JudikaturBFG

RV/7300008/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
02. April 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***6*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Bf.) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18.2.2025 gegen den Bescheid über die Abweisung eines Ratenansuchens des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 4. Februar 2025, Geschäftszahl ***1***, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 7.1.2025, FV-***2***, wurde über den Bf. gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe von € 7.800,00 verhängt, die in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 780,00 bestimmt.

Die Geldstrafe und die Kosten wurden am 17.3.2025 fällig.

Am 24.1.2025 hat der Bf. einen Antrag auf Ratenzahlung eingebracht und monatliche Ratenzahlungen von € 200,00 angeboten.

Das Ratenansuchen wurde mit Bescheid vom 4.2.2025 abgewiesen (Zustellung 11.2.2025).

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 18.2.2025 mit folgendem Vorbringen:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

In offener Frist ergreife ich das Rechtsmittel der Beschwerde über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens vom 4.2.2025 und begründe dieses wie folgt:

Ich hatte am 23.1.2025 gebeten, den Rückstand in monatlichen Raten in Höhe von 200 Euro abstatten zu dürfen. Diesbezüglich hatte ich mit Ihrer Behörde auch telefonisch ausgemacht, dass ich Raten in besagter Höhe abstatten könne.

Meine derzeitige finanzielle Situation macht es mir auch unmöglich, höhere Zahlungen zu leisten.

Dazu muss auch noch bemerkt werden, dass auf meinem laufenden Steuerkonto ***3*** ein Rückstand in Höhe von Euro 41.266.19 aushaftet.

Aus den besagten Gründen bitte ich höflichst um Bewilligung meines Ratenansuchens."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgaben-(Finanzstraf-) behörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH v. 25.5.1990, 89/15/123, VwGH v 17.12.1996, 96/14/0037 und VwGH v 20.9.2001, 2001/15/0056).

Die Abgaben- (Finanzstraf-)Behörde kann von der ihr eingeräumten Befugnis, eine Zahlungserleichterung zu gewähren, sohin nur dann Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen der erheblichen Härte in der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgabe (Strafe) und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit erfüllt sind.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwiderliefe, liegt auf der Hand.

Bei Strafrückständen sind jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen. Laut Rechtsprechung des UFS/BFG werden zur Entrichtung von Geldstrafen in der Regel Raten für einen Zahlungszeitraum von 1 ½ bis 2 ½ Jahren gewährt, um die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten (vgl. UFS 6.5.2010, FSRV/0044-L/10, UFS 6.4.2010, FSRV/0006-F/10, UFS 10.2.2010, FSRV/0071-L/09, UFSW vom 31.01.2013, FSRV/0049-W/11, BFG vom 02.12.2021, RV/7300040/2021 (Geldstrafe € 6.000,00, 48 Raten angeboten, nicht bewilligt), BFG vom 21.01.2025, RV/7300082/2024 (Geldstrafe € 6.000,00, Raten € 500,00 bewilligt), BFG vom 02.09.2020, RV/5300034/2018 (Geldstrafe € 45.000,00, Raten € 200,00 nicht bewilligt, BFG vom 23.06.2021, RV/2300005/2021 (Geldstrafe € 17.000,00, Raten € 200,00 nicht bewilligt), BFG vom 11.09.2023, RV/2300006/2023 (Geldstrafe € 10.000,00, Raten € 500,00 nicht bewilligt, da die Einkommens- und Vermögenssituation des Bf. nicht erkennen ließ, wie er monatlich € 500,00 aufbringen könnte), BFG vom 02.03.2023, RV/2300001/2023 (Geldstrafe € 17.000,00, € 250,00 Raten angeboten, Einkommenslage nicht bekannt, daher Abweisung)

Zum Sachverhalt:

Am Abgabenkonto haftet derzeit ein Rückstand von € 37.056,31 aus.

Im Jahr 2025 wurde am 4.2.2025 eine Einzahlung von € 1.946,94 geleistet, am 13.2.2025 eine Einzahlung von € 3.000,00 und am 20.3.2025 eine Einzahlung von € 2.500,00.

Laut Einkommensteuerbescheid 2023 vom 4.10.2024 hatte der Bf. in diesem Jahr ein Einkommen aus Gewerbebetrieb von € 13.752,72. Die Einkommensteuer 2023 wurde mit einer Gutschrift von € 1.392,00 festgesetzt.

In der Rechtfertigung im Finanzstrafverfahren hat er sein monatliches Einkommen im November 2024 mit ca. € 2.000,00 angegeben.

Der Bf. ist am ***5*** geboren und verheiratet. Er hat Sorgepflichten für 3 Kinder. Er hat am 12.12.2024 einen BMW - ***4*** angemeldet.

Der Bf. hat bisher keine Einzahlungen auf die Strafe geleistet.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. mit Sorgepflichten für drei Kinder sind als derart eingeschränkt zu betrachten, dass die sofortige Entrichtung der Geldstrafe eine erhebliche Härte darstellt.

Würden dem Bf. jedoch, wie weiterhin in der Beschwerde beantragt, monatliche Zahlungen zu je € 200,00 zugebilligt werden, würde die Begleichung des Strafrückstandes - die während der Laufzeit der Ratenbewilligung fällig werdenden Stundungszinsen noch nicht mit eingerechnet - 41,5 Monate in Anspruch nehmen. Damit wäre die Abstattung der Geldstrafe innerhalb eines angemessenen Zeitraumes aber nicht mehr sichergestellt und würde der beabsichtigte Pönalcharakter einer Strafe unterlaufen.

Zur Entrichtung des am Strafkonto aushaftenden Rückstandes erscheinen lediglich monatliche Raten in einer Höhe als annehmbar, die von dem Bf. in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Lage aus seinem Einkommen nicht zu leisten sind, um einerseits dem Strafzweck ausreichend Geltung zu verschaffen und andererseits die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten.

Nach dem Vorbringen des Bf. ist somit offenkundig, dass in Anbetracht der Einkommenssituation und der Abgabenrückstände des Bf. eine Gefährdung der Einbringlichkeit des aushaftenden Strafbetrages gegeben ist.

Die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe - und damit der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe - ist jedenfalls dann indiziert, wenn der Bestrafte nur zur Zahlung von so geringen Raten in der Lage ist, dass die gänzliche Entrichtung der Strafe in angemessener Zeit nicht erwartet werden kann. Die Gewährung von Raten in einer Höhe, die die Erfüllung der Strafe als ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (VwGH 21.1.2004, 2001/16/0371).

Gerade die Konsequenz der Ersatzfreiheitsstrafe mangels Zahlungsmöglichkeit ist vom Gesetzgeber gewollt. Das System der Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen (zahlungskräftige Finanzstraftäter werden besser behandelt als zahlungsunfähige, weil sich diese durch Entrichtung der Geldstrafe von der Haft befreien können) entspricht der rechtspolitischen Zielsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, zumal sonst Verbots- und Gebotsnormen weitgehend zu leges imperfectae degradiert würden (VwGH 13.4.2005, 2001/13/0172).

Aufgrund der Gefährdung der Einbringlichkeit ist eine der Voraussetzungen für die Bewilligung der Zahlungserleichterung nicht gegeben, sodass die Beschwerde ohne eine Ermessensentscheidung abzuweisen war.

Informativ wird ergänzend angemerkt, dass es denkmöglich wäre, dass bei einer höheren Anzahlung, wie sie am Abgabenkonto geleistet wurde, für den Restbetrag sehr wohl für die Behörde auch eine Ratenzahlung von monatlich € 200,00 bewilligbar sein könnte.

Zudem steht es offen, dass statt dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe auch gemeinnützige Leistungen erbracht werden könnten.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.

Wien, am 2. April 2025

Rückverweise