Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. September 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2019 bis September 2023, Sozialversicherungsnummer ***SVNr***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der Zeiträume Juli 2019 und April 2020 bis März 2021 wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Hinsichtlich der verbleibenden Zeiträume August 2019 bis März 2020 und April 2021 bis September 2023 werden zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 7.087) und Kinderabsetzbetrag (€ 2.249,40), in Summe € 9.336,80 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) legte mit Anspruchsüberprüfungsschreiben, eingelangt beim FA Österreich am 19.09.2023, eine Bestätigung über die Zulassung des Sohnes ***1*** zum Masterstudium Business Administration ab Herbst 2023 an der ***3*** University in den USA sowie einen diesbezüglichen Einreiseantrag vor. Angeforderte Angaben zum Abschluss des Bachelorstudiums und die Übermittlung diesbezüglicher Nachweise erfolgten nicht.
Mit Rückforderungsbescheid vom 26.09.2023 wurden die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli 2019 bis September 2023 zurückgefordert, da sich das Kind ***1*** nicht ständig in Österreich aufhalte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 10.10.2023, eingelangt beim Finanzamt Österreich am 16.10.2023, in der die Bf. im Wesentlichen ausführte, dass sich ***1*** in den Jahren 2019 bis 2022 nicht ständig im Ausland aufgehalten habe, weil sich die Aufenthalte an der Universität in den jeweiligen Winter- bzw. Sommersemestern auf das notwendige Minimum beschränkt hätten und er die restliche Zeit in Österreich verbracht habe. Im Jahr 2020 habe er sogar mehr als neun Monate in Österreich verbracht und sein Studium online absolviert. Sämtliche Studienbesuchs- und Studienerfolgsbestätigungen seien regelmäßig an das Finanzamt übermittelt und mittels Auszahlung der Familienbeihilfe bewilligt worden. Zudem sei der Sohn nach dem erfolgreichen Bachelorabschluss im April 2023 nach Österreich zurückgekehrt. Sein Lebensmittelpunkt sowie Hauptwohnsitz seien durchgehend in Österreich gewesen.
Mit Ergänzungsersuchen vom 20.11.2023 wurde die Bf. aufgefordert, eine Aufstellung der Ein- und Ausreisen des Sohnes im Beschwerdezeitraum sowie einen Nachweis, dass Prüfungen online abgelegt worden seien, vorzulegen. Mit Antwortschreiben vom 29.01.2024 legte sie einen Nachweis über den Studienabschluss von ***1*** sowie eine Aufstellung der in den USA erfolgten Ein- und Ausreisen (Formular I-94) samt beigelegter Flugbuchungsbestätigungen vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2024 wurde der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes April 2020 bis Dezember 2020 stattgegeben. Für die übrigen Zeiträume (Juli 2019 bis März 2020 und Jänner 2021 bis September 2023) wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Sohn seit Wintersemester 2019 ein Studium in den USA betrieben habe und Unterbrechungen des Auslandsaufenthaltes in den Weihnachts- und Sommerferien unerheblich seien.
Im Vorlageantrag vom 09.07.2024, eingelangt beim Finanzamt Österreich am 10.07.2024, machte die Bf. im Wesentlichen den gutgläubigen Empfang und die gutgläubige Verwendung der Familienbeihilfenzahlungen zu Gunsten ihres Sohnes ***1*** geltend und legte Überweisungsbestätigungen an ihren Sohn als Beweismittel vor. Die Familienbeihilfe sei ausschließlich für notwendige und lebenserhaltende Kosten wie Miete, Verpflegung, Flüge und dafür verwendet worden, dem Sohn das Studium in den USA zu ermöglichen. Ergänzend führte sie aus, dass die Qualität der Ausbildung einzigartig sei und der Sohn an der Universität in den USA ein spezielles Programm für Sportler absolviere, was in Österreich nicht möglich sei.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 14.11.2025 wurden weitere Informationen und Unterlagen insbesondere zum online in Österreich im Zeitraum April 2020 bis Dezember 2020 betrieben Studium im Hinblick auf das Kursausmaß und den damit einhergehenden Lernaufwand abverlangt und vorgelegt.
Der Sohn der Bf., ***1***, wurde am ***2***03.2000 geboren und war im mit Juli 2019 beginnenden Rückforderungszeitraum bereits volljährig. Die Lebenshaltungskosten von ***1*** wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von der Bf. getragen.
Am 19.06.2019 legte er die Reifeprüfung an der AHS Wien-West ab (Reifeprüfungszeugnis vom 19.06.2019, ON 5, Seite 6-7).
Von August 2019 bis August 2020 war der Sohn der Bf. Student der University ***4*** in den USA und betrieb die Studienrichtung Business Administration. Im August 2020 wechselte er an die ***3*** University in Washington State, USA, in die Studienrichtung Business Administration and Finance, wobei ihm die an der ***4*** University abgelegten Prüfungen anerkannt wurden (ON 11, Seite 1-2 und 5 und ON 8, Seite 3). Das Bachelorstudium Business Administration and Finance schloss er am 12.05.2023 erfolgreich ab. Am 22.08.2023 begann ***1*** das Masterstudium Business Administration and Management an der ***3*** University in den USA. (ON 6, Seite 10-11)
Die Herbstsemester dauern jeweils von Ende August bis Mitte Dezember, die Frühlingssemester von Mitte Jänner bis Mitte Mai des Jahres. Der Sohn der Bf. verbringt - laut nachgewiesenen Flugbewegungen - die studienfreien Zeiten von rund 4 Monaten an seinem Wohnsitz bei den Eltern in Österreich und kehrt jeweils zum Studium in die USA zurück. Konkret hielt er sich in den Zeiträumen 15.08.2019 - 13.12.2019, 08.01.2020 - 27.03.2020, 29.12.2020 - 14.05.2021, 05.09.2021 - 18.12.2021, 08.01.2022 - 07.05.2022, 26.08.2022 - 23.11.2022, 27.11.2022 - 19.12.2022, 10.01.2023 - 15.05.2023 sowie erneut ab 25.08.2023 für das Masterstudium in den USA auf. (ON 8, Seite 5-38)
Im Jahr 2021 verbrachte ***1*** somit 239 Tage in den USA und 126 Tage in Österreich. Im Jahr 2022 hielt er sich 233 Tage in den USA und 132 Tage in Österreich auf. Im Jahr 2023 war er bis zum Ende des Beschwerdezeitraums (September 2023) 163 Tage in den USA und 110 Tage in Österreich.
Alle Lehrveranstaltungen im Frühlings- und Herbstsemester 2020 wurden Montag bis Freitag im Ausmaß von 16 Credits/Semesterwochenstunden (Sommersemester 2020) bzw. 17 Credits/Wochenstunden (Wintersemester 2020) online abgehalten. Zusätzlich wurden Übungsaufgaben und Projekte im gleichen Ausmaß bearbeitet. (ON 11, Seite 1-2)
In den USA entspricht ein Studienjahr üblicherweise 30 Credits. Ein Credit entspricht einer wöchentlichen Unterrichtseinheit. In der Regel entspricht 1 US-Credit 2 ECTS-Punkten (dh. 60 ECTS-Punkte = 30 US-Punkte bzw. 30 ECTS-Punkte = 15 US-Punkte).
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die finanzinternen Datenbanken. Die genauen Fundstellen werden in den Feststellungen in Klammern angeführt.
Die Ein- und Ausreisen sind durch das Formular I-94 nachgewiesen (ON 8, Seite 5-6). Das Formular I-94, die Arrival-Departure Record Card, ist ein Formular, das von der US-amerikanischen Zoll- und Grenzschutzbehörde verwendet wird, um die Ankunft und Abreise von Personen, die keine US-Bürger oder rechtmäßigen ständigen Einwohner sind, in die/aus den Vereinigten Staaten zu verfolgen (https://i94.cbp.dhs.gov/home).
Die Feststellungen zu den US-Credits und der Umrechnung in ECTS ergeben sich aus einer Internetrecherche auf folgenden Websites: https://www.study.eu/article/what-is-the-ects-european-credit-transfer-and-accumulation-system; https://www.educations.com/student-resources/ects-to-us-credits-conversion; https://www.academic-embassy.de/blog/umrechnung-und-anerkennung-nordamerikanischer-usa-oder-kanada-credit-units-in-ects (abgefragt am 21.01.2026).
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. […]
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 24/2019 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; […]
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat § 2 Abs. 2 FLAG 1967 zufolge die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
August 2019 bis März 2020 und April 2021 bis September 2023
Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn der Bf wegen der Ausschlussbestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 deshalb nicht bestand, weil sich dieser nach Ansicht der belangten Behörde in den betreffenden Zeiträumen ständig im Ausland aufgehalten hat.
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 5 Abs 3 FLAG 1967 ist der ständige Aufenthalt unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 BAO zu beurteilen. (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; 28.11.2007, 2007/15/0055; 15.11.2005, 2002/14/0103; 24.06.2010, 2009/16/0133; sowie Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 5 FLAG Rz 9). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Entgegen dem Vorbringen der Bf. ist es daher auch nicht von Bedeutung, zu welchem Zweck der Sohn ein Studium in den USA absolvierte, also etwa wegen besserer Berufsaussichten (23.07.2025, RV/7101637/2025), oder dass er seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich beibehielt.
Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008).
In dem zuletzt angeführten Erkenntnis judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass ein einjähriger Schulbesuch in den USA als ständiger Aufenthalt im Ausland anzusehen ist, der auch durch das etwaige Verbringen der Schulferien in Österreich im Haushalt der Eltern nicht unterbrochen wird, und verwies auf sein Erkenntnis vom 24.6.2010, 2009/16/0133, wonach ein fünfeinhalb Monate dauernder Aufenthalt in einem Drittstaat gerade noch als vorübergehend betrachtet werden könne
Im Erkenntnis des BFG 3.1.2019, RV/5101253/2015, erklärte der Bf selbst das gesamte Schuljahr 2014/2015 als Dauer des High-School-Besuchs des Kindes in den USA. Durch diese Ausbildung in den USA hatte das Kind im hier maßgeblichen Zeitraum "ab September 2014" bis zur Rückkehr nach Österreich im Juni 2015 seinen ständigen Aufenthalt in einem Drittstaat, wodurch der im § 5 Abs 3 normierte Ausschlussgrund für eine Beihilfengewährung für diesen Zeitraum vorliegt (sowie ähnlicher Sachverhalt BFG 31.3.2019, RV/7101328/2016; vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 5 FLAG Rz 9).
Ein auf - voraussichtlich - mehrere Jahre angelegter Schulbesuch ist nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103; 17.12.2009, 2009/16/0221). Die Auffassung, der Aufenthalt sei wegen der Beschränkung des Aufenthaltszwecks auf ein Studium ein bloß vorübergehender, was auch für ein mehrjähriges Studium gelte, trifft nicht zu (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/13/0072; Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland", in UFS Journal 2011/10, 371). Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (ex-ante Betrachtung).
Hat sich ein 17-jähriger Österreicher für vier Saisonen als Eishockeyspieler bei einem US-amerikanischen Club verpflichtet, verweilt er nicht bloß vorübergehend, sondern ständig in einem Drittstaat, und entfällt für ihn gemäß § 5 Abs 3 der FB-Anspruch. Daran vermag auch die in der ersten Saison noch vorliegende Minderjährigkeit nichts zu ändern (BFG 30.6.2016, RV/1100357/2016).
Auf die Absicht, nach dem Auslandsaufenthalt nach Österreich zurückzukehren, kommt es für die Frage, wo sich der ständige Aufenthalt des Sohnes der Bf. befand, nicht an (VwGH vom 26.1.2012, 2012/16/0008).
Gleiches gilt für die Frage, ob es in Österreich eine gleichartige Ausbildung gab oder nicht und hisichtlich des Einwandes, die Bf. habe für die Unterhaltskosten des Sohnes aufkommen müssen und die Familienbeihilfe dafür verwendet. Darauf stellt jedoch § 34 Abs. 8 EStG 1988 hinsichtlich eines allfälligen Anspruches auf den Pauschalbetrag für "auswärtige Berufsausbildung" ab (siehe auch VwGH vom 27.4.2005, 2002/14/0050 im Anschluss an VfGH vom 4.12.2001, B 2366/00 wonach gegen eine Vorschrift, die bewirkt, dass Personen, die im Ausland (Drittland) lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, keine Familienbeihilfe gewährt wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Gesetzgeber werde der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht, wenn er dafür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wähle, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermögliche).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Auslandsaufenthalt des Sohnes der Bf. an der University of ***4*** von Beginn an (August 2019) für die Dauer eines Bachelorstudiums von acht Semestern geplant war und mit dem Masterstudium darüber hinaus noch verlängert wurde, nicht als nur vorübergehend im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrachtet werden kann. Im Zeitraum Jänner 2021 bis September 2023 hielt sich ***1*** 635 Tage in den USA und 368 Tage, also nur etwas mehr als die Hälfte der Zeit, in Österreich auf. Somit spricht auch die überwiegende Aufenthaltsdauer über den gesamten Zeitraum für einen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA.
Die Bf. wendet ein, dass der Sohn die studienfreien Zeiten bzw. Ferienzeiten von rund 4 Monaten pro Jahr zur Gänze in Österreich bei den Eltern verbringe und sich in den USA nur zu Studienzwecken aufhalte.
Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Das bloße Verbringen der Ferien bzw. der studienfreien Zeiten in Österreich sind jeweils als vorübergehende Abwesenheit (vom Ausland) zu beurteilen, wodurch ein ständiger Aufenthalt des Sohnes in den USA nicht unterbrochen wird (vgl. VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160).
Laut VwGH-Judikatur (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0016) ist unter Berücksichtigung des Gesamtbildes die Dauer eines etwa mehrmonatigen Aufenthaltes in Österreich (zB Sommerferien) nicht als entscheidungswesentlich anzusehen, sondern vielmehr jeweils die Rückkehr in die USA, weshalb der VwGH dahin erkannte, dass die Ferienaufenthalte in Österreich nicht den gewöhnlichen Aufenthalt in den USA unterbrachen und somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht.
Nach dem Vorgesagten ist daher - entgegen dem Dafürhalten der Bf. - die Beurteilung der in den USA verbrachten Studienzeiten als dortiger "ständiger Aufenthalt" durchaus gerechtfertigt.
Dass das Kind der Bf. unerwarteterweise für zehn Monate nach Österreich zurückkehrte und von hier aus online an den Vorlesungen und Kursen der amerikanischen Universität teilnahm, ändert nichts daran, dass ein ständiger Auslandsaufenthalt ex ante zu prüfen ist und von Beginn an ein vierjähriger Studienaufenthalt in den USA geplant war. Auch die Rückkehr in die USA am 29.12.2020 erfolgte mit dem Ansinnen, das Studium vor Ort für die folgenden Jahre bis zum Abschluss des Studiums fortzusetzen (vgl. VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133).
Da der Sohn der Bf. unbestritten eine mehrjährige Ausbildung im Drittland absolviert und dort den überwiegenden Teil des Jahres verbringt, hält er sich nach den obigen Ausführungen nicht nur vorübergehend in diesem Drittland auf, weshalb für ihn jedenfalls im Zeitraum ab Studienbeginn August 2019 bis März 2020 und April 2021 bis September 2023 kein Familienbeihilfenanspruch in Österreich besteht.
Darüber hinaus schloss der Sohn der Bf. mit dem Abschluss des Bachelorstudiums am 12.05.2023 eine Berufsausbildung ab und begann mit August 2023 mit dem Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und damit eine neuerliche weitere Berufsausbildung. Für die Monate Juni 2023 bis Juli 2023 besteht darüber hinaus schon mangels Vorliegens einer aufrechten Berufsausbildung und damit eines Anspruchstatbestandes des § 2 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
April 2020 bis März 2021
Am 27.03.2020 flog der Sohn der Bf. nach Österreich und besuchte fortan zwei Semester lang Lehrveranstaltungen der University of ***4*** (SS 2020) und ***3*** University (WS 2020) online. Am 29.12.2020 kehrte er in die USA zurück. Sohin hielt sich der Sohn neun Monate ununterbrochen im Inland auf, wodurch er nach der oben angeführten Rechtsprechung wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründete.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befand sich ***1*** auch in einer Berufsausbildung, die er ernsthaft und zielstrebig betrieb. Er besuchte Online-Lehrveranstaltungen im wöchentlichen Ausmaß von 16 bzw. 17 Stunden, bearbeitete Übungsaufgaben sowie Projekte für die jeweiligen Kurse und legte Prüfungen ab.
Ein Studienjahr an amerikanischen Universitäten entspricht üblicherweise 20 Credits, das heißt 15 Credits Studienleistung pro Semester. Wenn man diese nach der üblichen Vorgehensweise in ECTS umrechnet, kommt man auf eine zu erbringende Semesterstudienleistung von 30 ECTS, was einer solchen an österreichischen Universitäten entspricht. Der Sohn der Bf. absolvierte 16 bzw. 17 Credits pro Semester, würde also auf eine Studienleistung von 30 ECTS pro Semester in Österreich kommen. Das FLAG verlangt bei Studien nach § 3 StudFG lediglich den Nachweis von 16 ECTS pro Studienjahr. Auch wenn die studienrechtlichen Bestimmungen auf ausländische Studien nicht anwendbar sind, so bieten sie dennoch einen Vergleichsmaßstab hinsichtlich des Arbeitsaufwandes. Dass bei 5 bzw. 6 besuchten Kursen pro Semester zumindest zwei Stunden pro Kurs in der Woche aufgewendet werden müssen, ist realistisch anzunehmen. Insofern ist auch die Angabe der Bf., dass das Studium einen Aufwand von bis zu 35 Wochenstunden forderte, glaubwürdig und nachvollziehbar. Der Sohn der Bf. betrieb seine Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig.
Die Familienbeihilfe steht daher für den Zeitraum April 2020 bis Dezember 2020 entsprechend der Beschwerdevorentscheidung zu.
Gemäß § 15 Abs. 1 FLAG 1967 finden für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
Da von April 2020 bis Dezember 2020 ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand, steht diese gem. § 15 FLAG 1967 auch für die Monate Jänner 2021 bis März 2021 ohne weiterer Anspruchsprüfung zu.
Juli 2019
Im verbleibenden Zeitraum Juli 2019 ist ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 in der damals geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 24/2019 zu prüfen, demzufolge Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zusteht, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der stRsp des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Mit dem Begriff "Schulausbildung" hat der Gesetzgeber einen weiteren Terminus ins FLAG aufgenommen, den er ebenso wie den Begriff der "Berufsausbildung" (mit Ausnahme der Berufsausbildung in einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung) nicht näher erläutert. Der Gesetzgeber versteht nach den EB unter dem "Abschluss der Schulausbildung" "insbesondere" eine "Schulausbildung", die mit Matura abgeschlossen wird. Somit ist die "Schulausbildung" - verstanden als engerer Begriff einer Berufsausbildung - jedenfalls auch eine "Berufsausbildung", während nicht jede "Berufsausbildung" als "Schulausbildung" angesehen werden kann, wie zB ein Studium (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 118).
Mit Ablegung der Reifeprüfung am 19.06.2019 schloss ***1*** eine Schulausbildung ab.
Für das BFG besteht keinerlei Zweifel daran, dass der Sohn nach der im Juni 2019 bestandenen Reifeprüfung zum ehestmöglichen Zeitpunkt, nämlich mit Beginn des Herbstsemesters 2019 im August 2019 mit einer weiteren Berufsausbildung in Form des Studiums in den USA begonnen und das Studium fortlaufend ordnungsgemäß betrieben hat, was durch Vorlage diverser Unterlagen (v.a. Studien- und Prüfungsnachweise) erwiesen ist. Bei einem Studium an einer Universität, auch wenn es in einem Drittstaat absolviert wird und damit kein Studium nach § 3 StudFG ist, handelt es sich zweifellos um eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967.
Unabhängig davon, dass es sich um ein Studium im Ausland handelt, hat sohin der Sohn der Bf. nach dem Abschluss der Schulausbildung zum anschließend frühestmöglichen Zeitpunkt mit der weiteren Berufsausbildung begonnen. Dass für die Berufsausbildung selbst keine Familienbeihilfe zusteht, weil ein Ausschlussgrund vorliegt, ändert nichts daran, dass der Tatbestand der lit. d erfüllt ist und das Kind zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 26 Abs. 2 BAO noch in Österreich hatte. Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass ein Anspruch nach lit. d nur dann besteht, wenn darauffolgend auch für die Berufsausbildung gem. lit. b Familienbeihilfe zu gewähren ist. Lit. b und lit. d sind zwei voneinander unabhängige Anspruchsgründe. (vgl. BFG vom 25.05.2020, RV/3100338/2020)
Es sind damit sämtliche Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 erfüllt, demzufolge für den dazwischenliegenden Zeitraum Juli 2019 der Bf. die Familienbeihilfe zuzuerkennen und der Beschwerde insoweit stattzugeben ist.
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Dass das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag weiter auszahlte und eine dahingehende Mitteilung an die Bf. versendete, steht einer Rückforderung nicht entgegen.
Wie der VwGH judiziert, normiert § 26 Abs. 1 FLAG 1967 eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. zB VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329 und VwGH 08.07.2009, 2009/15/0089 und BFG vom 17.09.2018, RV/7100806/2018; BFG vom 08.04.2015, RV/7101429/2015 ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden wäre (vgl. VwGH vom 18.4.2007, 2006/13/0174). Vgl. zur umfangreichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch die ausführlichen Hinweise von Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 Rz 12 ff mwN.
Aufgrund der sich aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergebenden objektiven Erstattungspflicht besteht für die Abgabenbehörde insofern kein Vollzugsspielraum. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, ob ein beihilfenschädlicher Auslandsaufenthalt des Sohnes vorliegt, ergibt sich anhand der bezughabenden Gesetzesbestimmungen in Zusammenhalt mit der langjährigen und einhelligen, oben angeführten VwGH-Judikatur. Die für Juli 2019 zuzuerkennende Familienbeihilfe ergibt sich anhand der Würdigung des Sachverhaltes, also der Lösung einer Tatfrage, bereits aus dem Gesetz. Insgesamt war daher keine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" zu behandeln.
Wien, am 26. Jänner 2026
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