IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Mai 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Mai 2022 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2022 bis Mai 2022, OB ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 8. Februar 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt mit, dass sie aufgrund des Ablebens ihrer Mutter im vergangenen Jahr aus familiären Gründen für das kommende Semester (März 2022 bis September 2022) eine - bereits bewilligte - Beurlaubung an der Universität beantragen musste.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin zur Rückforderung der Familienbeihilfe in Höhe von 495,30 Euro und des Kinderabsetzbetrages in Höhe von 175,20 Euro aufgefordert. Als Begründung wurde ausgeführt, dass während der Beurlaubung vom Studium eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten nicht zulässig ist. Sie erfülle somit nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Familienbeihilfe.
Am 13. Mai 2022 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. Mai 2022 ein und führte dabei aus, dass sie ihrer Ansicht nach alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Familienbeihilfe erfülle und den erforderlichen Studienerfolg für das Studienjahr bereits im letzten Semester erbracht habe. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen eine Beurlaubung vom Studium an der Universität beantragt und daraufhin mit einer Dame in der Abteilung für Familienbeihilfe telefoniert, die ihr vergewissert habe, weiterhin Familienbeihilfe beziehen zu können.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ersucht, eine Arztbestätigung für das Sommersemester 2022 einzubringen. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 4. Juli 2022 eine ärztliche Bestätigung von Dr. ***2***, Arzt für Allgemeinmedizin, die besagt, dass sie aufgrund einer Erkrankung zwischen März 2022 und Juni 2022 nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen konnte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juli 2022 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde vom 13. Mai 2022 als unbegründet ab und führte als Begründung aus, dass für ein beurlaubtes Semester mangels Teilnahme an Lehrveranstaltungen und der Unzulässigkeit der Ablegung von Prüfungen kein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht. Zudem könne der Nachweis einer Erkrankung mit der Bestätigung eines Allgemeinmediziners nicht nachgewiesen werden. Es bedürfe dazu der Bestätigung eines Facharztes.
Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin am 19. August 2022 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Sie bringt vor, dass sie mit Ergänzungsersuchen vom 13. Juni 2022 eine Arztbestätigung vorgelegt habe, jedoch nie eine Facharztbestätigung angefordert wurde. Diese werde sie nachreichen. In einem Beilageschreiben zum Vorlageantrag, ebenfalls vom 19. August 2022, führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie bedauere, die nötige fachärztliche Bestätigung erst mit Verspätung nachgereicht zu haben. Therapieplätze bei passenden PsychotherapeutInnen seien nicht einfach zu ergattern. Hauptproblem sei jedoch, dass die psychische Beeinträchtigung, die sie an der Ausführung des Studiums gehindert habe, ebenso die Suche nach Hilfe verzögert habe. Auch möchte sie darauf hinweisen, dass bei psychischen Problemen der Start der Behandlung typischerweise weit nach Beginn der Erkrankung liege. Diesbezüglich verweise sie auf den beigelegten Blogpost. In der beigelegten Bestätigung von Psychotherapeutin Dr. ***3*** vom 19. August 2022 führt diese aus, dass die Beschwerdeführerin sich Ende Juni 2022 bei ihr gemeldet habe und seit Ende Juli bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung sei und sich deren Befindlichkeit nach dem Tod der Mutter im Jänner 2021 zunehmend verschlechtert habe. Die Entscheidung ein Semester zu pausieren sei richtig und absolut notwendig zur Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation gewesen.
Am 9. September 2022 legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die im Jahr 2000 geborene Beschwerdeführerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bezieht eine Halbwaisenpension. Sie erhält von ihrem Vater Alimente. Er trägt nicht die überwiegenden Unterhaltskosten.
Sie begann im Wintersemester 2019 das Bachelorstudium ***5*** an der Universität ***4***.
Sie hat im Wintersemester 2021/2022 (Oktober 2021 bis Februar 2022) bereits 17,5 ECTS-Punkte erreicht.
Die Beschwerdeführerin ist für das Sommersemester 2022 (März 2022 bis September 2022) vom Studium an der Universität ***4*** beurlaubt. Sie hat den Antrag auf Beurlaubung vor Beginn dieses Semesters aufgrund des Ablebens ihrer Mutter im Jänner 2021 aus familiären (bzw psychischen) Gründen gestellt.
Nach der Beurlaubung hat die Beschwerdeführerin das Studium im Wintersemester 2022/23 wieder aufgenommen.
In der ärztlichen Bestätigung von Allgemeinmediziner Dr. ***2*** vom 4. Juli 2022 ist ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Erkrankung zwischen März 2022 und Juni 2022 nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen konnte.
Aus der Bestätigung der Psychotherapeutin Dr. ***3*** vom 19. August 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich Ende Juni 2022 bei ihr gemeldet habe und seit Ende Juli 2022 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung sei. Ihre Befindlichkeit habe sich seit dem Tod ihrer Mutter zunehmend verschlechtert. Zu Beginn habe sich die Beschwerdeführerin auch erleichtert gefühlt über das Ende der Pflege der Mutter, neben Studium und Teilzeitarbeit, mit Anfang des Jahres habe sich jedoch die jahrelange Überforderung bemerkbar gemacht, was zu Panikattacken, Erschöpfung, Antriebslosigkeit und depressiven Verstimmungen geführt habe. Die Entscheidung der Beschwerdeführerin, ein Studiensemester zu pausieren, sei richtig und absolut notwendig zur Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation gewesen.
Das Finanzamt forderte die Familienbeihilfe für den Zeitraum März bis Mai 2022 zurück. Ab Oktober 2022 wurde die Familienbeihilfe wieder gewährt.
2. Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die Familienbeihilfeninformation FABIAN. Er ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gem § 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gem § 6 Abs 2 lit a FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs 1 lit b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 zweiter bis letzter Satz ist bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. […] Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; […]
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 idgF steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Nach § 67 Abs 1 Z 1 bis 6 UG 2002 sind Studierende auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, wegen Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert, wegen Schwangerschaft, Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, wegen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder wegen vorübergehender Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
Während der Beurlaubung bleibt nach § 67 Abs 3 UG 2002 die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.
Über die in § 67 UG 2002 angeführten Gründe hinaus kann nach § 9 Abs 2 der Satzung der Universität ***4***, Stand 26.2.2021, die Beurlaubung auch aus sonstigen wichtigen, in der Person der bzw. des Studierenden gelegenen Gründen, wie insbesondere soziale und familiäre Gründe, Krankheit, Praxistätigkeit außerhalb einer Pflichtpraxis, erfolgen. Das Vorliegen dieser Gründe ist von der Studierenden bzw vom Studierenden glaubhaft zu machen.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nur dann, wenn diese eine Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betreiben. Eine Beurlaubung für ein oder mehrere Semester (verknüpft mit der Konsequenz, in diesem Zeitraum weder Lehrveranstaltungen besuchen noch Prüfungen ablegen zu können) bewirkt, dass grundsätzlich im Zeitraum einer solchen Beurlaubung keine Berufsausbildung vorliegt. Eine Ausnahme könnte allenfalls nur dann bestehen, wenn bspw die Beurlaubung krankheitsbedingt erfolgte, und das Studium vor der Unterbrechung zielstrebig betrieben und das Studium ehestmöglich bzw unverzüglich nach Beendigung der Beurlaubung wieder ernsthaft und zielstrebig weitergeführt wird (vgl UFS 6.2.2007, RV/0023-I/06).
Die Beschwerdeführerin studierte seit Oktober 2019 das Bachelorstudium ***5***. Sie absolvierte diesen Studiengang offensichtlich zielstrebig und gewissenhaft und stand somit in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, da durchgehend die Familienbeihilfe an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde.
Die Beschwerdeführerin war von März 2022 bis September 2022 vom Bachelorstudium ***5*** bescheidmäßig beurlaubt.
Die Beschwerdeführerin bringt richtigerweise vor, dass sie im Studienjahr 16 ECTS-Punkte für die Weitergewährung der Familienbeihilfe erreichen musste und indem sie 17,5 ECTS-Punkte bereits im Wintersemester 2021/2022 erreicht hat, hätte sie diese Voraussetzung erfüllt. Da die Beschwerdeführerin den erforderlichen Studienerfolg für das Studienjahr trotz Beurlaubung nachweisen konnte, bestand unstrittig für das im Oktober 2022 beginnende - weitere - Studienjahr Anspruch auf Familienbeihilfe, die auch gewährt wurde. Jedoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie für das Sommersemester 2022 beurlaubt war und nicht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen, zum Ablegen von Prüfungen sowie zur Einreichung wissenschaftlicher Arbeiten berechtigt war.
Als Zeiten einer Berufsausbildung im hier relevanten Sinn können nur solche Zeiten gelten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich in der entsprechenden Weise erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat sich im Vorhinein dazu entschieden, sich im Sommersemester 2022 beurlauben zu lassen und nennt dafür gesundheitliche Gründe.
Die Art des Beweismittels einer (krankheitsbedingten) Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt. Die maßgeblichen Umstände sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Erkrankung einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2 Rz 87 unter Verweis auf UFS 15.11.2004, RV/0051-L/03). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055).
Ein derartiger Nachweis liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Aus der ärztlichen Bestätigung des Allgemeinmediziners Dr. ***2*** vom 4. Juli 2022 geht nicht hervor, aufgrund welcher konkreten Erkrankung die Beschwerdeführerin zwischen März 2022 und Juni 2022 derart beeinträchtigt war, dass sie nicht an den Lehrveranstaltungen teilnehmen konnte. Auch der Bestätigung der Psychotherapeutin Dr. ***3*** vom 19. August 2022, bei der die Beschwerdeführerin ab Ende Juli 2022 in Behandlung stand, fehlen Feststellungen zum konkreten Ausmaß der vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen und dem daraus resultierenden Umfang der Studienbehinderung. Auch lässt die nur allgemein gehaltene Aussage, dass die Entscheidung der Beschwerdeführerin, ein Studiensemester zu pausieren, richtig und notwendig zur Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation war, nicht auf das Vorliegen einer krankheitsbedingten vollständigen Studienbehinderung von zumindest drei Monaten während des Sommersemesters 2022 schließen.
Die vorgelegten Bestätigungen vermögen daher eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung von zumindest drei Monaten weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beurlaubung im Sommersemester 2022 in Berufsausbildung stand. Damit bestand im strittigen Zeitraum kein Anspruch auf die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung durch das Finanzamt und damit zum Grundsatz von Treu und Glauben ist Folgendes anzumerken: Die Auskunft des Finanzamtes, wonach die Familienbeihilfe während der Beurlaubung weiterhin bezogen werden könne, wurde telefonisch erteilt. Es lässt sich sohin nicht mehr feststellen, wie umfassend der Sachverhalt vorgebracht wurde und wie die Auskunft im Detail lautete. Eine solche Auskunft kann daher nur allgemeiner, unverbindlicher Natur sein.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am 4. Juni 2025