Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde von Bf***, Bf-Adr*** vom 12. September 2025, vertreten durch Union TAX &LAW, Donau-City-Straße 7, DC Tower-30th floor, 1220 Wien, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag vom 14. Jänner 2025 auf Gewährung einer Ausgleichszahlung betreffend Familienbeihilfe den Beschluss:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 12.9.2025 (eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 12.9.2025) eine Säumnisbeschwerde gem § 284 Abs 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag vom 14.1.2025 auf Ausgleichszahlung betreffend Familienbeihilfe für das Kind A*** (geb. am TT.MM.JJJJ***) für den Zeitraum Jänner 2022 bis März eingebracht.
Gemäß § 284 Abs 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 15.9.2025 aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde (längstens bis 12.12.2025) den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Schreiben vom 29.10.2025 (Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung, Ordnungsbegriff: 123***), zu Handen der steuerlichen Vertretung, hat das Finanzamt Österreich den Anspruch auf Ausgleichszahlung des Beschwerdeführers für das Kind A*** für den Zeitraum Jänner 2022 bis März 2022 gewährt. Eine Abschrift dieser Mitteilung wurde dem Bundesfinanzgericht am 25.11.2025 übermittelt.
Gemäß § 284 Abs 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Da der versäumte Bescheid bzw die Mitteilung über den bewilligten Bezug der Ausgleichszahlung nunmehr erlassen wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am 27. November 2025
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