeführte Prioritätsregel:
"Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche."
Art 68 Abs 2 VO (EG) 883/2004 regelt:
"Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird."
Aufgrund der soeben angeführten Bestimmungen ist Österreich im vorliegenden Fall der vorrangige und Polen der nachrangige Staat (zu vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen siehe BFG 25.03.2024, RV/7102610/2023, BFG 26.11.2024, RV/7103138/2024).
Im österreichischen FLAG 1967 ist § 4 in Kraft, wonach Personen mit Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. In § 4 Abs 2 FLAG 1967 ist vorgesehen, dass österreichische Staatsbürger, die gemäß § 4 Abs 1 FLAG 1967 und § 5 Abs 3 FLAG 1967 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. Die Bestimmung erfasst neben österreichischen Staatsbürgern auch jene Personen, die aufgrund § 3 FLAG 1967 und nach internationalen Rechtsvorschriften österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, etwa Staatsbürger anderer EU-Mitgliedstaaten (siehe Lenneis/Wanke, FLAG2 § 4 Rn 16). Die Ausgleichszahlung wird nach § 4 Abs 3 FLAG 1967 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. Die der ausländischen Beihilfe gegenüberzustellende fiktive Familienbeihilfe erfasst alle Beträge des § 8 FLAG 1967, also den nach Alter gestaffelten Grundbetrag, aber auch den Kinderabsetzbetrag (BFG 20.10.2021, RV/1100053/2021). Nach § 4 Abs 6 FLAG 1967 gilt die Ausgleichszahlung, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe, als Familienbeihilfe im Sinne des FLAG 1967.
Gegenstand der Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 FLAG 1967 ist die Kürzung der vom vorrangig zuständigen Mitgliedstaat zu leistenden Familienleistung in Höhe der vom anderen Mitgliedstaat zu gewährenden Familienleistungen. Das trifft all jene Fälle, in denen der Betrag der vom benachrangten Mitgliedstaat (hier Polen) zu leistenden Familienleistung unter jenem des bevorrangten Mitgliedstaates (hier Österreich) liegt (siehe Lenneis/Wanke, FLAG2 § 4 Rn 7). Es wird dadurch erreicht, dass insgesamt die jeweils höhere Familienleistung ausbezahlt wird. Eine darüber hinaus gehende Zahlung würde eine ungerechtfertigte Kumulierung bedeuten, welche auch nach dem Sinn sowohl der unionsrechtlichen als auch der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vermieden werden soll (vgl auch EuGH 12.06.2012, Rs C-611/10 und C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak, Rn 69-85, wonach § 65 Abs 1 Z 2 deutsches EStG - eine mit § 4 Abs 1 und 2 FLAG 1967 vergleichbare Bestimmung - unionsrechtskonform ist, da sie nur eine Kürzung des Betrages der Leistung um die Höhe des Betrages einer in einem anderen Staat gewährten vergleichbaren Leistung zur Folge hat und nicht zu einem völligen Ausschluss der Leistung führt). Bei der hier betroffenen polnischen Familienleistung "500+" handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um eine im Sinne des § 4 FLAG 1967 "gleichartige" und damit mit der österreichischen Familienbeihilfe und dem österreichischen Kinderabsetzbetrag zu verrechnende ausländische Beihilfe (siehe auch BFG 10.03.2022, RV/7103746/2018, BFG 01.10.2018, RV/7103000/2018, BFG 19.02.2018, RV/7104342/2017). Die Familienbeihilfe dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes einschließlich des Bedarfes für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Ebenso dient die polnische Regelung der teilweisen Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit der Erziehung, Betreuung und Befriedigung der Lebensbedürfnisse eines Kindes. Eine völlige Gleichartigkeit wird vom EuGH nicht gefordert (siehe etwa EuGH 08.05.2014, Rs C-347/12, Wiering, Rn 54).
Demzufolge hat die belangte Behörde die hier betreffende polnische Familienleistung zu Recht auf die gewährte österreichische Familienbeihilfe bzw Ausgleichszahlung angerechnet. Da die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge vorerst in voller Höhe zuerkannt wurde(n) und erst nachträglich die Zuerkennung der polnischen Familienleistung "swadczenie wychovvawcze" oder auch "500+" bzw "800+" bekannt wurde, waren die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 gegeben. Die Rückforderung beträgt 500 bzw 800 PLN monatlich je Kind (***Kind 1*** und ***Kind 2***); die Umrechnung erfolgte auf Basis der täglichen Referenzkurse der Europäischen Zentralbank (siehe https://www.oenb.at/Statistik/Standardi sierte-Tabellen/zinssaetze-und-wechselkurse/Wechselkurse/T-gliche-Referenzkurse-der-EZB.html); herangezogen wurde für die einzelnen Monate jeweils der tägliche Wechselkurs aus dem Vor-Vormonat (üblicherweise Monatsletzter, zB für Juli 2023 der Wechselkurs zum 31.05.2023; vgl auch BFG 25.03.2024, RV/7102610/2023). Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit des so von der belangten Behörde ermittelten Rückforderungsbetrages bestehen nicht.
Es war daher spruchgemäß zu befinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am 28. Mai 2025