BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die im Namen des ***Partei***, ***Partei-Adr***, durch die ***st_Vertreterin***, ***st_Vertreterin-Adr***, eingebrachte Beschwerde vom 18.12.2024 gegen den Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten beschlossen:
Der Vorlageantrag gilt als zurückgenommen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche voll handlungsfähige Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben (§ 83 Abs. 1 BAO).
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen (§ 83 Abs. 2 BAO).
Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO).
Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß (§ 85 Abs. 4 BAO).
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten (§ 2a erster Satz BAO).
Am 27.01.2025 hat die ***st_Vertreterin*** im Namen des ***Partei*** einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten auf elektronischem Weg (FON) eingebracht.
Die Abgabenbehörde hat die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 29.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Laut dem Beschwerdeschreiben vom 18.12.2024 wurde die Einschreiterin von der Tochter des Abgabepflichtigen ersucht, in seinem Namen Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid zu erheben.
Mit Beschluss vom 31.01.2025 hat das Bundesfinanzgericht deshalb die ***st_Vertreterin*** als Einschreiterin in Anwendung des § 83 Abs. 2 BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO unter Setzung einer Frist aufgefordert, das Bestehen einer Befugnis zur Vertretung des ***Partei*** durch Vorlage einer Vollmacht des ***Partei*** an seine Tochter zur Vertretung in der Nachsichtssache nachzuweisen, und hat jene darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Vorlageantrag als zurückgenommen gilt.
Die Einschreiterin hat keine Vollmacht vorgelegt, weshalb auszusprechen war, dass der Vorlageantrag gemäß § 83 Abs. 2 BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gilt.
Der Beschluss, dass eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag wegen fruchtlosen Ablaufes der für den Nachweis der Vollmacht bestimmten Frist als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs. 2 und 4 BAO), kann rechtswirksam nur an die Person, in deren Namen die Beschwerde oder der Beschluss eingebracht wurde, als Partei ergehen. Der Einschreiter, der im Namen jener Person die Beschwerde oder den Vorlageantrag eingebracht hat, ist nicht Partei des Verfahrens. Wird einer Aufforderung zur Vollmachtsvorlage nicht entsprochen, so hat dies nicht zur Folge, dass der Einschreiter Parteistellung erlangt und jene Person, in deren Namen die Beschwerde oder der Vorlageantrag eingebracht wurde, diese verliert (vgl. VwGH 23.04.1974, 0655/73; vgl. auch Ritz/Koran, BAO7, § 78 Rz 1). Der Einschreiterin wird der Beschluss ohne Rechtswirkung für diese nachrichtlich zur Kenntnis gebracht.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 3. März 2025