Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Gerhard Konrad, die Richterin Mag. Lisa Fries sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Jakober-Wallnöfer und Mag. Heinrich Witetschka in der Beschwerdesache Mag. Klaus Haberler, Schwarzottstraße 2a, 2620 Neunkirchen, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 22. August 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt (nunmehr Finanzamt Österreich) jeweils vom 30. Juli 2018, betreffend Einkommensteuer 2015, Umsatzsteuer 2015, Einkommensteuer 2016 und Umsatzsteuer 2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. November 2025, 16. Dezember 2025 und 19. Februar 2026 zu Recht erkannt:
I. a.) Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2015
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"erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen."
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}b.) Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2016
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"erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen."
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}c.) Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 gerichtet war, als unbegründet abgewiesen.
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}d.) Der Beschwerde wird, soweit sie gegen den Umsatzsteuerbescheid 2016 erhoben wurde, teilweise Folge gegeben.
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"Der Umsatzsteuerbescheid 2016 wird abgeändert."
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}Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Mit den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2015 und 2016, jeweils vom 30. Juli 2018, wurde gegenüber der ***Bf1*** (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Einkommensteuer jeweils mit € 0,00 festgesetzt. Dieser Festsetzung wurden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Höhe von € 4.171,00 (2015) und € 7.140,00 (2016) zugrunde gelegt. Die Begründung verwies jeweils auf das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung und den Prüfungsbericht vom 23. Juli 2018.
Mit den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden, jeweils vom 30. Juli 2018, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 die Umsatzsteuer mit € 25.000,-- und im Jahr 2016 mit € 34.400,-- festgesetzt. Den Festsetzungen wurden im Jahr 2015 innergemeinschaftliche Erwerbe in der Höhe von € 125.000,-- und im Jahr 2016 innergemeinschaftliche Erwerbe in der Höhe von € 172.000,-- zugrunde gelegt. Es wurde jeweils der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung gebracht. Die Begründung verwies jeweils auf das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung und den Prüfungsbericht vom 23. Juli 2018.
Gegen diese Bescheide wurde am 22. August 2018 Beschwerde erhoben und beantragt, die Bescheide ersatzlos zu beheben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Betriebsprüfung abgeschlossen und die Ladung zur Schlussbesprechung nicht an den zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter zugestellt worden sei. Es wurde die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidungen, jeweils vom 5. November 2018, wurden die Beschwerden jeweils als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde gleichlautend im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Ergänzungsersuchen aufgefordert worden, Unterlagen, die bei der Schlussbesprechung vorgelegt worden wären, nachzureichen. Die Frist zur Beantwortung sei ohne Reaktion verstrichen.
Mit Vorlageantrag vom 4. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Die Beschwerdevorentscheidung enthalte keine gesetzeskonforme Begründung. Der belangten Behörde seien bereits umfangreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, die im Betriebsprüfungsbericht und in den Bescheiden ignoriert worden seien. Die Beschwerdeführerin könne jederzeit weitere Unterlagen zur Verfügung stellen, die jedoch inhaltlich nur die bereits vorgelegten Unterlagen bestätigen würden. Die Umsatzsteuersätze seien unrichtig, die Basis für die Umsatzsteuer sei falsch berechnet worden (falsche Kaufpreise der Pferde). In einem Fall läge keine Umsatzsteuerpflicht vor, weil das Pferd zu keinem Zeitpunkt nach Österreich eingeführt worden sei. Die dazu vorgelegten Beweismittel seien zur Gänze ignoriert worden.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 12. Juni 2019 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht holte Stellungnahmen ein. Am 25. November 2025, 16. Dezember 2025 und 19. Februar 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Senat in Anwesenheit der Beschwerdeführerin (diese als Vertreterin ihres Insolvenzverwalters) bzw. ihres Ehemannes als deren Vertreter und eines Vertreters bzw. einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1007-1 gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024. Die Umverteilung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.
Die Beschwerdeführerin betrieb in den Jahren 2015 und 2016 eine pauschalierte Landwirtschaft. Dazu gehörte unter anderem eine Pferdezucht. In deren Rahmen wurden immer wieder Pferde gekauft, die dann von der Tochter der Beschwerdeführerin aber auch von Reitern im Ausland bei Turnieren vorgestellt wurden, um den Marktwert der Pferde und somit auch den Wert der Nachkommen zu steigern.
Die Beschwerdeführerin beantragte im April 2015 für den Erwerb eines Zuchtpferdes in Deutschland die Erteilung einer UID-Nummer. Eine solche wurde der Beschwerdeführerin auch erteilt.
***Pferd1***
Am 28. April 2015 erwarb die Beschwerdeführerin bei dem deutschen Unternehmen ***DE Verkäufer*** das Pferd ***Pferd1*** um € 70.000,--. Das Pferd wurde im April 2015 aus Deutschland nach Österreich zur Landwirtschaft der Beschwerdeführerin in ***Ort LuF*** gebracht. Für den Erwerb verwendete die Beschwerdeführerin gegenüber dem Verkäufer die ihr erteilte UID-Nummer.
***Pferd 2***
Nachdem das Pferd ***Pferd1*** erworben wurde, kaufte die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 das Pferd ***Pferd 2*** ebenfalls vom deutschen Unternehmen ***DE Verkäufer***. Dieses Pferd sollte allerdings nicht nach Österreich gebracht werden, sondern wurde nach Polen verbracht, wo es von einem polnischen Reiter im Stall ***StallPL1*** (Anmerkung: Hier wird die von der belangten Behörde im Akt verwendete Schreibweise übernommen) trainiert werden sollte. Das Pferd wurde nach dem Erwerb tatsächlich auch im Jahr 2015 von Deutschland zum Stall ***StallPL1*** gebracht und sollte dort bleiben. Im ersten Quartal des Jahres 2016 wurde das Pferd ***Pferd 2***, da es Schwierigkeiten zwischen Pferd und Reiter gab, allerdings zu einem anderen Stall (***StallPL2***) in Polen gebracht.
Der Kaufpreis für das Pferd ***Pferd 2*** betrug € 50.000,--. Zusätzlich wurde eine Vermittlungsprovision in der Höhe von € 5.000,-- gezahlt. Beim Kauf des Pferdes trat die Beschwerdeführerin unter Verwendung ihrer UID-Nummer auf. Der Erwerb des Pferdes ***Pferd 2*** wurde in keinem anderen EU-Mitgliedstaat versteuert.
***Pferd3***
Am 15. Juni 2016 kaufte die Beschwerdeführerin das Pferd ***Pferd3*** in den Niederlanden von dem Unternehmen ***NL Verkäufer***. Im Zeitpunkt des Kaufes war das Pferd bereits kastriert. Es handelte sich somit um einen Wallach.
Obwohl das Pferd für die Tochter der Beschwerdeführerin als Turnierpferd gekauft wurde, traten die Beschwerdeführerin bzw. die für sie handelnden Personen beim Kauf unter Verwendung der UID-Nummer der Beschwerdeführerin und im Namen der Landwirtschaft auf.
Als Gegenleistung für das Pferd ***Pferd3*** wurde ein Kaufpreis in der Höhe von € 122.000,-- gezahlt und ein Pferd, das aufgrund einer Verletzung einen Wert von € 13.000,-- hatte, eingetauscht. Der Wert von ***Pferd3*** wurde mit € 135.000,-- bemessen.
Nach dem Kauf wurde das Pferd ***Pferd3*** nach Österreich gebracht, wo es trainiert und in einem Stall untergebracht war. In Österreich nahm die Tochter der Beschwerdeführerin mit ***Pferd3*** im August, Oktober, November, Dezember 2016 und Februar 2017 an Turnieren teil.
Da sich herausstellte, dass die Tochter mit dem Pferd nicht gut zurechtkam, wurde der Beschluss gefasst, das Pferd im Jahr 2017 zur einer niederländischen Reiterin zu vermitteln. Es wurde daher wieder in die Niederlanden gebracht und dort untergebracht.
Dass die Beschwerdeführerin eine pauschalierte Landwirtschaft betreibt, zu der auch eine Pferdezucht gehört, ergibt sich aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 23. Juli 2018, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer UID-Nummer vom 28. Juli 2015 und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2025 (vgl. Niederschrift mV 16. Dezember 2025, S. 3).
Die Ausführungen zu der Pferdezucht beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 7. Juli 2025.
Dass die Beschwerdeführerin zum Erwerb eines Zuchtpferdes eine UID-Nummer beantragte, ergibt sich aus dem aktenkundigen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. April 2015, dem Antrag auf Vergabe einer UID-Nummer, der einen Eingangstempel "23. April 2015" aufweist und den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 28. Juli 2025 und vom 6. März 2026. Dass eine solche auch erteilt wurde, ergibt sich aus dem auf dem Antrag unterhalb der Erläuterungen befindlichen vom Finanzamt ausgefüllten Vermerk, wonach eine UID-Nummer erteilt wurde (Datum 28. April 2015) sowie aus den genannten Stellungnahmen der belangten Behörde. Die Erteilung einer UID-Nummer wurde von der Beschwerdeführerin auch nie in Abrede gestellt.
***Pferd1***
Der Erwerb des Pferdes ***Pferd1*** bei einem deutschen Unternehmer, der gezahlte Kaufpreis und das Gelangen des Pferdes nach Österreich ergeben sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnung vom 28. April 2015 und der dieser Rechnung angefügten Gelangensbestätigung.
Auf der Rechnung und der Gelangensbestätigung ist die UID-Nummer der Beschwerdeführerin angeführt. In dem Antrag auf Erteilung einer UID-Nummer gab die Beschwerdeführerin an, diese sei notwendig, um ein Zuchtpferd aus Deutschland um € 70.000,-- zu erwerben. Aus diesen Umständen konnte des Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung schließen, dass die Beschwerdeführerin beim Erwerb des Pferdes ***Pferd1*** gegenüber dem Verkäufer unter Verwendung ihrer UID-Nummer aufgetreten ist.
***Pferd 2***
Dass der Erwerb von ***Pferd 2*** nach dem Erwerb von ***Pferd1*** vom selben deutschen Unternehmen stattfand, ergibt sich aus den Meldungen im Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem (MIAS) und den Angaben des Ehegattens der Beschwerdeführerin, der auch in der mündlichen Verhandlung als Vertreter der Beschwerdeführerin auftrat, als Auskunftsperson im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einvernommen wurde und der sich als Betriebsleiter der Landwirtschaft bezeichnete, gegenüber der belangten Behörde im Zuge der Betriebsprüfung im Jahr 2018. Aus den MIAS-Meldungen ist ersichtlich, dass es nach dem Erwerb des Pferdes ***Pferd1*** im April 2015 drei weitere Meldungen gab (Juni 2015 € 30.000,--, November 2015 € 20.000,-- und Dezember 2015 € 5.000,--). Zu diesen wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Zuge der Betriebsprüfung angegeben, dass es sich bei den gemeldeten € 50.000,-- um den Erwerb der Zuchtstute ***Pferd 2*** und bei den restlichen € 5.000,-- um einen vereinbarten Spesenersatz gehandelt habe (vgl. Unterlage IGE Pferde 2015 und 2016 S 1 und 2 und Darstellung Ablauf Besprechung). In der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2025 legte er bei der Befragung nach dem Erwerb von ***Pferd 2*** näher dar, dass es sich bei den € 5.000,-- um eine Vermittlungsprovision gehandelt habe (vgl. Niederschrift Auskunftsperson, S. 3).
Bereits im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens wurde in Bezug auf das Pferd ***Pferd 2*** vorgebracht, dass dieses (im Zuge des Erwerbs) nicht nach Österreich gelangt sei, sondern vom deutschen Stall direkt nach Polen zum Stall ***StallPL1*** gebracht worden sei (vgl. Unterlage IGE Pferde 2015 und 2016 S 1 und 2 und Darstellung Ablauf Besprechung). Auch aus den vom Bundesfinanzgericht ermittelten und in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Screenshots der Internetseite "***NameSeite***" (Anmerkung: auf dieser können die Turnierteilnahmen von Pferden und Reitern abgefragt werden) ist ersichtlich, dass das Pferd im Jahr 2015 von Mai bis Juli (somit nach dem Erwerb von ***Pferd1***) nicht in Österreich, sondern in Deutschland bei Turnieren im Einsatz war. Nach Juli sind keine Turniereinsätze des Pferdes im Jahr 2015 mehr ersichtlich. Erst im April 2016 wurde das Pferd ***Pferd 2*** vom Reiter ***StallPL2*** bei einem Turnier in Österreich geritten. Dies ist auch nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes mit den Ausführungen des Ehegattens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen, wonach das Pferd zunächst nach Polen zum Stall ***StallPL1*** gebracht wurde, der dortige Reiter allerdings nicht mit dem Pferd zurechtgekommen sei und es danach im Jahr 2016 zum Reiter ***StallPL2*** gekommen sei (vgl. Niederschrift Auskunftsperson S 3 f). Aus dem Einsatz bei Turnieren in Österreich im Jahr 2016 kann allerdings nicht geschlossen werden, dass das Pferd entgegen dem schon während der Betriebsprüfung im Jahr 2018 getätigten Vorbringen, im Zuge des Erwerbs 2015 nach Österreich gelangt ist und dort trainiert, untergestellt und versorgt wurde. Dass das Pferd ***Pferd 2*** im ersten Quartal 2016 in Polen zu einem anderen Reiter (***StallPL2***) verbacht wurde, ergibt sich aus den Angaben des Ehegattens der Beschwerdeführerin (vgl. Niederschrift Auskunftsperson, S 3), der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2025 und dem vorgelegten E-Mailverkehr zwischen dem Reiter ***StallPL2*** und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin aus Februar 2016).
Dass der Kaufpreis für das Pferd ***Pferd 2*** € 50.000,-- betrug und für den Erwerb auch ein Spesenersatz (Vermittlungsprovision) von € 5.000,-- gezahlt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Ehegattens der Beschwerdeführerin im Zuge des Betriebsprüfung und den MIAS-Meldungen (vgl. Unterlage IGE Pferde 2015 und 2016 S 1 und 2). Die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2025 aufgestellte Behauptung das Pferd sei um insgesamt € 40.000,-- erworben worden (Zahlung € 20.000,--, Tausch eines weiteren Pferdes um € 20.000,--) wurde nicht belegt. Auch nach Einräumung einer Frist zur Vorlage diesbezüglicher Unterlagen, konnte dazu nichts vorgelegt werden.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist jenen Angaben, die im Jahr 2018 somit erst rund drei Jahre nach dem Erwerb, gemacht wurden bzw. den gemeldeten Lieferungen (Unterlage IGE Pferde 2015 und 2016 S 1 und 2) mehr Glauben zu schenken als den in der mündlichen Verhandlung 11 Jahre nach dem Erwerb zum ersten Mal gemachten und durch nichts belegten Angaben.
Bereits mit Vorhalt vom 17. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin die Ansicht der Berichterstatterin dargelegt, wonach aus dem Umstand, dass auf den Rechnungen betreffend die Pferde ***Pferd1*** und ***Pferd3*** ihre UID-Nummer ersichtlich sei, davon ausgegangen werde, dass auch beim Erwerb des Pferdes ***Pferd 2*** die UID-Nummer verwendet worden sei. Dazu hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht. Darauf angesprochen führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2025 aus, die UID-Nummer sei eine erbetene Information von ***DE Verkäufer*** gewesen (vgl. Niederschrift Auskunftsperson, S. 4). Damit wurde die Verwendung der UID -Nummer zugestanden. Das Bundesfinanzgericht konnte daher davon ausgehen, dass auch beim Erwerb des Pferdes ***Pferd 2*** die Beschwerdeführerin unter Verwendung ihrer UID-Nummer auftrat.
Auf die im Vorhalt vom 17. September 2025 gestellte Frage, ob der Erwerb des Pferdes ***Pferd 2*** in Polen (oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU) versteuert wurde, machte die Beschwerdeführerin keine Angaben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung, auf die Frage, ob die Erwerbsbesteuerung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt sei, aus, "darüber wurden wir nie aufgeklärt" (vgl. Niederschrift Auskunftsperson, S. 4).
Das Bundesfinanzgericht konnte daher in freier Beweiswürdigung davon ausgehen, dass der Erwerb des Pferdes ***Pferd 2*** nicht in einem anderen Mitgliedstaat versteuert wurde.
***Pferd3***
Der Kauf des Pferdes ***Pferd3*** ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Rechnungen vom 15. Juni 2016, den MIAS-Meldungen und den Angaben des Ehegattens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Betriebsprüfung (vgl. Unterlage IGE Pferde 2015 2016 S. 1 und 2).
Auch wenn der Beschwerdeführer erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbrachte, beim Pferd ***Pferd3*** habe es sich bereits im Zeitpunkt des Kaufes um einen Wallach gehandelt, konnte dieses neue Vorbringen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes schlussendlich auch ausreichend belegt werden.
So legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Verkäufers vom 27. Februar 2026 vor, wonach das Pferd bereits im Juni 2016 ein Wallach gewesen sei, wobei hierzu angemerkt wird, dass der vom Verkäufer erwähnte Stempel der niederländischen "KNHS" vom Bundesfinanzgericht am vorgelegten Pferdepass beim Vermerk "Gelding" (Anmerkung englisch für Wallach) nicht erkannt werden kann (vgl. das Mail des Verkäufers vom 6. Jänner 2026). Ein weiteres starkes Indiz dafür, dass das Pferd bereits im Kaufzeitpunkt ein Wallach war, ist nach Ansicht des Gerichtes der Eintrag beim Geschlecht beim Vertrag über die Kaufuntersuchung eines Pferdes vom 7. Juni 2016. Hier ist bei Geschlecht ein Männlichkeitssymbol mit einem abgeknickten Pfeil eingetragen. Dies stellt laut Angaben des Ehegattens der Beschwerdeführerin ein internationales Zeichen für Wallach dar (vgl. Niederschrift mV 19. Februar 2026, S 3). Eine Nachfrage der Berichterstatterin beim Österreichischen Pferdsportverband hat ergeben, dass dieses Zeichen im Reitsport zwar nach deren Erfahrung grundsätzlich nicht Verwendung findet, es aber in seltenen Fällen in Pferdepässen eingetragen ist (vgl. E-Mail vom 26. Februar 2026). Für das Bundesfinanzgericht erscheint es auch nicht unplausibel, eine erfolgte Kastration durch ein Männlichkeitssymbol mit einem abgeknickten Pfeil darzustellen. Gegen diese Interpretation bzw. Bedeutung des Symbols hat auch die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung kein Vorbringen erstattet.
Aufgrund der Angaben des Verkäufers und insbesondere der Eintragung beim Vertrag über die Kaufuntersuchung eines Pferdes, gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass das Pferd ***Pferd3*** bereits im Zeitpunkt des Kaufes ein Wallach war. Insofern glaubt es auch den Ausführungen des Ehegattens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2026, wonach es sich bei der Bezeichnung des Pferds ***Pferd3*** als Hengst in der Stellungnahme vom 7. Juli 2025 und bei den Ausführungen, das Pferd sei altersbedingt aus der Zucht genommen worden, um einen Irrtum gehandelt und er erst im Zuge der näheren Auseinandersetzung mit dem Fall, erkannt habe, dass das Pferd bereits im zum Kaufzeitpunkt ein Wallach gewesen sei.
Aufgrund des Umstands, dass es sich um ein kastriertes Tier handelte und aufgrund der nachgewiesenen Turnierteilnahmen der Tochter der Beschwerdeführerin (vgl. die nachstehenden Ausführungen) konnte das Bundesfinanzgericht die Feststellung treffen, dass das Pferd als Turnierpferd für die Tochter angeschafft wurde.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin legte dar, dass seine Tochter zum Kaufzeitpunkt noch nicht bereit für ***Pferd3*** gewesen sei und sie diesen erst geritten sei, nachdem sie dazu bereit gewesen sei (vgl. Niederschrift Auskunftsperson, S. 4 f). In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2025 wurde es so dargestellt, dass ***Pferd3*** nach dem Kauf direkt an eine niederländische Reiterin vermittelt und nicht nach Österreich importiert worden sei.
Diesen Darstellungen konnte das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nicht folgen:
Dass das Pferd nicht erst später, sondern bereits kurz nach dem Kauf von der Tochter der Beschwerdeführerin geritten wurde, ergibt sich aus den angefertigten Screenshots der Internetseite ***NameSeite*** zu den Turnierergebnissen des Pferdes ***Pferd3***. Diese wurden auch dem Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgehalten und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben wurde nicht in Zweifel gezogen.
Aus diesen Turnierergebnissen ergibt sich allerdings, dass das Pferd ***Pferd3*** vom August 2016 bis Februar 2017 durchgehend von der Tochter der Beschwerdeführerin (***Name Tochter***) bei Turnieren in Österreich geritten wurde (August, Oktober, November, Dezember 2016 und Februar 2017) und dann bis Mai 2017 auch im Ausland von der Tochter bei Turnieren präsentiert wurde.
Für das Bundesfinanzgericht erscheint es daher wahrscheinlicher, dass die Tochter das Pferd nach dem Kauf sehr wohl geritten hat und sich erst im Zuge dessen herausgestellt hat, dass sie noch nicht bereit für ***Pferd3*** war und daher erst dann beschlossen wurde, dass Pferd an eine niederländische Reiterin zu vermitteln und wieder in die Niederlanden zu bringen. Diese Überlegung wird auch durch die weiteren Turnierergebnisse von ***Pferd3*** gestützt. Aus diesen ist nämlich ersichtlich, dass die von der Beschwerdeführerin genannte niederländische Reiterin ***Name NL Reiterin*** erst ab Juni 2017 ***Pferd3*** bei Turnieren geritten hat.
Aus dem Umstand, dass das Pferd ***Pferd3*** kurz nach dem Kauf von der Tochter der Beschwerdeführerin immer wieder bis zum Februar 2017 bei Turnieren in Österreich und danach auch im Ausland geritten wurde und sich erst im Zuge dessen herausgestellt hat, dass die Tochter noch nicht bereit für das Pferd ist und es daher an eine andere Reiterin vermittelt werden soll, ist es für das Bundesfinanzgericht auch lebensnah anzunehmen, dass das Pferd nach dem Kauf nach Österreich gebracht wurde und bis zur Entscheidung das Pferd weiter zu vermitteln auch in Österreich trainiert wurde und in Österreich untergebracht war.
Es ist für das Gericht wenig plausibel davon auszugehen, dass ***Pferd3***, wenn dieser doch als Turnierpferd für die Tochter der Beschwerdeführerin angeschafft wurde und er auch lange Zeit an Turnieren in Österreich teilnahm, dennoch in den Niederlanden untergebracht war, dort trainiert wurde und die Tochter dafür zwischen Niederlanden und Österreich pendelte.
Darüber hinaus wurde die Behauptung, dass Pferd ***Pferd3*** sei nie in Österreich gewesen, erstmals im Jahr 2025 aufgestellt. Beim Pferd ***Pferd 2*** hingegen wurde bereits im Jahr 2018 während der Betriebsprüfung behauptet, dass ***Pferd 2*** direkt von Deutschland nach Polen gebracht wurde und es nicht nach Österreich eingeführt wurde. Es ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, weshalb die damals noch steuerlich vertretene Beschwerdeführerin dieses Vorbringen in Bezug auf ***Pferd 2*** erstattet aber nicht in Bezug auf ein weiteres Pferd, auf das dieses Vorbringen auch zutrifft.
Weiters konnten von der Beschwerdeführerin keinerlei Belege für ihre Behauptung, dass Pferd ***Pferd3*** wäre nach dem Kauf in den Niederlanden verblieben vorlegen. Es wurden weder Rechnungen von Ställen, in denen das Pferd untergebracht gewesen sein soll, oder Bestätigungen der Stallbesitzer (ähnlich wie im Falle der Frage der Kastration) oder ähnliches vorgelegt. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin bereits ihr Fristverlängerungsansuchen vom 2. Juni 2025 damit begründet hat, es müssten für den Zeitraum 2015/2016 erst die seinerzeitigen beschäftigten Vertragspartner kontaktiert werden, um entsprechende Bestätigungen ausstellen zu können. Dennoch wurden keinerlei Bestätigungen darüber, wo das Pferd im Jahr 2016 nach dem Kauf untergestellt war, vorgelegt. Aus den vorgelegten Einstellrechnungen ab dem Jahr 2018 und auch dem Facebook Auftritt der niederländischen Reiterin aus dem Jahr 2018 lässt sich nicht ableiten, wo das Pferd nach dem Kauf untergestellt war und trainiert wurde.
Auf Grundlage dieser Erwägungen gelangte das Bundesfinanzgericht daher zu der Beurteilung, dass das Pferd ***Pferd3*** nach dem Kauf nach Österreich gebracht, dort untergestellt, geritten und trainiert wurde. Erst nachdem klar war, dass die Tochter mit dem Pferd ***Pferd3*** nicht zurechtkam, wurde das Pferd 2017 an die niederländische Reiterin vermittelt und wieder in die Niederlanden gebracht.
Dass die Beschwerdeführerin bzw. die für sie handelnden Personen beim Kauf unter Verwendung der UID-Nummer der Beschwerdeführerin bzw. im Namen der Landwirtschaft auftraten, ergibt sich aus dem Umstand, dass auf beiden Rechnungen die UID-Nummer der Beschwerdeführerin angeführt wurde. Nach Vorhalt, wonach davon ausgegangen werde, dass sie ihre UID-Nummer gegenüber den Verkäufern verwendet habe, wurde dies auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2026 aus, ausländische Pferdehändler fragten immer, ob eine UID-Nummer vorhanden sei und wenn dies bejaht würde, dann wollten sie diese haben.
Aufgrund dieser Sachlage kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die UID-Nummer der Beschwerdeführerin beim Kauf verwendet wurde.
Die Feststellung, dass im Namen der Landwirtschaft aufgetreten wurde, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass auf den Rechnungen die Landwirtschaft ***Bf1*** als Rechnungsempfänger genannt wird. Zum anderen wurde auch auf dem Vertrag über die Kaufuntersuchung eines Pferdes als Nachname Landwirtschaft ***NMBf*** angeführt und gab auch der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2026 an, der Auftrag zur Kaufuntersuchung sei von der Landwirtschaft ergangen und sei dies von der für sie tätigen ***Name A*** ausgefüllt worden.
Das Bundesfinanzgericht gelangte aufgrund dieser Erwägungen zu der Überzeugung, dass die handelnden Personen im Namen der Landwirtschaft aufgetreten sind.
Für den Kauf des Pferds ***Pferd3*** lagen dem Bundesfinanzgericht zwei Rechnungen vom selben Tag (15. Juni 2016) vor. Diese unterschieden sich lediglich darin, dass der Wert des Pferdes ***Pferd3*** einmal mit € 172.000,-- und der Wert des eingetauschten Pferdes mit € 50.000,-- und einmal der Wert von ***Pferd3*** mit € 135.000,-- und der Wert des eingetauschten Pferdes mit € 13.000,-- angegeben wurde. Als zu zahlender Betrag ist in beiden Rechnungen € 122.000,-- angeführt.
Zunächst wurde vom niederländischen Verkäufer im Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem eine zusammenfassende Meldung in der Höhe von € 172.000,-- gemacht (vgl. IGE Pferde 2015 und 2016, S. 1). Mittlerweile wurde diese Meldung auf € 135.000,-- berichtigt (vgl. Stellungnahme der belangten Behörde vom 23. Jänner 2026).
In der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2025 legte der Ehegatte der Beschwerdeführerin dar, dass sie beim Erwerb von ***Pferd3*** bereit gewesen seien, € 122.000,-- zu bezahlen. Zunächst sei das eingetauschte Pferd mit € 50.000,-- bewertet worden, dann habe sich herausgestellt, dass dieses Pferd verletzt sei, und man habe sich auf einen Wert von € 13.000,-- für das eingetauschte Pferd geeinigt (vgl. Niederschrift Auskunftsperson, S. 6).
Die Beschwerdeführerin übermittelte darüber hinaus eine Bestätigung des niederländischen Verkäufers vom 21. Juni 2018, wonach beim Kauf von ***Pferd3*** € 122.000,-- gezahlt worden seien und das Pferd ***Pferd3*** mit einem Wert von € 135.000,-- gegen ein Pferd mit einem Wert von € 13.000,-- getauscht worden sei.
Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung darlegen konnte, wie es zu den Rechnungen mit den unterschiedlichen Werten kam, dem eingetauschten Pferd schlussendlich ein Wert von € 13.000,-- beigemessen wurde, der Verkäufer dies auch bestätigt hat und mittlerweile auch die zusammenfassende Meldung berichtigt wurde, gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass für ***Pferd3*** (Wert € 135.000,--) eine Zahlung von € 122.000,-- geleistet wurde und ein Pferd mit einem Wert von € 13.000,-- eingetauscht wurde.
Art. 1 UStG 1994 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
"Art. 1 (1) Der Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(2) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;
2. der Erwerber ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und
3. die Lieferung an den Erwerber
a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
…
(4) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne der Abs. 2 und 3 liegt nicht vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Erwerber ist
…
b) ein Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 22 festgesetzt ist, oder
… und
2. der Gesamtbetrag der Entgelte für Erwerbe im Sinne des Abs. 2 Z 1 und des Abs. 3 hat den Betrag von 11 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen (Erwerbsschwelle); ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle überstiegen wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung. In die Erwerbsschwelle sind die Entgelte für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht einzubeziehen.
(5) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Abs. 4 verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Als Verzicht gilt auch die Verwendung einer aufgrund eines Antrags gemäß Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus dem übrigen Unionsgebiet. Ein Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals ein Erwerb getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.
…"
Art. 3 UStG 1994 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:
"Art. 3
….
(8) Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß."
Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016
Die Besteuerung der Umsätze des landwirtschaftlichen Betriebs der Beschwerdeführern erfolgt gemäß § 22 UStG 1994.
Solange daher die Erwerbsschwelle des Art. 1 Abs. 4 UStG 1994 in der Höhe von € 11.000,00 nicht überschritten wird oder auf die Anwendung der Erwerbsschwelle nicht verzichtet wird, tritt eine Erwerbsbesteuerung nach Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 nicht ein.
***Pferd1***
Nach dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin im April 2015 das Pferd ***Pferd1*** von einem deutschen Unternehmen erworben. Das Pferd wurde auch von Deutschland nach Österreich gebracht. Da der Kaufpreis in der Höhe von € 70.000,-- die Erwerbsschwelle des Art. 1 Abs. 4 UStG 1994 überstieg, verwirklichte die Beschwerdeführerin in Österreich einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb (vgl. Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, wonach der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt wird, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet).
Darüber hinaus verwendete die Beschwerdeführerin nach dem festgestellten Sachverhalt gegenüber dem deutschen Verkäufer des Pferdes ihre UID-Nummer. Darin liegt gemäß Art. 1 Abs. 5 UStG 1994 ein Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle des Art. 1 Abs. 4 UStG 1994. Sodass auch aus diesem Grund in Österreich ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb verwirklicht wurde.
Daran vermag auch der Umstand, auf den die Beschwerdeführerin hinweist, nichts zu ändern, dass sich auf der Rechnung der Vermerk "innergemeinschaftliche Lieferung, steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 UStG" befindet. Nach den zitierten Bestimmungen des UStG 1994 liegt bei der Beschwerdeführerin ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Der Vermerk der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung bezieht sich wohl auf die Position des Verkäufers. Dessen steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung steht der steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerb der Beschwerdeführerin gegenüber.
***Pferd 2***
Laut dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin das Pferd ***Pferd 2*** im Jahr 2015 von einem deutschen Unternehmer unter Verwendung ihrer UID-Nummer erworben. Das Pferd wurde von Deutschland nach Polen gebracht. Der Erwerb fand nach dem Erwerb von ***Pferd1*** (somit nach erfolgter Überschreitung der Erwerbschwelle bzw. nach dem erfolgten Verzicht auf die Anwendung der Erwerbschwelle) statt und wurde in keinem anderen Mitgliedsstaat versteuert.
Gemäß Art. 3 Abs 8 UStG 1994 wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat (somit dem Mitgliedstaat in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet) besteuert worden ist.
Obwohl sich das Pferd ***Pferd 2*** am Ende der Beförderung nicht in Österreich, sondern in Polen befunden hat, hat die Beschwerdeführerin aufgrund der Verwendung der österreichischen UID Nummer einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich bewirkt. Da auch keine Besteuerung in Polen stattgefunden hat, unterliegt dieser Erwerb in Österreich der Erwerbsteuer.
An der Verwirklichung von in Österreich steuerbaren und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben der Pferde ***Pferd1*** und ***Pferd 2*** kann auch nichts ändern, dass die zusammenfassenden Meldungen der Erwerbe mittlerweile im Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem storniert wurden. Dass der Erwerb der Pferde, wie vom Bundesfinanzgericht festgestellt, stattgefunden hat, wurde auch von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehegatten nicht bestritten. Die mittlerweile erfolgte Stornierung der ursprünglichen Meldungen, kann nichts daran ändern, dass gemäß Art. 1 Abs. 4 UStG 1994 bzw. Art 3 Abs. 8 UStG 1994 innergemeinschaftliche Erwerbe in Österreich verwirklicht wurden.
***Pferd3***
Laut dem in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt wurde das Pferd ***Pferd3*** nach dem Kauf von den Niederlanden nach Österreich befördert, in Österreich untergebracht und trainiert. Beim Kauf sind die Beschwerdeführerin bzw. die für sie tätigen Personen unter Verwendung ihrer UID - Nummer und im Namen der Landwirtschaft aufgetreten, obwohl das Pferd als Turnierpferd für die Tochter gekauft wurde.
Gemäß Art. 1 Abs. 5 UStG 1994 gilt die Verwendung einer erteilten UID-Nummer gegenüber dem Lieferer beim Erwerb von Gegenständen aus dem übrigen Unionsgebiet als Verzicht auf die Anwendung der Erwerbschwelle.
Aus dieser Bestimmung kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes abgeleitet werden, dass bei einem Kauf unter Verwendung der UID-Nummer jedenfalls von einem Kauf im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auszugehen ist, der der Erwerbsbesteuerung in Österreich zu unterwerfen ist. Auch wenn der erworbene Gegenstand tatsächlich nicht im Rahmen der Landwirtschaft eingesetzt wird (vgl. dazu auch die Ausführungen von Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG3 Art 1 Rz 44, zum Erwerb für das Unternehmen, wonach im Falle des Erwerbs eines Gegenstandes durch einen Unternehmer mit Hinweis auf die unternehmerische Nutzung im anderen Mitgliedstaat, der ig Erwerb zur Gänze der USt unterliegen wird, auch wenn der Gegenstand nicht oder nur teilweise dem Unternehmensbereich zugeordnet werden soll. Im Beschwerdefall liegt in der Verwendung der UID-Nummer und dem Auftreten im Namen der Landwirtschaft eindeutig ein Hinweis auf eine unternehmerische Nutzung). Durch die Verwendungen der UID-Nummer hat die Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben, dass es sich beim Erwerb von ***Pferd3*** um einen unternehmerischen Kauf gehandelt hat. Dieser Kauf ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes der Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich zu unterwerfen.
Das Vorbringen des Ehegattens der Beschwerdeführerin, wonach es sich um einen reinen Privatkauf gehandelt habe, ist somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht geeignet dazu zu führen, dass der unter Verwendung der UID-Nummer durchgeführte Erwerb des Pferdes ***Pferd3*** nicht der Erwerbbesteuerung in Österreich unterliegt.
UID-Nummer wurde nur auf Verlangen verwendet
Zu dem Vorbringen des Ehegattens der Beschwerdeführerin, die UID-Nummer sei deswegen verwendet worden, weil dies von den ausländischen Verkäufern verlangt worden wäre, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.
Wenn die Beschwerdeführerin oder ihr Ehegatte für sie im geschäftlichen Verkehr auftreten, haben sie sich mit den sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen. Wenn sie sich nicht ausreichend mit der Bedeutung der Verwendung der UID-Nummer und den Regelungen des innergemeinschaftlichen Erwerbes auseinandergesetzt haben, hat dieses Versäumnis zu ihren Lasten zu gehen.
Verweis auf das Nichtbestehen einer Aufbewahrungspflicht
Im Verfahren wurde immer wieder vorgebracht, die Beschwerdeführerin treffe als pauschalierte Land- und Forstwirtin keine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Belegen.
Dazu ist auszuführen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 UStG 1994 aus den Aufzeichnungen die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen jeweils getrennt nach Steuersätzen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein müssen. Diese Aufzeichnungspflicht trifft auch nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte (vgl. Gaedke/Huber-Wurzinger in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 18 Rz 86).
Darüber hinaus ist die Frage, welcher Sachverhalt aufgrund von vorgelegten oder auch nicht vorgelegten Beweismitteln als erwiesen angenommen werden kann, unabhängig von der Frage, welche Aufzeichnungspflichten die Beschwerdeführerin als pauschalierte Land- und Forstwirtin trifft.
Steuersatz und Berechnung
Im Vorlageantrag wurden die "Festlegungen der Umsatzsteuersätze als unrichtig kritisiert".
Gemäß § 10 Abs. 1 UStG 1994 beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 % der Bemessungsgrundlage. Eine der in den Abs. 2 bis 4 leg. cit. genannten Ausnahmen liegt nicht vor. Der 10 % Steuersatz für die Lieferung und Einfuhr gelangt bei Pferden nur zur Anwendung, wenn diese zur Schlachtung [vgl. § 10 Abs. 2 Z 1 lit a UStG 1994 iVm Z 1 Anlage 1 zum UStG 1994 (für das Jahr 2015) und § 10 Abs. 3 Z 1 lit. a iVm Z 1 Anlage 2 zum UStG 1994 (für das Jahr 2016)] und Unterposition 01012910 der Kombinierten Nomenklatur) bestimmt sind.
Die innergemeinschaftlichen Erwerbe der Pferde ***Pferd1***, ***Pferd 2*** und ***Pferd3*** unterliegen daher dem Normalsteuersatz von 20 %.
Der Kaufpreis für ***Pferd1*** betrug € 70.000,--.
Der Kaufpreis von ***Pferd 2*** betrug € 50.000,--, zusätzlich wurde noch eine Vermittlungsprovision in der Höhe von € 5.000,-- gezahlt.
Gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der Umsatz nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung zu erhalten.
Aus dieser Bestimmung resultiert, dass auch die gezahlte Vermittlungsprovision zum Entgelt und damit zur Bemessungsgrundlage zählt. Die Bemessungsgrundlage für ***Pferd 2*** beträgt daher € 55.000,--.
Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2015 beträgt daher € 125.000,--, woraus sich eine Umsatzsteuer für das Jahr 2015 in der Höhe von € 25.000,-- berechnet. Die entspricht dem Ergebnis des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 2015.
Der Kaufpreis von ***Pferd3*** betrug € 122.000,-- zusätzlich wurde ein Pferd mit einem Wert von € 13.000,-- eingetauscht. Bereits aus dem genannten § 4 Abs. 1 UStG 1994 ergibt sich, dass zur Bemessungsgrundlage nicht nur der gezahlte Kaufpreis, sondern auch der Wert des eingetauschten Pferdes zählt. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher € 135.000,--, woraus sich eine Umsatzsteuerschuld von € 27.000,-- ergibt.
Unterbliebene Schlussbesprechung
In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Bescheide basierten auf einer Betriebsprüfung, die ohne Schlussbesprechung abgeschlossen worden sei. Die Ladung zur Schlussbesprechung sei nicht an den zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter, sondern an die Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die angefochtenen Bescheide seien daher rechtswidrig aufgrund fehlender Begründung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bestimmung des § 149 BAO über die nach Beendigung einer abgabenbehördlichen Prüfung abzuhaltenden Schlussbesprechung keinen Selbstzweck dar, sondern dient der Wahrung des Parteiengehörs (vgl. VwGH 23. November 2011, 2008/13/0105).
Der Bericht über die Betriebsprüfung wurde der Beschwerdeführerin nach den Verwaltungsakten übermittelt (vgl. das an die damalige steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin gerichtete Schreiben Abschluss der Betriebsprüfung vom 23. Juli 2018). Dass der Betriebsprüfungsbericht der damaligen steuerlichen Vertretung zugestellt wurde und auch die Beschwerdeführerin eine Kopie davon erhalten hat, wurde auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, vgl. Niederschrift mV 18. Dezember 2025, S 3).
Das Parteiengehör der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowohl von der belangten Behörde (Ersuchen vom 26. Juni 2018) als auch vom Bundesfinanzgericht (etwa verfahrensleitenden Beschlüsse vom 13. Mai 2025 und vom 17. September 2025, durchgeführte mündliche Verhandlung und eingeräumte Möglichkeiten weitere Unterlagen vorzulegen) gewahrt. Der Beschwerdeführerin wurde mehrmals Gelegenheit gegeben, Ausführungen und Unterlagen, die sie allenfalls in der unterlassenen Schlussbesprechung, hätte machen bzw. vorlegen wollen, zu tätigen bzw. vorzulegen.
Mit dem auf die unterlassene Schlussbesprechung gerichteten Vorbringen allein wird somit keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufgezeigt.
Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016
Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit jeweils mit € 0,00 festgesetzten Einkommensteuer 2015 und 2016 wurde in der Beschwerde, in der Beschwerdevorentscheidung, in der Stellungnahme noch in der mündlichen Verhandlung ein konkretes Vorbringen erstattet. Es wird lediglich bezogen auf alle angefochtenen Bescheide das Unterbleiben der Schlussbesprechung beanstandet. Dass damit keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufgezeigt wird, wurde bereits dargelegt.
Gründe an der Rechtsmäßigkeit der auf einer Schätzung basierenden Festsetzungen zu zweifeln sind beim Bundesfinanzgericht nicht aufgekommen. Daher war die Beschwerde, soweit sie gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 und den Einkommensteuerbescheid 2016 erhoben wurde, als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob bei Verwendung einer österreichischen UID-Nummer durch eine pauschalierte Landwirtin gegenüber einem innergemeinschaftlichen Lieferanten jedenfalls vom Vorliegen eines in Österreich steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbes auszugehen ist, auch wenn der erworbene Gegenstand tatsächlich nicht im Rahmen der Landwirtschaft eingesetzt wird.
Die Revision war daher zuzulassen.
Wien, am 16. März 2026
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