JudikaturBFG

RV/2100132/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
06. März 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 17.7.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2.7.2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023 beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 2.7.2024 wurde der Beschwerdeführer (Bf) zur Einkommensteuer für das Jahr 2023 veranlagt.

Mit FinanzOnline-Eingabe vom 17.7.2024 erhob der Bf dagegen Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.1.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit FinanzOnline-Eingabe vom 16.1.2025 beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 5.3.2025 nahm der Bf die Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich allesamt aus den aktenkundigen Unterlagen und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

Mit Schreiben vom 5.3.2025 nahm der Bf die Beschwerde zurück, weswegen diese vom Bundesfinanzgericht beschlussmäßig als gegenstandslos zu erklären war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am 6. März 2025

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