BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christoph Kordik in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***2*** Steuerberatungs GmbH, ***4***, betreffend Beschwerde vom 4. April 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** DS ***3*** vom 23. Februar 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 31.Jänner 2023 wird gemäß § 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 264 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung v. 29.November 2022 erledigt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Strittig war im gegenständlichen Beschwerdefall die Frage der Ansässigkeit (Österreich ?) Doppelansässigkeit (Österreich und USA ? bzw. des Mittelpunktes der Lebensinteressen?)des von seinem Arbeitgeber entsendeten Beschwerdeführers (Bf.).
Mit Bescheid des ***FA*** DS ***3*** vom 29.Februar 2022 wurde die Arbeitnehmerveranlagung betreffend Einkommensteuer 2017 durchgeführt.
Dagegen wurde fristgerecht nach Fristverlängerung v. 18.03.2022 mit Eingabe vom 04.April 2022 Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.November 2022 hat das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Bescheide jedoch abgeändert.
Dagegen wurde - nach Fristverlängerung v. 21.Dezember 2022 bzw. vom 26. Jänner 2023 - mit Eingabe vom 31.Jänner 2023 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerde wurde dem BFG am 17.07.2023 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Antrag v. 08. August 2024 wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Dieser wurde von der Abgabenbehörde FAÖ DS ***1*** mangels Zuständigkeit, da zu diesem Zeitpunkt das Beschwerdeverfahren noch beim BFG anhängig war, zurückgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerdefall auch von der DS ***3*** an das BFG vorgelegt.
Mit Vorhalt v.10.Oktober 2024 ersuchte der Richter die stl. Vertretung um Beantwortung von diesbezüglichen beschwerdegegenständlichen Fragen (Frist 3 Wochen ab Zustellung).
Mit Eingabe vom 29.Oktober 2024 nahm die seuerliche Vertretung für Ihren Klienten den Vorlageantrag vom 31.Jänner 2023 zurück. Die Auffassung der österr. Ansässigkeit des Bfs. wurde von der stl.Vertretung geteilt.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Da die beschwerdeführende Partei durch ihre stl. Vertretung mit Anbringen vom 29. Oktober 2023 den Vorlageantrag betreffend den Einkommensteuerbescheid 2017 zurückgenommen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d der Bundesabgabenordnung - BAO i. V. m. § 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO als gegenstandslos zu erklären.
Die oben angeführte Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 29.November 2022 als erledigt.
Das Beschwerdeverfahren ist damit eingestellt.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am 30. Oktober 2024