BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***X***, ***AdresseX***, betreffend die Beschwerden vom 12. März 2020 und 24. September 2020 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 30. Jänner 2020 und 24. August 2020 betreffend Umsatzsteuer 2017 und 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerden vom 12. März 2020 und 24. September 2020 werden gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am 30. Jänner 2020 und 24. August 2020 ergingen an die Bf. die Bescheide des ***FA*** betreffend Umsatzsteuer 2017 und 2018.
Dagegen wurden fristgerecht mit Eingaben vom 12. März 2020 (nach erfolgter Fristverlängerung) und 24. September 2020 Beschwerden eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 19. August 2024 hat das ***FA*** die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurden mit Eingaben vom 19. September 2024 fristgerecht Vorlageanträge eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 14. April 2025 (ho. eingelangt am 16. April 2025) zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerden vom 12. März 2020 und 24. September 2020 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 14. April 2025 (ho. eingelangt am 16. April 2025) die Beschwerden betreffend die hier angefochtenen Bescheide zurückgezogen hat, waren diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und die Beschwerdeverfahren einzustellen.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 16. April 2025