Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Vertreter***, über die Beschwerde vom 21. März 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. März 2022 betreffend Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der Säumniszuschlag in Höhe von € 84,43 betreffend Lohnsteuer 08/2021, der Säumniszuschlag in Höhe von € 68,37 betreffend Lohnsteuer 12/2021 und der Säumniszuschlag in Höhe von € 84,75 werden aufgehoben. Der Säumniszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 2018 wird auf € 320,15 herabgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2022 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) ein erster Säumniszuschlag betreffend der Lohnsteuer 08/2021, 12/2021 und 01/2022 sowie der Körperschaftsteuer 2018 iHv € 642,23 festgesetzt.
Mit Eingabe vom 21. März 2022 erhob die Bf. gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9. März 2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, dass die Zahlungen an Lohnsteuer 8/2021, 12/2021 und 01/2022 und für die Körperschaftsteuerabschlußzahlung 2018 am 21. Februar 2022 fristgerecht beauftragt und von der Bank auch innerhalb des zulässigen Banktagelaufs dem Finanzamt überwiesen und vom diesen fristgerecht verbucht worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2022 wurde der Beschwerde durch das Finanzamt stattgegeben und der angefochtene Säumniszuschlag ersatzlos aufgehoben. Mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 6. April 2022 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2022 bezüglich der Beschwerde vom 21. März 2022 gegen den Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 9. März 2022 aufgehoben. Mit einer neuerlichen Beschwerdevorentscheidung vom 6. April 2022 gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt. Der Säumniszuschlag in Höhe von € 84,43 betreffend Lohnsteuer 08/2021, der Säumniszuschlag in Höhe von € 68,37 betreffend Lohnsteuer 12/2021 und der Säumniszuschlag in Höhe von € 84,75 betreffend Lohnsteuer 01/2022 wurden abgeschrieben. In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass die betreffenden Abgaben rechtzeitig überwiesen worden seien. Der Säumniszuschlag in Höhe von € 404,68 betreffend Körperschaftsteuer 2018 blieb unverändert.
Mit Eingabe vom 8. April 2022 erhob die Bf. einen Vorlageantrag gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 9. März 2022 bzw. auf Grund der Beschwerdevorentscheidung vom 6. April 2022.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht daraufhin am 31. Mai 2022 zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung bzw. Verböserung, da die Überweisung vom 17.02.2022 in Höhe von € 5.149,66 laut Beschwerde vom 21.03.2022 für die Lohnabgaben 01/2022 gewidmet worden sei und daher nicht die Körperschaftsteuer 2018 vermindern konnte, und bei der Überweisung vom 17.02.2022 eine Verrechnungsweisung für die Körperschaftsteuervorauszahlung 01-03/2022 in Höhe von € 2.500,00 erteilt worden sei, und dieser Betrag somit nicht zur Tilgung der Körperschaftsteuer 2018 zur Verfügung gestanden sei. Nach Hinzurechnung der Beträge von € 5.149,66 und € 2.500,00 zur Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages betreffend Körperschaftsteuer 2018 zu dem Betrag von € 20.233,89, von der der Säumniszuschlag berechnet worden sei, ergibt sich eine neue Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag in Höhe von € 27.883,55 und der Säumniszuschlag müsste daher € 557,67 betragen. Im Vorlageantrag ging der Beschwerdeführer davon aus, dass die sonstige Gutschrift aus der Umsatzsteuer 2018 in Höhe von € 32.546,32 mit der Körperschaftsteuer 2018 und den Anspruchszinsen 2018 gegenverrechnet worden sei. Die sonstige Gutschrift in Höhe von € 32.546,32 sei jedoch auf den ältesten Rückstand verrechnet, der aus Umsatzsteuern und Lohnabgaben bestanden sei. Im Bescheid über die Bewilligung einer COVID-19-Ratenzahlung vom 8. Juli 2021 sei die Körperschaftsteuer 2018 nicht enthalten gewesen, da erst am 12. Jänner 2022 der Körperschaftsteuerbescheid 2018 ergangen sei. Die Vorschreibung des ersten Säumniszuschlages für die Körperschaftsteuer 2018 sei daher nicht durch den Ratenbescheid gehemmt worden.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 13. Jänner 2025, RV/7101623/2022, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 6. April 2022 betreffend Säumniszuschlag ersatzlos aufgehoben.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 19. Februar 2025, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 21. Februar 2025, eine Amtsrevision erhoben.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2. April 2025, RR/7100024/2025, wurde das Erkenntnis vom 13. Jänner 2025 gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 2025, Ra 2025/13/0046, wurde die Revision als gegenstandslos erklärt worden und das Verfahren eingestellt.
Bei der Bf. handelt sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die seit ***Datum Eintragung FB*** mit der Firmenbuchnummer ***FN*** im Firmenbuch eingetragen ist.
Die Lohnsteuer 08/2021 in Höhe von € 4.221,69, die am 15. September 2021 fällig war, wurde am 14. September 2021 überwiesen.
Die Lohnsteuer 12/2021 in Höhe von € 3.418,47, die am 17. Jänner 2022 fällig war, wurde am 13. Jänner 2022 überwiesen.
Die Lohnsteuer 01/2022 in Höhe von € 4.237,37, die am 15.Februar 2022 fällig war, wurde am 15. Februar 2022 überwiesen.
Die Körperschaftsteuer 2018 in Höhe von € 60.935,00 war am 21. Februar 2022 fällig. Die Körperschaftsteuer 2018 hat sich durch eine Überweisung vom 20. Jänner 2022 um € 4.310,81, und durch eine Überweisung vom 18. Februar 2022 um € 28.740,64 vermindert.
Eine Verrechnungsanweisung vom 17. Februar 2022 um € 5.149,66, wurde den Lohnabgaben 01/2022 gewidmet. Eine weitere Verrechnungsweisung vom 17. Februar 2022 in Höhe von € 2.500,00 wurde für die Körperschaftsteuervorauszahlung 01-03/2022 erteilt, jedoch in der Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlagsbescheides vom 9. März 2022 vermindernd berücksichtigt.
Da die Körperschaftsteuer 2018 in Höhe von € 20.233,89 nicht bis zum Fälligkeitstag 21. Februar 2022 entrichtet wurde, wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 404,68 vorgeschrieben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. April 2022 wurde der Beschwerde vom Finanzamt vollinhaltlich stattgegeben, der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben.
Mit (zweiter) Beschwerdevorentscheidung vom 6. April 2022 wurde der Beschwerde vom 21. März 2022 teilweise stattgegeben, der Säumniszuschlag in Höhe von € 84,43 betreffend Lohnsteuer 08/2021, der Säumniszuschlag in Höhe von € 68,37 betreffend Lohnsteuer 12/2021 und der Säumniszuschlag in Höhe von € 84,75 wurden abgeschrieben. In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass die betreffenden Abgaben rechtzeitig überwiesen worden seien. Der Säumniszuschlag in Höhe von € 404,68 betreffend Körperschaftsteuer 2018 blieb unverändert.
Am 8. April 2022 wurde durch die Bf. ein Vorlageantrag gegen die Festsetzung die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 9. März 2022 bzw. auf Grund der Beschwerdevorentscheidung vom 6. April 2022 erhoben.
Der Körperschaftssteuerbescheid 2018 wurde mit Bescheid vom 3. November 2023, geändert, berücksichtigt wurde der Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020, dadurch hat sich die Zahllast um € 11.876, 00 verringert.
Die Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig und gründen sich auf die aktenkundigen Unterlagen.
§ 214 Bundesabgabenordnung (BAO) normiert folgendes:
Abs. 1: In den Fällen einer zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Pfandrecht besteht, gelten als dem Fälligkeitstag nach jüngste verbuchte Abgabenschuldigkeiten, es sei denn, das Pfandrecht wurde vertraglich eingeräumt. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.
Abs. 4: Dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen sind Zahlungen, soweit sie
a) Abgabenschuldigkeiten oder
b) im Finanzstrafverfahren oder im Abgabenstrafverfahren verhängte Geldstrafen oder Wertersätze oder sonstige hierbei angefallene Geldansprüche
betreffen.
§ 217 Bundesabgabenordnung (BAO) normiert folgendes:
Abs. 1: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 5: Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
Abs. 7: Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Ein Verschulden ist lediglich für die Frage des Antrages auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages von Relevanz (§ 217 Abs. 7 BAO). An der Entstehung des Säumniszuschlages ändert ein fehlendes bzw. geringes Verschulden jedoch nichts, weil die Vorschreibung des Säumniszuschlages eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag ist (VwGH 25.01.2024, Ra 2022/13/0076).
Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis des Abgabepflichtigen an. Entscheidend ist nach der zitierten Gesetzesstelle, ob ihn an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. (Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. VwGH 11.11.2022, Ra 2022/15/0065).
Bei § 217 Abs. 7 BAO handelt es sich um einen Begünstigungstatbestand. Bei diesem tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat daher selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Fragen des Vorliegens eines groben Verschuldens der Partei sind der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts zuzuordnen (VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0007), wobei es sich bei der Frage, ob grobes Verschulden vorliegt (oder nicht), nicht um eine Frage handelt, die zu beweisen wäre; es handelt sich vielmehr um eine Rechtsfrage (VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).
Strittig ist, ob die Bf. ein grobes Verschulden an der Säumnis trifft und der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO im Fall des Nichtzutreffens herabzusetzen oder nicht festzusetzen wäre.
Zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Unternehmensleitung gehört eine ordnungsgemäß eingerichtete Büroorganisation (UFS 18.08.2008, RV/0191-K/08 mwN); die Büroorganisation von Kapitalgesellschaften muss in gleicher Weise wie eine Rechtsanwalts-kanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen. Die Organisation muss daher die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sicherstellen (zB VwGH 17.10.2007, 2006/13/0058 bis 0060; VwGH 4.3.2009, 2009/15/0024; VwGH 5.3.2009, 2007/16/0160).
Da die Lohnsteuer 08/2021, 12/2021 sowie 01/2022 rechtzeitig überwiesen wurden, waren die ersten Säumniszuschläge betreffend Lohnsteuer 08/2021 in Höhe von € 84,43, Lohnsteuer 12/2021 in Höhe von € 68,37 und Lohnsteuer 01/2022 in Höhe von € 84,75 aufzuheben.
Die Neuberechnung des Säumniszuschlages betreffend Körperschaftsteuer 2018 war nötig da die Überweisung vom 17. Februar 2022 in Höhe von € 5.149,66 für die Lohnabgaben 01/2022 gewidmet wurde und daher nicht die Körperschaftsteuer 2018 vermindern konnte und bei der Überweisung vom 17. Februar 2022 eine Verrechnungsweisung für die Körperschaftsteuervorauszahlung 01-03/2022 in Höhe von € 2.500,00 erteilt wurde und dieser Betrag somit nicht zur Tilgung der Körperschaftsteuer 2018 zur Verfügung stand. Nach Hinzurechnung der Beträge von € 5.149,66 und € 2.500,00 zur Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages betreffend Körperschaftsteuer 2018 bzw. abzüglich des Betrages von € 11.876,00 ergibt sich eine Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages in Höhe von 16.007,55. Weshalb der Säumniszuschlag hinsichtlich Körperschaftsteuer 2018 mit € 320,15 festzusetzen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlages folgt das BFG der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Somit wurden im Beschwerdefall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 4. März 2026
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