Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch RAUSCHER & MAURACHER Steuerberater GmbH & Co KG, Kaiserbergstraße 33b, 6330 Kufstein, über die Beschwerde vom 25. April 2023 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 30. März 2023 betreffend Einkommensteuer 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin beantragte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 1.000 € als außergewöhnliche Belastung für die am Datum0 geborene, in Deutschland wohnhafte Tochter, und zwar unter der Rubrik "Anstelle der pauschalen Freibeträge werden tatsächliche Kosten geltend gemacht".
Abweichend von der Antragstellung in der Einkommensteuererklärung wurde die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Zahlung an die Tochter wegen deren Behinderung in Höhe von 1.000 € im Einkommensteuerbescheid 2021 vom 30. März 2023 nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, mit der Begründung, dass keine Familienbeihilfe bezogen worden sei.
Zeitgleich mit Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2021 wurden vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin über FinanzOnline Ergänzungen zur Einkommensteuererklärung eingebracht.
In einem elektronisch übermittelten Schreiben der Beschwerdeführerin datiert mit 15. März 2023 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die deutsche Pension der Tochter 680 € p.m. betrage, weshalb sie sich als Eltern nicht nur aus tatsächlichen sondern noch viel mehr aus sittlichen Gründen verpflichtet fühlen würden, ihre Tochter zu unterstützen, bei der schon vor mehreren Jahren ein 70% -iger Behinderungsgrad festgestellt worden sei. Nur durch diese Unterstützungen sei es der Tochter möglich, sich notwendige Heilbehandlungen und Medikamente etc. bezahlen zu können.
In der Beschwerde (Schreiben vom 24. April 2026) wurde weiterhin die Berücksichtigung der Zahlungen an die Tochter als außergewöhnliche Belastung beantragt, mit der Begründung dass sie sich als Eltern infolge der geringen (deutschen) Pension der Tochter und aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung gegenüber der Tochter aus tatsächlichen und sittlichen Gründen verpflichtet fühlen würden, zumal es für die Tochter "nur durch diese Unterstützungen" möglich sei, notwendige Heilbehandlungen und Medikamente zu besorgen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Juli 2023 (gesonderte Bescheidbegründung vom 25. Juli 2023) abgewiesen, mit der Begründung, dass die unregelmäßigen freiwilligen (pauschalen) Zahlungen an die in Deutschland in Betreuung befindliche Tochter mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 darstellen würde.
Am 31. Augsut 2023 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht eingebracht und wiederum darauf verwiesen, dass die gestiegenen Lebenshaltungskosten und das geringe Einkommen der Tochter aus den beiden Berufsunfähigkeitspensionen, die Zahlungen der Eltern an die Tochter erforderlich machen würden.
Weiters wurde "alternativ die Abgeltung des Grades der Behinderung der Tochter im Wege eines (höheren) Freibetrages" begehrt.
Die im Jahr 1970 geborene, in Deutschland wohnhafte Tochter der Beschwerdeführerin, die nach einer vorgelegten Bestätigung des Änderungsbescheid des Amtes vom Dat 1 ab Dat 2 zu 70 % behindert ist, bezog im Streitjahr 2021 in Österreich weder Familienbeihilfe noch Pflegegeld. Laut einem Rentenbescheid vom Dat 3 bezieht die Tochter der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 eine Rente der Versicherung wegen (dauernder) Erwerbsminderung. Weiters erhielt sie laut einer Abfrage bei der österreichischen Sozialversicherung seit dem Jahr 2017 auch eine Berufsunfähigkeitspension der inländischen Pensionsversicherungsanstalt.
Lt. der in Kopie vorgelegten Buchungszeilen aus Kontoauszügen wurden im Streitjahr vier Überweisungen auf ein Bankkonto der Tochter zu je 250 € (am 28.01.; 29.03; 28.05. und 30.08.) mit Verwendungszweck "monatl. Freiw. Unterstützung" geleistet.
Diese Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.000 € wurden von der Beschwerdeführerin als außergewöhnliche Belastung anstelle des pauschalen Freibetrages wegen Behinderung der Tochter geltend gemacht.
Der Sachverhalt ist insoweit unstrittig und ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten Akten.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Abs. 3).
Gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Gem. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen darüberhinaus (und zwar im konkreten Fall) nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) aufgrund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Gem. § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
§ 106 EStG 1988 lautet wie folgt:
"(1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht."
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung lautet wie folgt:
"Behinderte
(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
-bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3),
-ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-) Partners, wenn er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
-durch eine Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
Gemäß § 35 Abs. 5 EStG 1988 können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin, (Unterhalts)zahlungen an ihre volljährige und behinderte Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Unterhaltsleistungen für Kinder sind grundsätzlich - je nach den Voraussetzungen (§ 34 Abs. 7 Z 1 und 2 EStG 1988) - durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 schließt Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, vom Abzug als außergewöhnliche Belastung aus (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 34 Rz 65; Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG, § 34 Anm 51). Diesfalls kann auch kein Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Die vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 7 EStG 1988 gewählte Umschreibung schließt also die Anerkennung laufender Unterhaltszahlungen an nahe Angehörige von einer Begünstigung nach § 34 EStG 1988 aus (vgl. Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Tz 23 zu § 34 Abs. 6 bis 9 EStG 1988).
Als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur jene Unterhaltsleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Darunter fallen insbesondere Krankheitskosten (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG, § 34 Anm 52; Doralt, EStG11, § 34 Tz 56 und 60; Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34 Rz 68; Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Tz 33 zu § 34 Abs. 6 bis 9 EStG 1988, mit weiteren Nachweisen).
Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 idF des BGBl. 1996/201 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sohin außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Weiterhin abzugsfähige Aufwendungen wären im Streitfall damit unter bestimmten Voraussetzungen Krankheitskosten der Tochter, da in einem solchen Fall, würde die Tochter die Kosten selbst tragen, die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorliegen könnten (VwGH vom 22. Februar 1994, 93/14/0207).
Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Behinderung der Tochter der Beschwerdeführerin unbestritten. Das Vorliegen von Krankheitskosten der Tochter (wie Arzthonorare, Betreuungskosten oder ähnlichem) wurden von der Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht allerdings nicht glaubhaft gemacht, da sie belegmäßig in keiner Weise unter Beweis gestellt hat, dass die geltend gemachten Überweisungen in Summe in Höhe von 1.000 € für konkrete Aufwendungen getätigt worden sind, die bei der unterhaltsberechtigten Tochter selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (VwGH 24. April 2014, 2011/15/0180). Eine Berücksichtigung dieser Zahlungen als außergewöhnliche Belastung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Ergänzend wird aber auch darauf hingewiesen, dass eine Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur dann wesentlich beeinträchtigt, soweit sie den nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Der Selbstbehalt der Beschwerdeführerin errechnet sich gemäß § 34 Abs. 4 EstG 1988 aufgrund der Höhe ihres Einkommens mit 10 % ihres Einkommens. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin laut dem in Beschwerde gezogenen Bescheid bereits ohne Berücksichtigung der Bezüge im Sinne des § 67 EStG über 25.000 € beträgt, liegen die geltend gemachten Zahlungen in Höhe von 1.000 € jedenfalls unter dem Selbstbehalt von 10 % des Einkommens.
Abschließend wird noch angemerkt, dass den vorgelegten Kopien der Buchungszeilen eines Bankkontos betreffend die Überweisungen von jeweils 250 € an die Tochter nicht zu entnehmen ist, von welchem Konto die Zahlungen überwiesen wurden, sodass diesbezüglich auch kein Zahlungsnachweis betreffend die Beschwerdeführerin vorliegt.
Hinsichtlich der Berücksichtigung eines pauschalen Freibetrages gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 aufgrund der Behinderung der Tochter, gilt Folgendes:
Ein pauschaler Freibetrag steht gemäß § 35 EStG 1988 unter anderem dann zu, wenn ein Steuerpflichtiger außergewöhnliche Belastungen durch die Behinderung eines Kindes (§ 106 Abs. 1 und 2) ohne Bezug von erhöhter Familienbeihilfe hat. Dabei muss es sich um ein Kind gemäß § 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988 handeln. Als Kinder im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung gelten Kinder, für die entweder für mehr als sechs Monate ein Kinderabsetzbetrag, der an die Familienbeihilfe gekoppelt ist, oder für die mehr als sechs Monate ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Für die Tochter wird weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehegatten Familienbeihilfe und damit auch kein Kinderabsetzbetrag bezogen. Auch steht der Beschwerdeführerin kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Es kann sohin auch kein pauschaler Freibetrag gemäß § 35 EStG aufgrund der Behinderung der Tochter berücksichtigt werden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden können, ist durch die zitierte Rechtsprechung ausreichend geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am 16. März 2026
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