BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, betreffend die Beschwerde vom 17. November 2023 gegen den Bescheid gemäß § 201 BAO über die Festsetzung der Gebühr nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG des ***FA*** vom 18. Oktober 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, Erf.Nr. ***2***, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 4. März 2024 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. d iVm. § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Am 05.01./02.03.2015 hatte die ***Bf1*** als Verpächterin mit der in der Gründung befindlichen Firma ***3*** als Pächterin einen Pachtvertrag über eine Teilfläche von ca. ***4*** abgeschlossen. Das Pachtverhältnis begann am 01.01.2015 und wurde auf die Dauer von 25 Jahren abgeschlossen (Punkt 3.). Es sollte daher am 31.12.2039 enden, ohne dass es einer Kündigung bedurft hätte. Der Pachtzins betrug ***5*** jährlich (Punkt 7.). Die Pächterin verpflichtete sich auch die Betriebskosten zu bezahlen. Am 14.12.2021 hat die ***Bf1*** als Verpächterin neuerlich mit der Firma ***6*** als Pächterin einen Pachtvertrag abgeschlossen. Dieser Pachtvertrag wurde vom vertragserrichtenden Rechtsanwalt mit einem Betrag von 1.224,00 Euro selbstberechnet, wobei von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 122.400,00 Euro ausgegangen wurde.
Mit Bescheid vom 18.10.2023 setzte das Finanzamt gemäß § 201 BAO die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG ausgehend von der Bemessungsgrundlage von 522.730,64 Euro mit 5.227,31 fest, wodurch eine Nachforderung von 4.003,31 Euro entstand.
Dagegen wurde am 17.11.2023 Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.02.2024 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 04.03.2024 wurde dagegen Vorlageantrag eingebracht. Am 02.04.2025 erließ das ho. Gericht einen Entscheidungsvorhalt. Mit Schriftsatz vom 07.05.2025 nahm die Beschwerdeführerin daraufhin den Vorlageantrag zurück.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt gemäß § 264 Abs. 3 BAO die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt.
Nach § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt (§ 264 Abs. 3 dritter Satz BAO).
Da die Bf. durch ihren Vertreter den Vorlageantrag vom 4. März 2024 betreffend die Beschwerde vom 17. November 2023 mit Anbringen vom 07. Mai 2025 zurückgenommen hat, war der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm. § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die Beschwerde gilt damit wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 06. Februar 2024 als erledigt.
Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht war daher einzustellen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 5. Juni 2025