Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Februar 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2018 mit -3.556,00 Euro festgesetzt wird.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde am 19.5.2021 im Wege der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 erlassen, in welchem die belangte Behörde ausschließlich die gesetzlichen Pauschalbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie die der Behörde gemeldeten Spenden berücksichtigte.
Am 29.11.2023 reichte der Bf. eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2018 ein. Darin machte er folgende Sonderausgaben, Werbungskosten bzw. Absetzbeträge geltend:
| Kennzahl | Bezeichnung | Betrag |
| 455 | Personenversicherungen | 2.920,00 € |
| 460 | Steuerberatungskosten | 150,00 € |
| 718 | Pendlerpauschale | 3.672,00 € |
| 916 | Pendlereuro | 1.000,00 € |
| 719 | Arbeitsmittel | 605,32 € |
| 721 | Reisekosten | 686,99 € |
| 722 | Aus-/Fortbildungs-/Umschulungskosten | 1.105,63 € |
| 723 | Doppelte Haushaltsführung | 5.325,90 € |
| 724 | Sonstige Werbungskosten | 3.485,19 € |
Mit Bescheid vom 7.2.2024 hob das Finanzamt Österreich nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens den Bescheid vom 19.5.2021 gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 auf. Gleichzeitig erließ das Finanzamt Österreich den nunmehr angefochtenen neuen Einkommensteuerbescheid, in welchem die belangte Behörde die geltend gemachten Sonderausgaben bzw. Werbungskosten mit den Kennzahlen 455, 719, 721 und 722 jeweils zur Gänze berücksichtigte und die übrigen geltend gemachten Beträge (Kennzahlen 460, 718, 916, 723, 724) jeweils zur Gänze nicht berücksichtigte. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, es bestehe kein Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro, da die Wegstrecke zwischen Wohnsitz und Beschäftigungsort weniger als 20 km betrage; Ausgaben für Schneidereien und den Ankauf von Hemden träfen grundsätzlich jedermann, weshalb eine Berücksichtigung dieser Ausgaben nicht möglich sei; die vorgelegte Bestätigung betreffend eine Lizenzverlustversicherung betreffe ein anderes Jahr und könne daher bei der Veranlagung des Jahres 2018 nicht berücksichigt werden; die angeschafften Speicherkarten und Batterien würden nichtabzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung darstellen. Zu den Familienheimfahrten tätigte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur allgemeine Aussagen, die nicht erkennen lassen, wie sie sich auf den konkreten Einzelfall beziehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am 6.3.2024 über FinanzOnline rechtzeitig Beschwerde. Darin machte er nunmehr mit näherer Begründung 5.399,19 € an sonstigen Werbungskosten (Kennzahl 724) geltend. Zu den vom Finanzamt nicht berücksichtigten Kosten der doppelten Haushaltsführung führte er aus, sein Umzug nach ***Wohnort1*** sei beruflich bedingt und sein Lebensmittelpunkt liege nach wie vor in ***Heimatort***. Das Pendlerpauschale habe er neu berechnet, er sei nun zum Ergebnis gelangt, dass ihm ein Pendlerpauschale in Höhe von 464,00 € (und nicht wie ursprünglich beantragt 3.672,00 €) zustehe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2024 gab die belangte Behörde der Beschwerde insoweit teilweise statt, als sie das Pendlerpauschale und den Pendlereuro in Höhe des Beschwerdebegehrens berücksichtigte. Die geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung sowie die sonstigen Werbungskosten wurden hingegen zur Gänze nicht anerkannt. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dem Bf. sei die Verlegung des Hauptwohnsitzes (wohl gemeint: des Familienwohnsitzes) zumutbar, weshalb keine Kosten für doppelte Haushaltsführung anzuerkennen seien; die Kosten für die Lizenzverlustversicherung seien nicht anzuerkennen, weil diese nicht ausschließlich berufsbedingte Risiken abdecke; zu den übrigen strittigen Werbungskosten seien keine nachvollziehbaren Rechnungen vorgelegt worden.
Am 20.12.2024 brachte der Bf. rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in welchem er zusammengefasst ausführt, sein Lebensmittelpunkt sei weiterhin in ***Heimatort***, da dort seine Familie lebe und er dort die gemeinsame Obsorge für seine Kinder ***Kind1*** und ***Kind2*** ausübe. Ohne Hauptwohnsitz in ***Heimatort*** würde sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Grundrecht auf Achtung des Familienlebens eingeschränkt werden. Noch am selben Tag brachte er in einer Ergänzung zum Vorlageantrag vor, dass er die günstige Mietwohnung in ***Heimatort*** auch deshalb beibehalte, weil er von seiner Arbeitgeberin grundsätzlich jederzeit kurzfristig versetzt werden könnte, etwa auch nach ***Heimatort***.
Am 17.4.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wobei sie (implizit) eine der Beschwerdevorentscheidung entsprechende Entscheidung beantragte. Leidglich eine Berücksichtigung der bislang nicht berücksichtigten Kosten für die Reinigung von Uniformhemden käme nach Ansicht der Behörde allenfalls in Betracht, wenn zweifelsfrei feststehe, dass es sich dabei ausschließlich um Hemden gehandelt hat, die als typische Berufskleidung gelten.
Am 15.1.2026 hielt das Gericht (unter Verwendung von Videotelefonie) amtswegig einen Erörterungstermin gemäß § 269 Abs. 3 BAO iVm § 48j BAO ab, an welchem der Bf. und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Dabei wurde der Bf. insbesondere zu seinem Dienstverhältnis, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie seinen Wohnsitzen befragt und wurde die rechtliche Beurteilung der noch offenen Beschwerdepunkte erörtert. Im Anschluss daran übermittelte der Bf. dem Gericht weitere beim Erörterungstermin besprochene Unterlagen, insbesondere im Zusammenhang mit den Fragen, wo er im Jahr 2018 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. Familienwohnsitz hatte. Erörtert wurde schließlich mittels einer Gegenüberstellung der strittigen Beträge im Verfahrensverlauf, dass nunmehr ausschließlich die Beträge in den Kennzahlen 723 und 724 zwischen dem Bf. und der belangten Behörde strittig sind; diese dafür allerdings in ihrem gesamten Ausmaß:
Der Bf. ist seit 2005 Linienpilot. Er war zunächst bis 2015 für die ***Fluggesellschaft1*** mit Sitz und Homebase (Heimatflughafen) in ***Heimatort*** tätig. Der Betrieb dieser Luftfahrtgesellschaft wurde 2015 von der ***Fluggesellschaft2*** übernommen. 2016 wurde der Bf. - wie alle übernommenen Piloten der ***Fluggesellschaft1*** - von seiner neuen Arbeitgeberin aufgefordert, sich zum Flughafen ***Arbeitsort*** versetzen zu lassen. Piloten, welche dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurden gekündigt. Der Bf. ist dieser Aufforderung - wie auch die meisten seiner Kollegen - nachgekommen. Sein Dienstort ist somit seit 2016 der Flughafen ***Arbeitsort***. Ebenfalls seit 2016 ist er als Kapitän tätig (zuvor war er als Erster Offizier bzw. Copilot tätig). Er verfügt über die besondere Berechtigung, am Flughafen ***Heimatort*** zu fliegen und flog daher auch öfter die Linienflüge zwischen ***Arbeitsort*** und ***Heimatort*** mit dem Flugzeugtyp ***Flugzeugtyp***, für welches er die entsprechende Musterberechtigung (type rating) besaß.
Der Bf. kann von seiner Arbeitgeberin grundsätzlich jederzeit unter Einhaltung einer verhältnismäßig kurzen Frist auch gegen seinen Willen versetzt werden. Tatsächlich ist jedoch seit 2016 keine solche Versetzung erfolgt.
Der Bf. ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit eine Uniform zu tragen. Diese wird ihm zwar von seiner Arbeitgeberin unentgeltlich zur Verfügung gestellt; er muss aber teilweise selbst für die Reinigung und Instandhaltung aufkommen. Kosten für die Änderung bzw. den Austausch von Uniformteilen werden grundsätzlich nur von der Arbeitgeberin getragen, wenn der Bf. hierfür über eine ausreichende Anzahl an "Uniformpunkten" verfügt. Zur Uniform gehört unter anderem ein schlichtes weißes Hemd mit Schulterklappen für die Anbringung von Rangabzeichen. Bei manchen Modellen ist das Logo der Arbeitgeberin auf der Manschette angebracht. Der Bf. darf alle Uniformteile grundsätzlich nur im Dienst tragen und handhabt dies auch so.
Der Bf. wurde 1972 in ***Heimatort*** geboren. Er hat acht Geschwister, die überwiegend noch immer in ***Heimatbundesland*** leben. Er hat drei Kinder, die im Jahr 2018 alle noch minderjährig waren:
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"***Kind1*** (geboren 2005 in ***Ort nahe Heimatort***),"
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"***Kind2*** (geboren 2007 in ***Ort nahe Heimatort***) und"
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"***Kind3*** (geboren 2017 in ***Wohnort1***)."
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}
}Die Mütter der Kinder sind ***Lebensgefährtin1*** bzw. ***Lebensgefährtin2***. Mit beiden war der Bf. nicht verheiratet. Im Jahr 2019 lernte er ***Gattin*** kennen, welche er 2022 heiratete.
Im Jahr 2018 war der Bf. laut Zentralem Melderegister an folgenden Wohnsitzen gemeldet:
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"Hauptwohnsitz in ***Heimatort***, ***Adresse Heimatort*** (seit seiner Geburt 1972)"
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"Nebenwohnsitz in ***Wohnort1***, ***Adresse Wohnort1*** (Wohnung von ***Lebensgefährtin2***, von Anfang 2017 bis Anfang 2019)"
]
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}Im Dezember 2018 erwarb der Bf. eine Doppelhaushälfte in ***Wohnort2***, ***Adresse Wohnort2***. Seit Anfang 2019 ist er dort wiederum nebenwohnsitzlich gemeldet; seit 2022 auch seine nunmehrige Gattin ***Gattin***.
Die Entfernungen von den Wohnsitzen zum Dienstort betragen laut Google Maps:
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"501 km von ***Heimatort*** zum Flughafen ***Arbeitsort***"
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"17 km von ***Wohnort1*** zum Flughafen ***Arbeitsort***"
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"13 km von ***Wohnort2*** zum Flughafen ***Arbeitsort***"
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}Er lebte von 2017 bis August 2018 in einer Lebensgemeinschaft mit ***Lebensgefährtin2***. Von ihrer Geburt 2017 an lebte auch deren Tochter ***Kind3*** im gemeinsamen Haushalt. ***Lebensgefährtin2*** und ***Kind3*** sind seit jeher hauptwohnsitzlich in ***Wohnort1***, ***Adresse Wohnort1***, gemeldet.
Seine Kinder aus der vorherigen Beziehung mit ***Lebensgefährtin1*** lebten im Jahr 2018 grundsätzlich bei ihrer Mutter in ***Ort Lebensgefährtin1*** (Deutschland). Dieser Ort ist rund 340 km von ***Heimatort*** und rund 715 km vom Wohnsitz des Bf. in ***Wohnort1*** entfernt. Die beiden Kinder wohnten im Jahr 2018 mehrmals vorübergehend beim Bf. in ***Heimatort***. Auf diese Weise nahm der Bf. sein Kontaktrecht wahr.
Der Bf. ist mit ***Heimatbundesland*** im Allgemeinen und ***Heimatort*** im Besonderen nach wie vor insbesondere durch seine dort lebenden Angehörigen, das für den Bf. ansprechendere Freizeitangebot und Mitgliedschaften in Sportvereinen eng verbunden, weshalb er seine Freizeit im Jahr 2018 überwiegend - und mehrfach auch mit seinen Kindern - dort verbrachte. Die Taufe seiner Tochter ***Kind3*** feierte er gemeinsam mit ***Lebensgefährtin2*** und anderen Angehörigen und Bekannten ebenfalls im April 2018 in ***Heimatort***. Die günstige Gemeindewohnung in ***Heimatort*** stellt einen weiteren Grund dafür dar, dass der Bf. seinen offiziellen Hauptwohnsitz dort beibehält.
Im Jahr 2018 hielt sich der Bf. überwiegend an seinem Wohnsitz in ***Wohnort1*** auf. Er trat in der Regel von dort seinen Dienst am Flughafen ***Arbeitsort*** an und kehrte nach der Dienstverrichtung dorthin zurück. Der Beruf des Bf. brachte es aber mit sich, dass er oftmals auswärts nächtigte und erst nach mehreren Tagen wieder nach ***Wohnort1*** zurückkehrte. Solche Nächtigungen fanden insbesondere dann statt, wenn der Bf. am späten Nachmittag oder Abend zu einem bestimmten Ort fliegen und am Folgetag von dort zurück- bzw. weiterfliegen musste. Im Jahr 2018 fanden mehrfach solche Übernachtungen des Bf. in verschiedenen Städten statt, insbesondere in ***Stadt1***, ***Stadt2***, ***Stadt3***, ***Stadt4***, aber auch in ***Heimatort***. Für dienstliche Übernachtungen wurde dem Bf. in der Regel ein Hotel von seiner Arbeitgeberin bereitgestellt (auch für einige Übernachtungen in ***Heimatort***).
Der Bf. konnte nachweisen, dass er zumindest in den folgenden Zeiträumen bzw. rund um die angegebenen Tage des Jahres 2018 in ***Heimatort*** aufhielt:
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"03.01.-05.01. (Urlaub und dienstfreie Tage)"
]
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"25.01.-28.01. (dienstfreie Tage; am 28.01. Nachtdienst in ***Arbeitsort*** angetreten)"
]
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"03.02.-04.02. (dienstliche Übernachtung)"
]
},
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"05.02.-06.02. (dienstliche Übernachtung)"
]
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"12.02.-13.02. (Urlaub)"
]
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"24.03.-30.03. (Urlaub und dienstfreie Tage)"
]
},
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"30.03.-01.04. (dienstliche Übernachtungen)"
]
},
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"02.04.\t (dienstfreier Tag)"
]
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{
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"21.04.\t (Taufe von ***Kind3***)"
]
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"18.05.-19.05. (dienstliche Übernachtung)"
]
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"24.05.-02.06. (Urlaub und dienstfreie Tage)"
]
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"08.06.-09.06. (dienstliche Übernachtung)"
]
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"06.07.-07.07. (dienstliche Übernachtung)"
]
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"20.07.-22.07. (dienstliche Übernachtungen)"
]
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"05.08. (nur 1 Tankrechnung ***Heimatort***, Urlaub/dienstfrei von 29.07.-15.08.)"
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"24.08.-27.08. (dienstliche Übernachtungen)"
]
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"15.09.-16.09. (dienstliche Übernachtung)"
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"23.10. (dienstfreier Tag)"
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"29.10.-30.10. (dienstfreie Tage)"
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"24.12.-29.12. (Urlaub und dienstfreie Tage)"
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}
}Abgesehen vom zweiten längeren Urlaub des Bf. im Jahr 2018 (03.11.-20.11.) wurde somit zumindest ein Aufenthalt in ***Heimatort*** in jedem Urlaub des Bf. nachgewiesen.
Die strittigen Ausgaben des Bf. setzen nach seiner Aufstellung wie folgt zusammen:
Kennzahl 723 (doppelte Haushaltsführung):
| a) Betriebskostenanteil Wohnung ***Lebensgefährtin2*** (für 8 Monate) | 4.826,00 € |
| b) Waschmaschine | 499,90 € |
| Summe | 5.325,90 € |
Kennzahl 724 (sonstige Werbungskosten):
| c) "Flug-App" | 33,92 € |
| d) Uniformänderung | 80,00 € |
| e) Uniformreinigung | 90,60 € |
| f) 1,5 % AfA für den neuen Wohnsitz in ***Wohnort2*** | 3.072,43 € |
| g) Betriebsratsumlage | 208,24 € |
| h) Lizenzverlustversicherung | 1.914,00 € |
| Summe | 5.399,19€ |
Der Bf. hat grundsätzlich all diese Ausgaben mit Ausnahme der AfA in Punkt f), welche einen bloß rechnerischen Abzugsposten darstellt, tatsächlich im Jahr 2018 getätigt. Hinsichtlich Punkt e) hat der Bf. abweichend von seiner Aufstellung lediglich Kosten im Ausmaß von 82,20 € nachgewiesen. Die Betriebsratsumlage und die Kosten für die Lizenzverlustversicherung wurden von der Arbeitgeberin des Bf. im Zuge der Gehaltsverrechnung vom Nettogehalt des Bf. einbehalten.
Es konnte nicht festgestellt werden, für welchen Gegenstand oder welche Dienstleistung die Ausgabe zu Punkt c) getätigt wurde. Beim Erörterungstermin am 15.1.2026 erklärte der Bf., diesen Punkt zurückzunehmen.
Die Ausgabe zu Punkt d) wurde für den Ersatz des Innenfutters des Uniformsakkos durch eine Änderungsschneiderei geleistet. Die Arbeitgeberin des Bf. wollte diese Änderung nicht auf ihre Kosten vornehmen; gleichzeitig verfügte der Bf. nicht über genügend "Uniformpunkte", um ein ganz neues Uniformsakko von seiner Arbeitgeberin zu beantragen.
Die Ausgaben zu Punkt e) wurden für die professionelle Reinigung der Uniformhemden des Bf. durch einen Wäschereibetrieb geleistet. Für die Reinigung der Uniformhemden hat laut Uniformreglement der Bf. aufzukommen.
Die Lizenzverlustversicherung zu Punkt h) sieht zusammengefasst vor, dass die Versicherungssumme (150.000,00 €) im Falle des dauernden Verlustes der Fluglizenz des Bf. aufgrund von Krankheit oder Verletzung in einem Betrag ausgezahlt wird. Im Falle des vorübergehenden Lizenzverlustes aufgrund von Krankheit oder Verletzung ist die monatliche Auszahlung von je 2 % der Versicherungssumme für längstens 50 Monate vorgesehen. Ferner ist vorgesehen, dass im Falle eines Unfalltodes des Bf. im Flugbetrieb 50 % der Versicherungssumme zu leisten sind.
Die vorstehenden Feststellungen gründen auf den glaubhaften Angaben des Bf. während des Erörterungstermins am 15.1.2026, den von ihm übermittelten Unterlagen (insbesondere den Dienstplänen, den übermittelten Kontoauszügen, Belegen und der vorgelegten Urkunde betreffend die Lizenzverlustversicherung) sowie den von Amts wegen erstellten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Bf. und seine Angehörigen.
Von der Natur der streitgegenständlichen Uniformteile hat sich das Gericht anlässlich des Erörterungstermins im Wege der elektronischen Bildübertragung überzeugt. Dass sich die diesbezüglich geltend gemachten Ausgaben tatsächlich auf die streitgegenständlichen Uniformteile bezogen haben, geht aus den vorgelegten Belegen (Kleinbetragsrechnungen) zwar nicht zweifelsfrei hervor. Allerdings erachtet das Gericht es für glaubhaft, dass bei einem Berufspiloten derartige Aufwendungen im geltend gemachten Ausmaß anfallen, weshalb dem Bf. nach Ansicht des Gerichtes zumindest die Glaubhaftmachung dieser Werbungskosten gelungen ist. Die belangte Behörde hat beim Erörterungstermin dazu kein weiteres Vorbringen erstattet.
Dass sich der Bf. im Jahr 2018 überwiegend in ***Wohnort1*** aufgehalten haben muss, ergibt sich schon aus den vorgelegten Dienstplänen, in welchen der Ort des Dienstbeginns bzw. Dienstendes für jeden Tag gesondert eingetragen ist - ebenso wie die Hotels, die dem Bf. von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt wurden. Die vom Bf. vorgelegten Kontoauszüge und Belege untermauern seine Behauptung, dass er seine Freizeit oft in ***Heimatbundesland*** verbrachte, reichen jedoch insgesamt nicht aus, um seinen überwiegenden Aufenthalt in ***Wohnort1*** zu widerlegen. Die vorgelegten Kontobuchungen für Bahn- und Flugtickets konnten nicht verwertet werden, da aus ihnen weder das Datum noch der Zielort der einzelnen Reisebewegungen hervorgehen.
Die Negativfeststellung zur Ausgabe c) in Abschnitt 2.3. dieses Erkenntnisses musste getroffen werden, da aus dem dazugehörigen Beleg nicht geschlossen werden kann, um welche Art von Artikel oder Dienstleistung es sich dabei handelte, und der Bf. beim Erörterungstermin auch keine näheren Angaben dazu machen konnte.
Dass die Betriebsratsumlage vom Nettogehalt des Bf. (und nicht - wie die belangte Behörde vorgebracht hat - möglicherweise schon vom Bruttogehalt) abgezogen wurde, ergibt sich aus dem von der Arbeitgeberin des Bf. dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel sowie der vom Bf. nach dem Erörterungstermin dem Gericht vorgelegten Gehaltsabrechnung für Dezember 2018. Die belangte Behörde wird darauf hingewiesen, dass ein Abzug der Betriebsratsumlage bzw. deren Berücksichtigung als Werbungskosten durch die Arbeitgeberin mangels eines entsprechenden Feldes im Lohnzettel überhaupt nicht möglich ist (vgl. auch LStR 2002 Rz 242).
Da keine den Feststellungen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, konnte das Gericht die getroffenen Feststellungen ohne Bedenken seiner Entscheidung zugrunde legen.
Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem primären Wohnsitz (Familienwohnsitz) einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der zweite Wohnsitz beruflich bedingt ist (VwGH 29.1.1998, 96/15/0171). Die Begründung und Beibehaltung eines eigenen Haushaltes im Bereich des Beschäftigungsortes bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist als beruflich veranlasst anzusehen, wenn der Beschäftigungsort so weit vom Familienwohnsitz entfernt ist, dass dem Steuerpflichtigen eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist und wenn ihm zudem auch die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann und der Familienwohnsitz außerhalb des Beschäftigungsortes beibehalten wird (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 16 Rz 201).
Familienwohnsitz ist bei in Ehe/Lebensgemeinschaft lebenden Personen jener Ort, an dem ein Steuerpflichtiger mit dem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (Doralt aaO Rz 201/3, VwGH 24.4.1996, 96/15/0006; 24.11.2011, 2008/15/0235).
Wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt, ist nicht vom Steuerpflichtigen frei zu bestimmen, sondern anhand objektiver Kriterien im Wege einer Gesamtbetrachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu ermitteln, wobei persönlichen Beziehungen in der Regel der Vorrang vor wirtschaftlichen Beziehungen einzuräumen ist. (vgl. z.B. VwGH 22.3.1991, 90/13/0073). In diesem Zusammenhang relevante Kriterien sind insbesondere auch die Kriterien gemäß § 1 Abs. 8 MeldeG: "Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften." (VwGH 21.5.1996, 95/11/0256).
Für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in ***Wohnort1*** sprechen folgende Umstände:Der Bf. lebte von Anfang 2017 bis August 2018 in einer Lebensgemeinschaft mit ***Lebensgefährtin2***, aus der die 2017 geborene Tochter ***Kind3*** hervorging, die ab ihrer Geburt ebenfalls mit dem Bf. und ***Lebensgefährtin2*** im gleichen Haushalt in ***Wohnort1*** wohnte. Der Arbeitsort des Bf. liegt wesentlich näher bei ***Wohnort1*** als bei ***Heimatort***. Er trat seinen Arbeitsweg in der Regel von seiner Wohnung in ***Wohnort1*** aus an und hielt sich bei einer Gesamtjahresbetrachtung im Jahr 2018 überwiegend in ***Wohnort1*** auf.
Für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen in ***Heimatort*** sprechen folgende Umstände:Der Bf. hat viele Angehörige in ***Heimatbundesland***. Seine Freizeit (Urlaube, längere dienstfreie Zeiträume) verbrachte er überwiegend in ***Heimatort***. Er nutzte die Wohnung in ***Heimatort*** in diesen Zeiten auch zur Ausübung seines Kontaktrechtes mit seinen (nicht dort lebenden) Kindern aus einer früheren Beziehung. Er ist Mitglied in Sportvereinen mit Sitz in ***Heimatort***.
Bei einigen der zuvor erwähnten Kriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG ("Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte") überwiegt eindeutig der Bezug zu ***Wohnort1***. Was die persönlichen Beziehungen des Bf. betrifft, misst das Gericht der bis August 2018 aufrechten Lebensgemeinschaft mit ***Lebensgefährtin2*** aufgrund des gemeinsamen Hausstandes in ***Wohnort1*** und des gemeinsamen Kindes eine größere Bedeutung zu als die persönlichen Beziehungen zu Angehörigen (insbesondere Geschwistern) in ***Heimatbundesland*** und die sich letztlich in der Ausübung des Kontaktrechts erschöpfende Beziehung zu seinen deutlich älteren Kindern aus der früheren Beziehung, die im Übrigen auch nicht in ***Heimatort*** leben. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. und damit auch sein Familienwohnsitz lag daher bei der gebotenen objektiven Betrachtung jedenfalls bis zum Ende der Lebensgemeinschaft mit ***Lebensgefährtin2*** im August 2018 in ***Wohnort1***.
Da es sich somit beim Wohnsitz des Bf. in ***Wohnort1*** nicht um einen vom Familienwohnsitz verschiedenen Wohnsitz am Beschäftigungsort handelt, ist der am Anfang dieses Abschnittes zitierte Tatbestand in Bezug auf die (anteiligen) Kosten für die Wohnung von ***Lebensgefährtin2*** nicht erfüllt. Diese Kosten unterliegen vielmehr dem Abzugsverbot für die Kosten des eigenen Haushaltes gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.
Die Zeit nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft mit ***Lebensgefährtin2*** ist aufgrund der damit einhergehenden maßgeblichen Veränderung der persönlichen Umstände des Bf. gesondert zu beurteilen. Dabei sind grundsätzlich zwei Varianten denkbar: Entweder hat er nach Auflösung der Lebensgemeinschaft seinen Familienwohnsitz zumindest vorübergehend nach ***Heimatort*** (zurück)verlegt oder - unter Außerachtlassung des verhältnismäßig kurzen Zeitraums ohne eigenen Hausstand in ***Wohnort1*** und Umgebung - nach ***Wohnort2***.
Die Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort führt grundsätzlich nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung (Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 56 Stichwort "Doppelte Haushaltsführung", Pkt. d.; Doralt aao Rz 202/7; VwGH 22.12.2011, 2008/15/0157), weshalb bei Annahme einer Verlegung des Familienwohnsitzes nach ***Heimatort*** auch die Kosten für das 2018 gekaufte Haus in ***Wohnort2*** nicht vom Bf. geltend gemacht werden können. Geht man hingegen davon aus, dass er seinen Familienwohnsitz stattdessen nach ***Wohnort2*** verlegte, unterliegen diese Kosten wiederum dem Abzugsverbot für die Kosten des eigenen Haushaltes gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Im Ergebnis ist dem Bf. unabhängig von der gewählten Betrachtungsweise der Abzug der geltend gemachten Kosten für das Haus in ***Wohnort2*** zu verwehren.
Abschließend ist der Bf. darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme, dass der Familienwohnsitz des Bf. stets in ***Heimatort*** geblieben wäre, letztlich keine andere steuerrechtliche Beurteilung möglich wäre: Kosten für doppelte Haushaltsführung werden grundsätzlich nur für befristete Zeit berücksichtigt, da es dem Steuerpflichtigen nach einer gewissen Zeit in der Regel zumutbar ist, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198). Da der Arbeitsort des Bf. seit 2016 am Flughafen ***Arbeitsort*** liegt, wäre ihm jedenfalls im Jahr 2018 die Verlegung des Familienwohnsitzes von ***Heimatort*** nach ***Wohnort1*** oder Umgebung zumutbar gewesen. Die vom Bf. dagegen vorgebrachten Gründe stellen nach der Rechtsprechung keine Gründe für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes dar (zum günstigen Mietvertrag für eine Altwohnung am Familienwohnort: VwGH 18.5.1995, 93/15/0244; zur abstrakten Möglichkeit der Versetzung: VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; zur Ausübung des Kontaktrechts: BFG 8.9.2023, RV/4100172/2023; 8.6.2022, RV/7103532/2020).
Insgesamt waren die vom Bf. geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung - die Positionen a), b) und f) in Abschnitt 2.3. dieses Erkenntnisses - daher nicht anzuerkennen.
Die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 33,92 € für eine "Flug-App" waren nicht anzuerkennen, da der Bf. den bezogenen Gegenstand bzw. die bezogene Dienstleistung nicht näher konkretisieren konnte und somit nicht nachweisen konnte, dass es sich dabei um eine Ausgabe zur "Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 handelte.
Ausgaben für Berufskleidung stellen gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ausdrücklich Werbungskosten dar. Davon sind auch Kosten für die Reinigung und Instandhaltung umfasst (Doralt aaO Rz 134). Uniformen einschließlich der gegenständlichen Uniformhemden und -sakkos zählen dabei zur typischen Berufskleidung und nicht zur bürgerlichen Kleidung, insbesondere wenn diese - wie im vorliegenden Fall - nicht außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werden darf (vgl. etwa VwGH 9.7.1997, 96/13/0172 zu Uniformhemden eines Polizisten). Daran ändert es auch nichts, dass ähnliche Kleidungsstücke (Sakkos und weiße Hemden) im Allgemeinen zur bürgerlichen Kleidung zu zählen sind. Reinigungskosten sind nur abziehbar, wenn die Reinigung von als Uniformbestandteil zu wertenden Bekleidungsstücken eindeutig zuordenbare höhere Kosten verursacht als die Reinigung von bürgerlicher Kleidung (VwGH 5.4.2001, 98/15/0046). Da der Bf. Kosten für die professionelle Reinigung der Uniformhemden in einer Wäscherei geltend machte, ist dies der Fall. Die Kosten für die Reinigung und Instandhaltung von Uniformteilen sind daher im nachgewiesenen Ausmaß von 162,20 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die im Jahr 2018 vom Nettogehalt des Bf. einbehaltenen Betriebsratsumlagen im Ausmaß von insgesamt 208,24 € stellen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 ausdrücklich Werbungskosten dar.
Da der Versicherungsschutz einer Fluglizenzverlustversicherung bzw. "Loss of Licence-Versicherung" nicht ausschließlich rein berufsbedingte Risken abdeckt, sondern sich auf allgemeine Risken der Privatsphäre erstreckt (Krankheit oder Unfall, deren Ursache auch aus der privaten Lebensführung resultieren kann), handelt es sich dabei um eine Personenversicherung, welche nicht ausschließlich die Berufsunfähigkeit infolge eines typischen Berufsrisikos abdeckt. Die Prämien für solche Versicherungen können daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden (VwGH 27.2.2002, 96/13/0101).
Die zu berücksichtigenden Werbungskosten setzen sich folgendermaßen zusammen:
| Unstrittige Werbungskosten (KZ 719, 721, 722) | 2.397,94 € |
| Uniformänderung und -reinigung | +162,20 € |
| Betriebsratsumlage | +208,24 € |
| Werbungskosten laut Gericht | 2.768,38 € |
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall waren zunächst im Wege der freien Beweiswürdigung Tatfragen zu beurteilen, die einer Revision nicht zugänglich sind. In der rechtlichen Beurteilung weicht das Erkenntnis nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 3. Februar 2026
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