JudikaturBFG

RV/7105632/2017 – BFG Entscheidung

Entscheidung
01. Juli 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Frau ***stV***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerden vom 25. Juli 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 25. Juni 2014 betreffend

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zur Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Die Beschwerden vom 25. Juli 2014 werden gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang & festgestellter Sachverhalt:

Der Verfahrensgang deckt sich vorliegend mit dem festgestellten Sachverhalt:

Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 25.06.2014 wurde nach erfolgter Außenprüfung bei der beschwerdeführenden Partei die Umsatzsteuer 2008 festgesetzt sowie Feststellungsverfahren gem § 188 BAO hinsichtlich die Jahre 2008 bis 2011 durchgeführt.

Dagegen wurden fristgerecht am 25.07.2014 Beschwerden eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 09.12.2014 hat das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 08.01.2015 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Der Beschwerdeakt wurde am 01.12.2017 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.01.2024 wurde die Gerichtsabteilung GA 3002 mit 01.02.2024 für vorliegende Beschwerdesache zuständig gemacht.

Mit Eingabe vom 24.06.2025 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerden vom 25.07.2014 zurück.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

Auch nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung und Einbringung eines Vorlageantrages ist die Zurücknahme der Beschwerde zulässig. Diesfalls bewirkt die Gegenstandsloserklärung die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und damit das Wiederaufleben des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides (vgl etwa Ritz/Koran, BAO7 § 256 Rz 14).

Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdeführerin mit an das Gericht gerichteten Schreiben vom 24.06.2025, eingebracht durch ihre steuerliche Vertretung am 30.06.2025, die Beschwerden betreffend die im Spruch ersichtlichen Bescheide zurück, sodass diese gemäß § 256 Abs 3 BAO iVm § 278 Abs 1 lit b BAO beschlussmäßig als gegenstandlos zu erklären sind.

Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig.

Die beschwerdeführende Partei hat im Schriftsatz vom 24.06.2025 auf die Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet, weshalb von der Durchführung dieser Abstand genommen wurde.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit einer Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am 1. Juli 2025

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