JudikaturBFG

RV/5100209/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
27. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 9. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In seinem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Pendlerpauschales im Ausmaß von 465,00 €, des Pendler-Euro in Höhe von 75,00 € sowie Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 €.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom 21. März 2024 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, weitere Daten und Unterlagen nachzureichen. - Option zur unbeschränkten Steuerpflicht (L1i) - Pendlerrechnerauszug - Daten zu den beantragten Familienheimfahrten (doppelte Haushaltsführung). Hierbei sei auch eine Begründung zur Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung abverlangt worden.

Im Antwortschreiben vom 15. April 2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er in diesem Jahr jede Woche allein mit seinem PKW zwischen seinem Familienwohnsitz in Ungarn (Adresse) und seinem Quartier am Arbeitsort in Österreich (verschiedene Ortschaften) hin und her gefahren sei. Der Familienwohnsitz in Ungarn würde von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt sein, dass eine tägliche Rückkehr nicht möglich sei. Außerdem sei er jeden Arbeitstag zwischen seinem Quartier und seinem Einsatzort gependelt. Der Arbeitgeber hätte die Fahrtkosten nicht vergütet. Weiters werde die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich beantragt. Bekanntgegeben wurden auch die jeweiligen Einsatzorte in Österreich.

Mit Bescheid 2023 vom 11. Juli 2024 wurde der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut eingereichter Erklärung (Formular L 1) und dem Finanzamt vorliegenden Informationen in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hätte. Daher sei er hier nur beschränkt steuerpflichtig. In der Vorhaltantwort sei ein Antrag auf Option zur unbeschränkten Steuerpflicht beantragt worden, das benötige Formular E9 sei allerdings über die Höhe der ausländischen Einkünfte nicht vorgelegt. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung als unbeschränkt steuerpflichtige Person gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 in der vorliegenden Form nicht prüfbar. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom 9. August 2024 wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. Juli 2024 eingereicht. Der Bescheid würde tatsächlich auf einer falschen Annahme beruhen. Der Beschwerdeführer hätte das Formular E9 aus Ungarn nicht beschaffen können, da er in diesem Jahr keinen gemeldeten Wohnsitz in Ungarn gehabt hätte, und daher könne die ungarische Steuerbehörde kein E9 ausstellen. In Österreich hingegen hätte er sehr wohl einen gemeldeten Wohnsitz unter folgender Adresse: Ort, Adresse gehabt. Dies könne im Melderegister überprüft werden. Auf dieser Grundlage sollte der Beschwerdeführer automatisch als unbeschränkt steuerpflichtige Person behandelt werden.

Mit Bescheid-Mängelbehebung vom 20. August 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Begründung sowie eine Darlegung welche Punkte angefochten würden, nachzureichen.

Im Antwortschreiben vom 27. August 2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er tatsächlich einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich gehabt hätte (im Melderegister ersichtlich).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. September 2024 wurde die Beschwerde vom 9. August 2024 als unbegründet abgewiesen. Den vorgelegten Unterlagen hätte nicht zweifelsfrei entnommen werden können, dass tatsächlich ein Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO vorliegen würde. Die Voraussetzungen für eine Veranlagung unter unbeschränkter Steuerpflicht iSd § 1 Abs. 2 EStG 1988 seien nicht erfüllt.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 wurde beantragt, die Frist zur Einreichung eines Vorlageantrages um einen Monat zu verlängern.

Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 wurde innerhalb der (verlängerten) Beschwerdefrist ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) eingereicht. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er das E0-Formular bereits eingebracht und die relevanten Nachweise ordnungsgemäß beigebracht hätte. Lt. dem Formular E9 hätte der Beschwerdeführer keine Einkünfte in Ungarn.

Mit Vorlagebericht vom 19. März 2025 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung. In einer ausführlichen Darstellung des Sachverhaltes sowie einer Stellungnahme beantragte die belangte Behörde gegenständlichen Bescheid abzuändern - teilweise stattzugeben. Den nunmehr vorliegenden Unterlagen folgend, würde das Pendlerpauschale sowie der Pendler-Euro im beantragten Ausmaß zustehen. < Pendlerpauschale: 465,00 € < Pendler-Euro: 75,00 €Bezüglich der Familienheimfahrten wurde ausgeführt, dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer diese nur für einen Zeitraum von sechs Monaten zustehen würden (also 1.836,00 €).

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Gegenständlicher Sachverhalt geht klar aus den Darstellungen im Vorlagebericht hervor. Das heißt also, dass dem Beschwerdeführer für einzelne Dienstorte das Pendlerpauschale sowie ein Pendler-Euro zu gewähren ist.

Hinsichtlich der Familienheimfahrten und der familiären Verhältnisse wird klargestellt, dass der Beschwerdeführer von der Kindesmutter geschieden sei und er keine neue Partnerin hat. Als Wohnsitz wurde eine Adresse in Ungarn bekannt gegeben.

2. Beweiswürdigung

Die jeweiligen Dienstorte sind den vom Beschwerdeführer ergänzten Unterlagen zweifelsfrei zu entnehmen und sind insoweit unstrittig.

Der Wohnsitz in Ungarn ist ebenfalls den nachgereichten Unterlagen zu entnehmen - im Zusammenhang mit Differenzzahlungen für seine Tochter und ist insoweit ebenfalls unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Vorbemerkt wird vorerst, dass sowohl die Beschwerdevorentscheidung als auch der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 265 Abs. 4 BAO zur Kenntnis gebrachte Vorlagebericht den Charakter eines Vorhaltes habt (vgl. VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288). Seitens des Beschwerdeführers wurde die hier von der belangten Behörde dargestellten Sachverhalte und Berechnungen nicht in Abrede gestellt. Das erkennende Gericht geht in seiner rechtlichen Würdigung also von diesen Darstellungen aus.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: lit. a): Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu.

Die belangte Behörde hat in ihren Darstellungen im Vorlagebericht die entsprechenden Daten angeführt und ist diesbezüglich zu den Werten der Erklärung des Beschwerdeführers gekommen. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an und setzt folgende Werte fest: < Pendlerpauschale: 465,00 € < Pendlereuro: 75,00 €

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Beträge übersteigen, nicht abgezogen werden.

Das heißt also, dass die Kosten für Familienheimfahrten mit dem maximalen Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 € pro Jahr begrenzt sind; für ein halbes Jahr demnach 1.836,00 €.

Der Beschwerdeführer ist obigen Darstellungen folgend geschieden und nunmehr alleinstehend.

Wenn einem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung im Heimatort können daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "für eine gewisse Übergangszeit" Aufwendungen für Heimfahrten als Werbungskosten anerkannt werden, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen (vgl. VwGH 24.09.2007, 2006/15/0024).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist aufgrund der Entfernung zwischen der Arbeitsstätte und dem (Familien)Wohnsitz des Beschwerdeführers jedenfalls von einer Unzumutbarkeit einer täglichen Rückreise auszugehen.

Im Hinblick darauf, dass der alleinstehende Beschwerdeführer seine Arbeit in Österreich erst im Jahr 2023 begonnen hat, sind im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine Übergangszeit von 6 Monaten Kosten für Heimfahrten zu seinem (Familien)Wohnsitz in Ungarn zu berücksichtigen.

Da die Kosten für Familienheimfahrten gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 iVm § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale, das sind 306 €/Monat, begrenzt sind, sind im Streitjahr 2020 Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 1.836 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenständliche Entscheidung entspricht im Rahmen der Beweiswürdigung den gesetzlichen Bestimmungen sowie der (höchst)gerichtlichen Rechtsprechung. Eine ordentliche Revisionsmöglichkeit war demnach nicht zu gewähren.

Beilage:

Berechnungsblatt 2023

Linz, am 27. Mai 2025

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