BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** betreffend den Vorlageantrag der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 31. Dezember 2020 in einer Familienbeihilfenangelegenheit (Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2014, Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. März 2020)
beschlossen:
I.
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 lit a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
II.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des BFG vom 7.1.2020, RV/3100692/2019, verwiesen, in dessen Folge das Finanzamt - am 17. März 2020 einen Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe für das Kind [Kind1] ab April 2017 und- am 24. März 2020 einen Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe für das Kind [Kind2] ab Jänner 2015 erlies.Mit Bescheid, ebenso vom 24. März 2020, wurde die bereits für den Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2014 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurückgefordert.Mit Eingabe vom 14. April 2020 wurde gegen den "Abweisungsbescheid vom 24. März 2020" fristgerecht Beschwerde erhoben und in der Folge ein Rechtsmittelverfahren abgeführt. Es folgte eine Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 3. August 2020, mit welcher die Beschwerde gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen erklärt wurde. In der Folge kam es zu einem umfangreichen Schrift- bzw Mailverkehr zwischen dem Finanzamt und der Einschreiterin. Insbesondere aus dem Mail vom 4. Dezember 2020, in welchem das Finanzamt die drei Bescheide aus dem März 2020 gesondert angeführt und deutlich darauf hingewiesen hat, dass "nur" gegen den Abweisungsbescheid vom 24. März 2020 Beschwerde erhoben wurde, geht hervor, dass eine Beschwerde gegen die anderen zwei Bescheide nicht erhoben wurde.Mit Eingabe vom 31. Dezember 2020 beantragte die Einschreiterin die Aufhebung aller drei Bescheide aus dem März 2020.Mit einer weiteren Eingabe wurde der hier verfahrensgegenständliche Vorlageantrag "für die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2013 bis Dezember 2014" betreffend [Kind2] gestellt.
§264 Abs 1 BAO bestimmt, dass gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist damit, dass die Abgabenbehörde erster Instanz eine wirksame Beschwerdevorentscheidung (bis zum 31. Dezember 2013 Berufungsvorentscheidung) erlassen hat (vgl VwGH 10.6.1991, 90/15/0111, oder VwGH 8.2.2007, 2006/15/0371). Ein ohne diese Voraussetzung gestellter Vorlageantrag ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl Ritz, BAO6, § 264 Tz 17 unter Hinweis auf BFG 3.8.2016, RV/7103611/2016).
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn siea) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.Nach § 264 Abs 4 lit e BAO ist § 260 Abs 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Abs 5 der genannten Bestimmung normiert, dass die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht obliegt.
Da der gegenständliche Vorlageantrag gestellt wurde, ohne dass eine Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht und demzufolge auch niemals eine Beschwerdevorentscheidung betreffend den Rückforderungsbescheid ergangen ist, war er gemäß § 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht unter Beachtung der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 10. Februar 2025