Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 22. September 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 14. August 2025 mit dem der Antrag vom 23.7.2025 auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer ab dem Zeitraum 04/2025 abgewiesen wurde, zur ErfNr. ***123***, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 14.8.2025 erging der Bescheid mit dem der Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer ab dem Zeitraum 04/2025 abgewiesen wurde.
Dieser Bescheid wurde am selben Tag in die Databox zugestellt, aber erst am 9.9.2025 von der beschwerdeführenden Partei (bP) zur Kenntnis genommen.
Am 22.9.2025 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.10.2025 wurde diese Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Mit am 10.10.2025 eingebrachtem Schriftsatz wurde die Vorlage der Beschwerde beantragt und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Mit Bescheid vom 17.10.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen. Am 21.10.2025 wurde Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.1.2026 wurde diese Beschwerde abgewiesen.
Am 12.1.2026 stellte die bP einen Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) vom 3.10.2025, mit dem die Beschwerde vom 22.9.2025 als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen wurde.
Am 19.2.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung. Über den Aufhebungsantrag gemäß § 299 BAO werde das Finanzamt erst nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens absprechen.
Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Da der angefochtene Bescheid unstrittig am 14.8.2025 in die Databox zugestellt wurde, war Montag, der 15.9.2025, der letzte Tag der Frist zur Erhebung der Beschwerde.
Die Beschwerde wurde unstrittig und laut Poststempel erst am 22.9.2025 zur Post gegeben und erweist sich daher als nicht fristgerecht eingebracht.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Rechtsfolge der Zurückweisung ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Innsbruck, am 20. Februar 2026
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