IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 6. Oktober 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 26. September 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und 2021 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide werden im Sinne des Begehrens abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Nachdem die Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2020 und 2021 aufgrund beschränkter Steuerpflicht zurückgewiesen wurden, erhob der Beschwerdeführer (in Folge: Bf.) fristgerecht Beschwerde und übermittelte die Formulare E9 und im Zuge eines Vorhalteverfahrens auch die Formulare L1i samt Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 für die streitgegenständlichen Jahre.
Daraufhin erließ die Abgabenbehörde (antragsgemäße) Beschwerdevorentscheidungen. Erst im Vorlageantrag beantragte der Bf. für beide Jahre den Familienbonus Plus für seine beiden Kinder sowie das Pendlerpauschale iHv 2.568,00 Euro und den Pendlereuro iHv 88,00 Euro.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde ohne diesbezügliche Stellungnahme dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Aufgrund eines Beschlusses des Gerichtes reichte die Abgabenbehörde eine Stellungnahme nach und bejahte die Anspruchsvoraussetzungen für die beantragten Positionen. Sie führte folgendes aus: Der Familienbonus Plus stehe für beide Kinder für 2020 und für 2021 zu, da der Bf. für beide Kinder von 01/2020 bis 12/2021 die Ausgleichszahlung erhalten habe. Hinsichtlich des beantragten Pendlerpauschales habe der Bf. gemeinsam mit dem Vorlageantrag das Formular L34 (Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und Pendlereuros) vorgelegt. Demnach sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrug 44 km. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro seien vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt worden und auf dem Lohnzettel scheine auch kein Werkverkehr oder Firmen-PKW auf. Das Pendlerpauschale betrage daher 2.568,00 Euro und der Pendlereuro 88,00 Euro.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. beantragte gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 für beide Jahre als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden.
In den Jahren 2020 und 2021 hatte der Bf. weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Er war in Slowenien, ***Bf1-Adr*** wohnhaft und bezog in den streitgegenständlichen Jahren nur Einkünfte aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit in Österreich bei der ***3*** GmbH, ***4***. Die Strecke von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte beträgt 44 km und der Bf. legte sie an mindestens elf Tagen im Kalendermonat zurück. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist auf dieser Strecke nicht zumutbar.
Für seine beiden minderjährigen Kinder, ***1*** (geb. ***5***) und ***2*** (geb. ***6***), deren Wohnsitz sich ebenso in der Slowakei befand, hat der Bf. von 01/2020 bis 12/2021 eine Ausgleichs-/Differenzzahlung zur Familienbeihilfe erhalten.
2. Beweiswürdigung
Der vorliegende Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer und von der Amtspartei vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Aufgrund des im Zuge der Beschwerde nachgereichten Antrags zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 erfolgte die antragsgemäße Veranlagung im Zuge der Beschwerdevorentscheidung zu Recht.
Zu den im Vorlageantrag beantragten Positionen (Familienbonus Plus, Pendlerpauschale, Pendlereuro) ist folgendes auszuführen:Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für die Jahre 2020 und 2021 auf Antrag ein Familienbonus Plus für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU aufhält, in Höhe von 125,00 Euro für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat zu. Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Differenzzahlung (Beschäftigung im Inland, Kind wohnt im EU-Ausland), steht der Familienbonus Plus zu (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2024, § 33 Rz 31).
Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus als erster Absetzbetrag von der errechneten Steuer abzuziehen, jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer. Wie den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen ist, konnte daher nicht der gesamte Familienbonus Plus (3.000,00 Euro) zur Anwendung kommen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten (das sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen) auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Grundsätzlich sind diese Ausgaben durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter bestimmten Voraussetzungen steht zusätzlich ein Pendlerpauschale (lit b - j leg. cit) sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 ein Pendlereuro zu.
Fährt der Arbeitnehmer an mindestens 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte und ist ihm die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 44 km 2.568,00 Euro jährlich.
Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, so steht dem Arbeitnehmer auch ein Pendlereuro (Absetzbetrag) in Höhe von jährlich zwei Euro pro km der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - hier somit iHv 88,00 Euro zu.
Aus den angeführten Gründen ist der Abgabenbehörde somit zu folgen, dass sowohl der beantragte Familienbonus Plus als auch das Pendlerpauschale und der Pendlereuro jeweils in beantragter Höhe zustehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Weil eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14. Oktober 2024