Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, den Richter ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R3*** und ***R4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Peter Riehs, Neubaugasse 8, 1070 Wien, über die Beschwerde vom 24. November 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. September 2022 betreffend Haftungsbescheid / Sonstige 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Haftungsbescheid vom 31.08.2022 (zugestellt am 22.09.2022) wurde ***Bf1*** (BF) als Vertreter der ***Prim*** (Primärschuldnerin) als Haftungspflichtiger für unberechtigt aushaftende Abgabenschuldigkeiten dieser Gesellschaft im Ausmaß von € 43.008,22 (das sind 33,33% vom haftungsrelevanten Betrag iHv € 129.037,56) in Anspruch genommen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF zwar einerseits nicht der Geschäftsführer gewesen sei, welcher aufgrund der internen Regelung für die abgabenrechtlichen Belange der ***Prim*** zuständig gewesen wäre, jedoch andererseits aufgrund der offensichtlichen finanziellen Schieflage des Unternehmens, welche bereits zu Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit bzw. im Zuge der Gründung der GmbH bekannt gewesen sei, er seine Pflichten als handelsrechtlicher Geschäftsführer nur mangelhaft wahrgenommen hätte, wäre die Haftungsinanspruchnahme in Höhe von 33,33 % (entspricht seinem Anteil am Stammkapital der GmbH) der offen aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der ***Prim*** als billig und zweckmäßig anzusehen gewesen. Zudem wäre bei dieser Ermessensentscheidung aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen berücksichtigt worden, dass die Abgabenforderungen bei dem für die kaufmännische Geschäftsführung incl. Rechnungswesen zuständigen Geschäftsführer ***GF1*** auf Grund eines bereits abgeschlossenen Zahlungsplanes maximal in einer Höhe von 8,41 % geltend gemacht hätten werden können und daher auch die Haftungsinanspruchnahme weiterer Geschäftsführer in Erwägung zu ziehen gewesen sei. Weiters wäre ein Nachweis über die Gläubigergleichbehandlung nicht erbracht worden.
Mit Anbringen vom 27.09.2022 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde bis zum 27.11.2022 eingebracht.
Mit Bescheid vom 29.09.2022 wurde die Frist bis zum 28.11.2022 verlängert.
Mit Anbringen vom 24.11.2022 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 31.08.2022 erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf keine kaufmännischen Zuständigkeiten in Rahmen der Geschäftsführung innehatte. Diese wären in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers ***GF1*** gefallen. Dieser hätte den beiden anderen Geschäftsführern regelmäßig Liquiditätsrechnungen, Vorausschauen und Prognosen zur Verfügung gestellt, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass ausreichende Liquidität des Unternehmens gegeben gewesen wäre und sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens in Zukunft bei Fälligkeit hätten bezahlt werden können. Der Bf habe diesbezügliche Überwachungspflichten wahrgenommen, indem er sich vom zuständigen Geschäftsführer Saldenlisten und Berichte vorlegen hätte lassen. Weiters wäre festzuhalten, dass der Haftungsbescheid gegen ***GF1*** in Rechtskraft erwachsen sei, sodass offensichtlich das Finanzamt primär von einer Verantwortlichkeit des ***GF1*** ausgegangen sei. Weiters hätte die österreichische Gesundheitskasse ein gegen den BF eingeleitetes Haftungsverfahren eingestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2023 wurde die Beschwerde vom 24.11.2022 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass durch die Übernahme der Geschäftsanteile durch den BF davon auszugehen gewesen sei, dass dieser über die finanzielle Schieflage des Unternehmens bereits zu diesem Zeitpunkt informiert gewesen wäre. Die buchmäßige Überschuldung des Unternehmens sowie Steuerverbindlichkeiten iHv € 159.073,72 wären bereits aus der Einbringungsbilanz ersichtlich gewesen. Probleme mit nicht anerkannten Rechnungen seien bereits im ersten Stundungsansuchen vom 2.8.2019 angegeben worden. Weiters wären die im Haftungsverfahren vorgelegten Buchhaltungsunterlagen und Aufstellungen ungeeignet gewesen, um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen. Weiters wäre das vorgelegte Zahlenmaterial nachweislich unrichtig, da in der "Übersicht der Verbindlichkeiten/Veränderungen von 31.5. bis 17.12.2019" lediglich eine Finanzamtsverbindlichkeit von € 1,00 statt richtig mit € 91.661,68 ausgewiesen gewesen wäre.
Mit Anbringen vom 03.02.2023 wurde fristgerecht beantragt, die Beschwerde vom 24.11.2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Darin wurde ausgeführt, dass der BF komplexe tabellarische Übersichten über die Zahlungsflüsse im relevanten Zeitraum vorgelegt habe, die durch die dazugehörigen Belege hinterlegt und belegt worden seien. Der BF sei dadurch seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Weiters wäre durch die ÖGK nach Vorlage der identischen Urkunden das Haftungsverfahren eingestellt worden. Weiters wäre die Abgabenbehörde in keiner Weise auf das Vorbringen zur Ressortverteilung und zur Wahrnehmung der Kontrollpflichten der übrigen Geschäftsführer eingegangen.
Mit Vorlagebericht vom 13.03.2023 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass wenn der nicht mit abgabenrechtlichen Pflichten befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch verletzt, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten bestellten Vertreter nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so sei auch er haftbar. In der vom BF selbst verfassten Stellungnahme vom 18.06.2020 hätte dieser von einer Stockung des Zahlungsflusses berichtet, da sich ein Großkunde geweigert hätte, unter der Behauptung von Mängeln, die Schlussrechnung iHv € 350.000,00 zu begleichen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der BF, der aufgrund der internen Geschäftsverteilung zuständiger Geschäftsführer für Vertrieb gewesen sei, in die Auseinandersetzungen mit dem Großkunden involviert gewesen wäre und daher wissen hätte müssen, dass es möglicherweise zu einem Ausfall der Forderungseinnahmen in Höhe der Schlussrechnung kommen könne. Auch das erste Stundungsersuchen vom 02.08.2019 an das Finanzamt wäre damit begründet worden, dass diese Zahlungsverzögerung des Großkunden der ***Prim*** Liquidität gekostet habe. Aufgrund dessen erscheine die Aussage des BF, er habe sich regelmäßig vom kaufmännischen Geschäftsführer Liquiditätsrechnungen vorlegen lassen, aus welchen keinerlei Zahlungsschwierigkeiten ersichtlich gewesen seien, als unglaubhaft. Weiters hätte es lt. Stellungnahme ab August 2019 Vertragsverhandlungen mit einem potenziellen Investor gegeben, welcher 50% der Gesellschafteranteile der ***Prim*** erwerben sollte. Dieser potenzielle Investor hätte der ***Prim*** zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses vorweg € 100.000,00 zur Verfügung gestellt. Spätesten zu diesem Zeitpunkt hätte allen Gesellschaftern die finanzielle Schieflage der ***Prim*** bekannt gewesen sein müssen. Die Aussage, dass der Insolvenzantrag überraschend gestellt worden sei, wäre somit ebenfalls unglaubhaft. Die Abweisung der Beschwerde wurde beantragt.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024 wurde die gegenständliche Beschwerdesache der bisherigen zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 1. Februar 2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
Am 21. Jänner 2026 wurde die mündliche Senatsverhandlung in ***Ort*** durchgeführt. Der Vertreter des BF führte aus, dass es ist im Bauwesen geradezu üblich wäre, dass ein Kunde im Zuge der Schlussrechnung Mängel einwendet und die Beträge in der Schlussrechnung infrage stellt. Dies sei im gesamten Bauwesen, sowohl bei Großbetrieben als auch bei kleineren Betrieben an der Tagesordnung, sodass alleine der Umstand, dass ein Großkunde über den Betrag der Schlussrechnung verhandelt nicht bedeuten würde, dass der Auftragnehmer in eine Schieflage gerät oder diese Zahlung nicht zur Gänze erhalten kann. Dies sei ein normaler, im Geschäftsleben üblicher Vorgang. Dazu führte die Amtsbeauftragte aus, dass ist nicht einzig und allein diese Schlussrechnung von € 300.000,00 gewesen sei, wegen der sie gesagt haben, dass der BF schon hätte wissen müssen, dass eine finanzielle Schieflage der GmbH bestanden hat. Dazu habe es auch andere Punkte gegeben.
Der BF führte weiter aus, dass der kaufmännische Geschäftsführer der Primärschuldnerin ***GF1*** sein Bruder sei. Der BF habe seit 19 Jahren ein eigenes Unternehmen. Die Umgründung des Unternehmens habe Herr ***StB*** als Steuerberater für seinen Bruder gemacht, wobei dieses positiv dargestellt wurde.
Über Nachfrage, welche von ihm angesprochenen Berichte über die Situation der Primärschuldnerin vorgelegt wurden, führte der BF aus, dass man sich das so vorstellen müsse, dass sie regelmäßig einen Jour fixe bei seinem Bruder gehabt hätten und ihm und dem weiteren Geschäftsführer, ***GF2***, die ganzen Projekte und Saldenlisten dargestellt wurden, was sie da gerade umsetzen würden, was kommen werde und was sie abrechnen hätten können. Nach seiner Erinnerung wäre dies zumindest einmal im Monat gewesen. Den ersten Termin für einen Jour fixe könne er nicht mehr genau angeben.
Über Nachfrage, wann dem BF Zahlungsstockungen bekannt geworden wären (am 17.06. konnten Lohnabgaben von ca. 7.300 € nicht bezahlt werden), führte der BF aus, dass es damals um eine sehr große Zahlung gegangen sei. Es handle sich dabei um das ***HM***. Das wären diese 300.000 bzw. die 350.000 €, die vorher von der AB angeführt worden wären. Der Auftraggeber wäre ***Ku*** gewesen. Er habe damals seinem Bruder den Auftrag erteilt, das ***HM*** zu revitalisieren. Es wäre ab Mai (2019) losgegangen, dass er diese € 350.000 € nicht gezahlt hätte und bzw. nicht hätte zahlen wollen. Er habe mit seinem Bruder damals darauf gedrängt, einen Termin mit dem für das Projekt Verantwortlichen ***Ku*** zu vereinbaren, um zu klären, warum er das Geld nichts zahle, dass ihnen zustehen würde. Wenn ein derartig großer Betrag ausfällt, dann sei es auch schwierig die Vorfinanzierung für andere Projekte durchzuführen, z.B. für Trockenbau Unternehmen und vergleichbare Arbeiten, dies könne sein Bruder als Zeuge sicher besser sagen, aber im Wesentlichen wären daraus die Schwierigkeiten für die Primärschuldnerin entstanden, dass dieser Betrag von € 350.000 nicht bezahlt worden wäre. Dies hätte sich auf andere Projekte auch ausgewirkt, da die Vorfinanzierung nicht gemacht hätte werden können. Dies habe dazu geführt, dass potentiellen Kunden, die in ihrer Vorschau erfasst gewesen wären, gesagt hätten, wenn sie das nicht machen könnten, dann müsse eben jemand anderer diese Tätigkeiten übernehmen. D.h., durch diese Zahlungsstockung seien Kunden, und damit auch Umsatz im Jahr 2019 verloren gegangen. Mit Banken könne man bei einem Startup auch nicht sprechen, wie bei seinem Unternehmen, das seit beinahe 20 Jahren am Markt sei.
Über Nachfrage, ob bei den Jour fixe konkret Steuerschulden und sonstige drängende Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin besprochen worden seien, ob die Steuerschulden insbesondere zum 17.06. iHv € 7.300 bzw. zum 15. 07. iHv weiteren € 75.600 konkret thematisiert worden wären und besprochen wurden, wie damit umzugehen sei führt der BF aus, dass das eine schwierige Frage sei. Er könne es nicht mehr sagen. Sowohl er als auch ***GF2*** hätten immer wieder versucht, soviel wie möglich aus seinem Bruder herauszubekommen. Sein Bruder hätte sich immer darum gekümmert. Der BF wies nochmals darauf hin, dass alle diese kaufmännischen Angelegenheiten sein Bruder gemacht hätte. Er könne jetzt nicht mehr genau sagen, ob er sie dazu auch im Detail informiert habe, wann was zu zahlen wäre, bezogen auf die Steuerschulden. Sein Bruder habe auch immer versucht mit Banken zu sprechen. Ob der BF über die Ergebnisse dieser Gespräche informiert worden wäre, könne er nicht mehr sagen.
Auf Nachfrage, wann der Investor Interesse an der Beteiligung an der Primärschuldnerin gezeigt hätte, führt der BF aus, dass geplant gewesen wäre, dass ***GF2*** und er ihre Anteile an der Primärschuldnerin zurückgelegt hätten und der Investor dieser Anteile übernehmen würde. Der Investor habe ihnen damals als Zwischenfinanzierung einen Betrag von € 100.000 zur Verfügung gestellt und die ersten Gespräche in der ***K*** wären durchaus positiv gewesen. Zeitlich könne er diese Gespräche nicht mehr genau einordnen, sie wären jedenfalls nach der Besprechung mit Herrn ***Ku*** gewesen. Der Berichterstatter führt dazu aus, ab August 2019 habe es entsprechende Vertragsverhandlungen mit dem Investor gegeben.
Er könne nicht mehr sagen, ob er darüber informiert worden sei, dass die Lohnabgaben nicht bezahlt worden wären.
Über Nachfrage über die € 100.000 der ***Inv***, ob er wisse, was damit bezahlt worden sei, führt der BF aus, dass er sich nicht ganz sicher sei. Er denke, sein Bruder hätte damals fürs Finanzamt etwas gezahlt, aber er könne es nicht genau sagen.
Über Vorhalt, dass dies nicht erfolgt sei, führt der BF aus, dass er es nicht sagen könne, was mit diesem Geld passiert wäre.
Über Vorhalt, dass dem BF die Schwierigkeiten beim Unternehmen nur gesprächsweise bekannt gewesen wären und ihm die finanzielle Schieflage des Unternehmens erst kurz vor der Insolvenz bekannt geworden sei, führt der BF aus, dass es vor dem Ausfall der Zahlung beim ***HM*** nach seinem Wissen keine finanzielle Schieflage gegeben habe. Die finanzielle Schieflage wäre erst durch diese fehlende Zahlung entstanden.
Über Nachfrage, ob er bei der Zahlungsverzögerung im ***HM*** davon ausgegangen sei, dass die Zahlung endgültig ausfällt oder davon, dass die Zahlung doch noch kommen wird, führt der BF aus, dass er davon ausgegangen sei, dass die Zahlung noch eingehen werde, sonst hätten sie sich mit ***Ku*** auch nicht getroffen.
Über Nachfrage, ob er im Mai der Ansicht gewesen wäre, dass das Unternehmen konkursreif sei, führt der BF aus, dass das wäre nicht der Fall gewesen wäre. Er sei davon ausgegangen, dass das Geld noch kommen würde.
Der Zeuge ***GF1*** führte nach der Frage was Inhalt der Jour fixe in der ***Prim*** gewesen sei aus, dass sie einmal im Monat Jour fixe gehabt hätten, bei dem Projekte gewartet worden wären. Sie hätten Shop Ausbau in Österreich gemacht.
Über Nachfrage, wer als steuerlicher Vertreter der Primärschuldnerin tätig war, führt der Zeuge aus, dass er den Verursacher der Misere, ***Ku***, bei einem befreundeten Banker kennengelernt habe. Er habe über Herrn ***Ku*** dann Herrn ***StB*** kennengelernt. Dieser hätte dann die Einbringung durchgeführt und wäre in weiterer Folge auch der Steuerberater der Primärschuldnerin gewesen.
Über Nachfrage, dass die Zahlungsstockungen bei den Abgaben im Juni 2019 begonnen hätten, führt der Zeuge aus, dass er den genauen Zeitpunkt nicht mehr sagen könne. Er wisse nur, dass ab Mai von Seiten ***Ku*** keine Zahlungen mehr erfolgt seien.
Konkret befragt zu den Abgabenschulden führte der Zeuge aus, dass er von diesen offenen Steuerverbindlichkeiten gewusst habe. Aber dadurch, dass kein Geld insbesondere von Herrn ***Ku*** eingegangen sei, wäre es nicht möglich gewesen, diese Zahlungen zu bedienen.
Über Nachfrage, ob die Schulden zum 15.07. bekannt gewesen wären, führte der Zeuge aus, dass er damals mit seinem Steuerberater gesprochen habe und er dazu gesagt habe, dass er versuchen werde, beim Finanzamt eine Stundung zu erreichen.
Über Nachfrage, ob diese finanziellen Schwierigkeiten auch die Finanzamtsverbindlichkeiten betroffen haben, führt der Zeuge aus, dass er ihnen jedenfalls gesagt habe, dass sie Schwierigkeiten mit Herrn ***Ku*** hätten und sie müssten weiter tun, aber sie wären in einer guten Prognose für die Zukunft. Die Problematik wäre gewesen, dass das nächste Großprojekt ein ehemaliges ***GP*** gewesen wäre, dass sie sanieren wollten. Das wäre dann abgeblasen worden. Es wäre ein Großprojekt gewesen. Es hätte einen Umsatz von rund dreieinhalb Millionen Euro bedeutet. Dieses Projekt wäre vom Betreiber dann abgeblasen worden. Es wäre nicht an einen anderen Auftragnehmer vergeben worden, sondern erst 2-3 Jahre später durchgeführt worden.
Über Nachfrage, ob konkret Steuerverbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten im Detail überhaupt diskutiert worden wären führte der Zeuge aus, dass, ob er die Abgabenverbindlichkeiten bei diesen Jour fixe konkret angesprochen habe, er nicht mehr sagen könne. Er habe jedenfalls die finanzielle Situation des Unternehmens, die Probleme durch den Ausfall der Zahlungen, angesprochen. Ob die Abgabenschulden im Detail angesprochen wurden, auch ob er das, was er mit Herrn ***StB*** besprochen habe, im Detail angesprochen habe, könne er nicht mehr sagen. Die Leitung der Firma wäre in diesen Bereichen ihm allein oblegen.
Sie hätten in weiterer Folge über den Steuerberater ***StB*** als Mediator versucht eine Zahlung zu erreichen, was ebenfalls fehlgeschlagen wäre und hätten letztendlich über ihren potentiellen Investor kurz vor Konkurseröffnung einen Teilbetrag in Höhe von rund € 100.000 aus diesem Auftrag ***Ku*** erhalten. Sie hätten das damals akzeptiert, weil ihr Investor gesagt habe das dies o. k. sei und hätten versucht, irgendwie weiterzuarbeiten. Er hätte das akzeptiert. Er wäre allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen.
Über Nachfrage, ob auch die anderen beiden Geschäftsführer allein zeichnungsberechtigt gewesen wären, führt der Zeuge aus, dass wisse er gar nicht mehr, aber für den Fall, dass ihm etwas passiert wäre, hätten sie zeichnen können. Nachdem der Investor seine Zusage zurückgezogen habe, hätte die Bank den Kontokorrent Kredit fällig gestellt. Damit wäre der Konkurs unausweichlich gewesen.
Über Nachfrage in Ergänzung der Aussage zum Investor und dem Zufluss von € 100.000. Diese € 100.000 wären nach seiner Erinnerung dazu verwendet worden, um die Ansprüche bei der ***Ka*** zu tilgen und diese damit ruhig zu stellen. Auch dabei handle es sich nur um einen Anteil der offenen Verbindlichkeiten. Sie hätten damit zum Teil Verbindlichkeiten bei der ***Ka*** getilgt und auch noch Material gekauft, um weiter arbeiten zu können. Die Umsatzsteuern wären damals von Herrn ***StB*** nach seiner Erinnerung ausgesetzt gewesen.
Über Nachfrage durch den steuerlichen Vertreter, ab wann sie davon ausgegangen wären, dass das Geld von ***Ku*** für das ***HM*** nicht mehr kommen würde bzw. nicht zur Gänze?
Dazu führt der Zeuge aus, dass ***Ku*** bereits im Mai 2019 gesagt habe, dass er das nicht mehr bezahlen würde. Er wäre damals bereits von einem Ausfall ausgegangen. Deswegen hätten sie gekämpft
Über Nachfrage, warum dann im Sommer noch Gespräche mit ***Ku*** geführt worden seien, führt der Zeuge aus, dass man nicht aufgebe. Sie hätten zudem ja weitere Projekte in Aussicht bzw. kleine Projekte bereits beauftragt gehabt und es hätte sich damit eine positive Prognose ergeben. Er dachte, sie hätten es schaffen können und er wollte deswegen nicht aufgeben, weil ein Kunde versucht hätte sie auf diese Art und Weise zu betrügen.
Über Nachfrage, wofür neben dem Geld, das der Investor gezahlt hat, das Geld aus der außergerichtlichen Einigung beim ***HM*** von ca. € 100.000 ausgegeben wurde, führt der Zeuge aus, dass Die Zahlung von rund 100-€ 120.000, die im Herbst 2019 von ***Ku*** dann doch noch erfolgt sei, aber auf das Konto der Bank gegangen sei. Damals wäre mit dieser Bank eine Globalzession vereinbart gewesen. Die Bank hätte ihnen einen etwas höheren Rahmen zur weiteren Vorfinanzierung von Projekten zur Verfügung gestellt. Damals wäre das Geld nach seiner Erinnerung bzw. soweit er das jetzt noch beurteilen könne, mit der Zahlung an die Bank für sie nicht mehr frei verfügbar gewesen.
Der Zeuge ***GF2*** führte über Befragen, ob bei der Primärschuldnerin zwischen den drei Geschäftsführern eine Ressortaufteilung erfolgt sei aus, dass dies richtig wäre. Dies wäre am Beginn auch schriftlich festgehalten worden.
Über Nachfrage, ob er regelmäßig über den Fortgang des Unternehmens informiert worden wäre, wie auch der BF durch ***GF1***, führt der Zeuge aus, dass dies richtig sei.
Zum Inhalt dieser Jour fixe führt der Zeuge aus, dass es sich dabei um monatliche Jour fixe gehandelt habe bei dem ***GF1*** die Zahlen präsentiert habe, den Forecast für die nächsten Monate, wie die Geschäfte in Zukunft laufen würden, welche Aufträge zu erwarten wären, usw.
Über Nachfrage, ob auch die finanzielle Situation des Unternehmens besprochen wurde, führt der Zeuge aus: "Ja natürlich".
Über Nachfrage, ab wann vom Zahlungsausfall beim ***HM*** Kenntnis vorgelegen habe, führt Zeuge aus, dass sie bereits im Mai 2019 von ***GF1*** darüber informiert worden wären, dass der Kunde nicht zahlen würde und dass sie diesen Betrag von rund € 350.000 wahrscheinlich einklagen werden müssen.
Über Nachfrage, ob auch die sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten bzw. Probleme der Primärschuldnerin besprochen wurden, führt der Zeuge aus, dass sie bei dieser Präsentation der Zahlen erhalten hätten. Die kaufmännische Geschäftsführung habe ***GF1*** allein gemacht und sie hätten ihm diesbezüglich vertraut, dass die Zahlen, die er ihnen vorgelegt habe, auch passen würden. Für ihn wäre, genau wie für den BF, die Primärschuldnerin ein Nebenschauplatz gewesen. Sie hätten beide gemeinsam ein großes Unternehmen.
Über Befragen, ob er Details der Verbindlichkeiten gekannt habe, führt der Zeuge aus, dass sie sehr wohl gesehen hätten, dass das Unternehmen durch die Probleme beim ***HM*** in einer finanziellen Schieflage gewesen wäre. Sie wären ein junges Unternehmen gewesen und sind sehr schnell gewachsen, hätten den Personalstand sehr schnell aufgebaut. Ein solcher Ausfall wäre in dieser Situation kritisch.
Über Nachfrage, ob dies im Detail auch die Verbindlichkeiten bei einzelnen Gläubigern z.B. Banken, Gebietskrankenkasse oder Finanzamt betroffen habe, führt der Zeuge aus, dass sie so weit ins Detail damals nicht gegangen wären. Maßnahmen diese finanzielle Schieflage zu korrigieren wären durch sie erfolgt, da sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge über ein großes Netzwerk verfügt hätten und versucht hätten Investoren an Land zu ziehen. Sie hätten auch in weiterer Folge dann trotzdem noch ein Gespräch mit Herrn ***Ku*** selbst gesucht, der ihnen aber relativ deutlich gesagt habe, dass er diesen Betrag nicht bezahlen werde, weil er lieber das Unternehmen in Konkurs gehen ließe und damit günstiger fahren würde. Ab diesem Zeitpunkt wäre ihnen bewusst gewesen, dass sie dieses Geld voraussichtlich nicht mehr erhalten würden und die fehlende Liquidität für sie bzw. für ihre weiteren Projekte ein Problem sein würde.
Über Frage, ob die Stundungen beim Finanzamt besprochen worden wären, führt der Zeuge aus, dass er gewusst hätte, dass ***GF1*** alles versuche, um das Unternehmen am Laufen zu halten bzw. sie aus dieser Situation herauszubringen. Wie dies im Detail erfolgt sei, z.B. ob Stundungen bei der Abgabenbehörde beantragt worden wären, das habe er nicht gewusst.
Über Nachfrage, ob dies das Gespräch beim Steuerberater ***StB*** gewesen sei, in dem ***Ku*** diese Aussage getätigt habe, führte Zeuge aus, dies wäre richtig. Eine genauere zeitliche Einordnung zum Termin dieses Gesprächs als Sommer 2019 könne er nur insoweit vornehmen, als es im Juli und im August gewesen sein müsse, weil sie in der Zeit versucht hätten, dieses Problem zu lösen. Die Gespräche dazu einen Investor zu finden, hätten parallel dazu ebenfalls ab Sommer 2019 stattgefunden.
Das nicht protokollierte Einzelunternehmen ***EU***, wurde mit Einbringungsvertrag vom 05.04.2019 in die mit demselben Datum neu errichtete Firma ***Prim*** eingebracht.
Der Einbringungsvertrag ist die Grundlage der Einbringung die zum 31.12.2018 aufgestellte Einbringungsbilanz, welche wiederum auf Grundlage der Schlussbilanz zum 31.12.2018 erstellt wurde.
Die Einbringungsbilanz des Einzelunternehmens ***EU*** wies ein negatives Einbringungskapital iHv € -92.494,29 auf.
Der Unternehmenswert des nicht protokollierten Einzelunternehmens ***GF1*** betrug zum Zeitpunkt der Einbringung € 600.000,00.
Die ***Prim*** wurde am 27.04.2019 in das Firmenbuch eingetragen. Folgende Personen waren als handelsrechtliche Geschäftsführer zur selbständigen Vertretung der Gesellschaft befugt: ***GF1*** (zuständig für die kaufmännische Geschäftsführung einschließlich des gesamten Rechnungswesens), der BF (zuständig für Vertrieb und IT) sowie ***GF2*** (zuständig für Marketing und Personal).
Die Einbringung wurde am 27.4.2019 in das Firmenbuch eingetragen.
Das Stammkapital der neu errichteten GmbH betrug € 36.000,00 und wurde vom Alleingesellschafter, Herrn ***GF1***, zur Gänze übernommen.
Am 08.05.2019 wurde die Firmenbuch-Eintragung der ***Prim*** dahingehend geändert, als ab diesem Datum nunmehr als Gesellschafter ***GF1***, der BF, sowie ***GF2*** mit einer Stammeinlage von jeweils € 12.000,00 (sohin jeweils Geschäftsanteile von 33,33 %) eingetragen waren.
Im Mai 2019 kam es bei einem Großkunden zu einem Forderungsausfall iHv rund € 350.000,00. Dieser hatte zur Folge, dass die Vorfinanzierung für andere Projekte erschwert wurde. Durch diesen Forderungsausfall sind Kunden und damit auch Umsatzerlöse im Jahr 2019 verloren gegangen.
Bei den monatlichen Sitzungen (jour fixe) der Geschäftsführer wurden vom zuständigen Geschäftsführer ***GF1*** aktuelle und zukünftige Projekte, Saldenlisten und Abrechnungen präsentiert. Die finanzielle Situation des Unternehmens sowie die Probleme durch den Ausfall der Zahlungen betreffend des Projektes ***HM*** wurden angesprochen. Über Details zu den Verbindlichkeiten bei einzelnen Gläubigern wie beispielsweise Banken, Gebietskrankenkasse oder Finanzamt wurde nicht gesprochen. Es erfolgte keine Darstellung der fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt. Der BF ging ebenso wie ***GF2*** davon aus, dass sein Bruder alles tat, um das Unternehmen am Laufen zu halten bzw. es aus der schwierigen finanziellen Situation herauszubringen. Wie dies im Detail erfolgt ist, z.B. ob Stundungen der fälligen Abgaben bei der Abgabenbehörde beantragt worden sind, das hat er nicht gewusst.
Trotz der unbestreitbaren Bemühungen der Geschäftsführung, durch das Akquirieren neuer Finanzierungsmittel die drohende Insolvenz abzuwenden, wurde die zentrale Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Gläubiger massiv vernachlässigt.
Folgende, nicht berichtigte, Abgaben waren zu den angeführten Terminen fällig:
Der BF hatte keine Kenntnis über die konkreten, fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt. Er war auch nicht über die vereinbarten Stundungen informiert. Der BF nahm seine diesbezügliche Sorgfalts- und Überwachungspflicht nicht ausreichend wahr.
Mit Antrag vom 02.08.2019 an das Finanzamt ersuchte die steuerliche Vertretung der Primärschuldnerin um Stundung des aktuell offenen Saldos bis Ende August, da sich ein Großauftrag um mehrere Monate verzögert habe und 2 Rechnungen von einem Bauherrn noch nicht anerkannt worden seien. Die Mitarbeiter der GmbH seien trotz der Auftragsverzögerung weiterbeschäftigt worden, was sehr viel Liquidität gekostet hat. Die Löhne wurden bezahlt. Die Lohnabgaben wurden teilweise nicht abgeführt.
Der strittige Saldo gegenüber dem Bauherrn belaufe sich auf rund € 300.000,00. Die Gesellschaft habe auch in der Zwischenzeit einen Investor gefunden, der 50 % der Anteile erwerben würde. Der neue Gesellschafter stelle bis Ende August ausreichend Liquidität zur Abdeckung der Verbindlichkeiten zur Verfügung. Die vertragliche Umsetzung werde in den nächsten 2 Wochen erfolgen. Diesem Antrag auf Stundung wurde vom Finanzamt stattgegeben.
Mit 02.09.2019 stellte die steuerliche Vertretung der Primärschuldnerin erneut einen Antrag an das Finanzamt auf Stundung bis Ende September, da sich der Vertragsabschluss mit dem Investor etwas verzögert habe. Dies sollte aber bis zum 30.09.2019 erledigt sein, sodass die Zahlungen des Investors mit Ende September 2019 zu erwarten seien. Die Verhandlung bezüglich der offenen Rechnungen seien auch im Laufen, werden aber realistischerweise noch dauern. Auch diesem Antrag auf Stundung wurde vom Finanzamt erneut stattgegeben, mit der Begründung, dass mit einer weiteren Zufristung nicht gerechnet werden darf.
Letztendlich wurde am 16.09.2019 ein erneuter Antrag an das Finanzamt auf Stundung der gesamten Abgaben bis zum 31.12.2019 gestellt, da ein großer Kunde eine Rechnung in Höhe von rund EUR 300.000,00 nicht bezahle und sich diese Angelegenheit noch in Klärung befinde. Es sei unabsehbar, wann diese Zahlungen eingehen werden. Dieser wiederholte Antrag auf Stundung der fälligen Beträge wurde vom Finanzamt, wie angekündigt, abgewiesen.
In weiterer Folge nahm der kaufmännische Geschäftsführer Kontakt mit einem interessierten Investor auf, welcher vorweg rund € 100.000,00 der Primärschuldnerin zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses zur Verfügung stellte. Dieses Geld wurde für Zahlungen an die ***Ka*** und für Materialeinkäufe verwendet. Der Investor nahm jedoch im November 2019, trotz der bereits eingebrachten finanziellen Mittel, Abstand von einer Beteiligung an der Primärschuldnerin.
Aus dem oa Großauftrag kam es im Herbst 2019 zu einer Zahlung von rund € 120.000,00. Diese Zahlung verblieb bei der finanzierenden Bank aufgrund einer Globalzession.
Am tt.12.2019 mit Wirkung tt.12.2019 wurde über das Vermögen der ***Prim*** ein Konkursverfahren zu Aktenzeichen ***AZ*** am Landesgericht ***Ort***eröffnet. Am 19.12.2019 wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet. Die Insolvenzmasse reichte nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Letztendlich wurde eine Quote von 0,52929 % erzielt.
Gleichzeitig wurde am tt.12.2019 mit Wirkung tt.12.2019 auch über das Vermögen des kaufmännischen Geschäftsführers, Herrn ***GF1***, ein Konkursverfahren zu Aktenzeichen ***AZ1*** am Landesgericht ***Ort*** eröffnet. Die Masse reichte nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit). Der Konkurs wurde mit Beschluss des LG ***Ort*** vom tt.12.2020 nach rechtskräftigem Abschluss eines Zahlungsplanes mit einer Einmalquote von 8,41% aufgehoben.
Der Haftungsbescheid des Finanzamtes nach § 9 und § 80 BAO betreffend die verfahrensgegenständlichen Abgaben gegen ***GF1*** ist in Rechtskraft erwachsen.
Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in das Abgabenkonto der Primärschuldnerin sowie aus den Parteienvorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Das in der Einbringungsbilanz ausgewiesene negative Eigenkapital ist ein bilanzielles Ergebnis. Der in einer Unternehmensbewertung ausgewiesene positive Unternehmenswert belegt die wirtschaftlicher Gesundheit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Einbringung. Die Einbringung erfolgte daher nicht aus einer finanziellen Schieflage, sondern auf Basis eines positiven, werthaltigen Betriebs.
Aus den Zeugenaussagen geht jedoch eindeutig hervor, dass im Mai 2019 allen Geschäftsführern bekannt war, dass es mit größter Wahrscheinlichkeit, zu einem Zahlungsausfall beim Projekt ***HM*** kommen wird. Die finanzielle Schieflage des Unternehmens war der Geschäftsführung bereits zu dem exakten Zeitpunkt unmissverständlich bewusst, als der Zahlungseingang aus dem Großprojekt ausblieb. Da dieses Projekt die zentrale Säule der Liquiditätsplanung darstellte, markierte das Ausbleiben dieser Mittel nicht nur eine kurzfristige Instabilität, sondern den Moment, in dem die Verantwortlichen zweifelsfrei erkennen mussten, dass die laufenden Verbindlichkeiten ohne externe Hilfe oder drastische Sanierungsmaßnahmen nicht mehr gedeckt werden konnten. Somit war die kritische wirtschaftliche Lage bereits zu diesem Datum intern vollständig transparent.
Mit dem Eintritt der finanziellen Schieflage erhöhte sich die allgemeine Leitungspflicht des BF zu einer gesteigerten Sorgfalts- und Überwachungspflicht, die eine aktive Information über den Stand der Abgabenschuldigkeiten zwingend erforderlich macht. Zwar fokussierten sich die Verantwortlichen ab dem Zeitpunkt der bekannten finanziellen Schieflage auf die Stabilisierung der Liquidität durch externe Kapitalgeber, jedoch fehlen jegliche Belege dafür, dass parallel dazu ernsthafte Überlegungen oder Maßnahmen angestellt wurden, um die fälligen Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin gegenüber der Abgabenbehörde entsprechend zu bedienen.
Der BF durfte sich in dieser Krisensituation nicht auf die bloße Hoffnung neuer Finanzierungen oder auf die Abwicklung der Steuern, durch den grundsätzlich dafür zuständigen Geschäftsführer ***GF1***, verlassen sondern hätte die Kontrollpflicht entsprechend ausweiten müssen, was jedoch nach den Beweisergebnissen nicht erfolgt ist.
Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Ausführungen des Zeugen ***GF2***, wonach er keine detaillierten Kenntnisse über die Höhe der offenen bzw. der fälligen Abgabenschulden, aber auch der Schulden bei der Sozialversicherung und den Banken hatte, auch auf den BF zutraf und damit durch den BF keine ausreichende Ausübung der Kontrollpflichten erfolgt ist. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Zeugen ***GF2***, wonach sie nie im Detail über die Situation gegenüber dem Finanzamt gesprochen haben. Damit war dem BF der Zahlungsaufschub nicht bekannt und der BF konnte nicht erkennen, dass die Abgabenverbindlichkeiten der Primärschuldnerin nicht vollständig und pünktlich abgeführt wurden.
Der rechtskräftige Haftungsbescheid gegen den kaufmännischen Geschäftsführer ***GF1*** belegt, dass dieser seine ihm auferlegten Pflichten hinsichtlich der Abgabenentrichtung schuldhaft verletzt hat.
Für den erkennenden Senat konnte der BF nicht überzeugend darlegen, dass er seine, ihm auferlegte, Vorsorge-, Überwachungs- und Abhilfepflicht erfüllt hat. Die Zeugenaussage ***GF2*** belegt deutlich, dass die beiden Geschäftsführer von ***GF1*** nicht genügend Informationen bekommen hatten und trotz der ihnen bekannten finanziellen Schwierigkeiten, ihre Kontrollpflichten nicht ausreichend ausgeweitet haben.
Der erkennende Senat sieht es weiters als erwiesen an, dass der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung nicht erbracht wurde, weil die vorgelegten Zahlen keine nachvollziehbare Grundlage darstellen. Seitens des BF wurde keine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordener Forderungen erstellt, um darzulegen, ob die Primärschuldnerin bereits zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügte. In dieser Aufstellung sollten alle an die damaligen Gläubiger der Primärschuldnerin zur Gänze oder in Quoten geleisteten Zahlungen enthalten sein und alle verfügbaren Mittel (Bargeld und offene Forderungen) angegeben bzw. gegenübergestellt werden. Anhand der vorgelegten Zahlungsaufstellungen, Saldenlisten, OP-Listen, Kontoaufstellungen sowie Umsatzlisten war es nicht möglich eine belastbare Vergleichs- oder Bewertungsgrundlage herzustellen, die eine objektive Prüfung der behaupteten Gleichbehandlung erlaubt hätte. Da der Zahlenbestand somit fehlerhaft war, blieb die behauptete Gleichbehandlung unbelegt.
Der erkennende Senat gelangte daher zur Überzeugung, dass dem BF eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten vorzuwerfen ist. Der BF hätte dafür sorgen müssen, dass die bereits fällig gewordenen und die fällig werdenden Abgabenverpflichtungen der Primärschuldnerin aus deren vorhandenen Mittel abgeführt werden.
§ 9. (1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80. (1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Geltendmachung der Haftung nach § 9 BAO voraus, dass eine uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht, die als haftungspflichtige in Frage kommende Person zum Personenkreis des §§ 80 ff BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters vorliegt und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (VwGH 28.2.2013, 2012/16/0029; VwGH 18.3.2013, 2011/16/0184; VwGH 29.05.2013, 2010/16/0019; vgl. Ritz, BAO 8. Aufl., § 9 Tz 22).
Gegenständlich vertritt der BF die Ansicht, ihm sei kein Verschulden vorzuwerfen, weil er aufgrund einer Aufgabenteilung zwischen den Geschäftsführern nicht für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zuständig gewesen sei.
Primär ist jener Vertreter, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist, zur Haftung heranzuziehen (vgl VwGH 1.2.2021, Ra 2020/13/0087). Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - allenfalls auch in welchem Ausmaß - in Anspruch genommen wird, im Haftungsbescheid entsprechend zu begründen (VwGH 1.2.2021, Ra 2020/13/0087; Ritz, BAO, 8. Aufl., § 9, Rz 23).
Bei mehreren Vertretern können die Aufgaben verteilt werden. Eine derartige Arbeitsaufteilung bewirkt allerdings nicht, dass ein Vertreter sich um die Tätigkeit der anderen nicht mehr kümmern braucht. Jedem Vertreter obliegt die Überwachung der anderen zB hinsichtlich der Pflicht, für die Führung der erforderlichen Bücher Sorge zu tragen (vgl VwGH 21.5.1992, 88/17/0216, Ritz, BAO 8. Aufl, § 9, Rz 23).
Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist er auch haftbar. Es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hierfür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (vgl. VwGH 2005/13/0086 vom 20.1.2010).
Die Geschäftsverteilung kann einen Vertreter aber exkulpieren, wenn er sich diesbezüglich nach Lage des Falles auf den intern zuständigen Vertreter verlassen durfte; dies gilt nicht, wenn für ihn Anlass zur Annahme bestand, dieser erfülle die ihm intern zugewiesenen Aufgaben nicht oder unvollständig (vgl. VwGH 26.1.1982, 81/14/0083), wenn somit ein Anlass vorlag, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln (vgl. VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043). Der Umfang seiner Überwachungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 18.11.1991, 90/15/0123; Ritz, BAO 8. Aufl, § 9, Rz 23).
Unstrittig ist, dass der BF vom 27.4.2019 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Der BF ist jedoch seiner zentralen Überwachungspflicht nicht nachgekommen, da er trotz der ihm bekannten wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens eine passive Haltung einnahm. Obwohl die prekäre finanzielle Situation eine gesteigerte Wachsamkeit und Kontrollpflicht gefordert hätte, verfügte er über keinerlei Detailkenntnisse zu den bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt und unterließ es zudem, sich diese Informationen aktiv zu beschaffen. Er durfte sich in dieser kritischen Phase insbesondere nicht blind auf den intern zuständigen Geschäftsführer ***GF1*** verlassen, da die allgemeine Überwachungspflicht bei drohender Insolvenz oder massiven Liquiditätsengpässen zu einer unübertragbaren Eigenpflicht wird, die ein sofortiges, korrigierendes Eingreifen zur Abhilfe zwingend erfordert hätte, um letztendlich die Abgabenverbindlichkeiten rechtzeitig abzuführen.
Die abgabenrechtliche Verantwortlichkeit des BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin war daher im haftungsgegenständlichen Zeitraum gegeben.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.2004, 99/14/0278; VwGH 19.9.2007, 2007/13/0003). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 31.3.2004, 2003/13/0153; VwGH 19.9.2007, 2007/13/0003). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 22.10.2002, 2000/14/0083; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0013).
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit unbestritten fest, da laut Beschluss des Landesgerichtes ***Ort*** vom tt.12.2019 das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet wurde. Mit Beschluss vom 19.12.2019 wurde das Unternehmen geschlossen.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften zur Gänze unberichtigt aus.
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.09.1996, 94/17/0420). Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.05.1997, 96/15/0003). Tritt er diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe allerdings zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. VwGH vom 23.3.2010, 2007/13/0137).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108; VwGH 25.11.2009, 2007/15/0277).
Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (vgl zB VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106; VwGH 17.12.2003, 2000/13/0220; VwGH 24.2.2004, 99/14/0278; VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208); maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob bzw. wann die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 25.1.1999, 94/17/0229; VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291). Ausschlaggebend ist, dass die Abgaben im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet worden sind.
Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (zB Körperschaftsteuer) ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216; vgl. Ritz, BAO 8. Aufl., § 9 Tz 10).
Im gegenständlichen Haftungsverfahren hat der BF unzureichende Angaben über die finanziellen Mittel der Primärschuldnerin während des haftungsgegenständlichen Zeitraumes gemacht. Es wurde keine Aufstellung bzw. Berechnung vorgelegt, aus der ersichtlich wäre, in welchem Ausmaß das Finanzamt bei gleichmäßiger Behandlung aller Gläubiger befriedigt worden wäre.
Es obliegt dem Vertreter, entsprechende Beweisvorsorgen zu treffen (vgl. VwGH vom 27.05.2020, Ra 2020/13/0027). Schon in Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme ist es einem Vertreter zumutbar, spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im beschriebenen Sinn ermöglichen.
Da die Geschäftsführung gesetzlich dazu verpflichtet ist, bei knappen Mitteln eine quotenmäßige Gleichbehandlung aller Gläubiger sicherzustellen, ist die genaue Kenntnis über die fälligen Forderungen der Abgabenbehörden die unverzichtbare Grundlage für jede rechtmäßige Zahlungsdisposition. Der BF hat den Nachweis der Gleichbehandlung nicht beigebracht.
Belastend wirkt sich in diesem Zusammenhang weiters aus, dass die vom Investor bereitgestellten Mittel gezielt zur Befriedigung ausgewählter Gläubiger verwendet wurden, während die Abgabenbehörde leer ausging. Die Geschäftsführung leitete diese Gelder primär in den Materialeinkauf, um den laufenden Betrieb aufrechtzuerhalten sowie in die Begleichung von Forderungen der ***Ka***. Der BF hätte durch laufende Kontrollen gewährleisten müssen, dass die Abgabenbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger benachteiligt wird.
Damit ist der Beschwerdeführer seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht hinsichtlich des (teilweisen) Fehlens liquider Mittel und der anteiligen Verwendung dieser Mittel nicht nachgekommen, sodass anzunehmen ist, dass die Pflichtverletzung (Nichtentrichtung der Abgaben) schuldhaft und ursächlich für die Uneinbringlichkeit der Abgaben war. In Ermangelung sachgerechter Vorbringen und Beweisanbote seitens des BF sowie in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte geht der erkennende Senat davon aus, dass die Uneinbringlichkeit zur Gänze durch die Pflichtverletzung verursacht wurde, sodass der BF grundsätzlich auch zur Gänze für die Abgabenverbindlichkeiten der Primärschuldnerin haftet.
Betreffend die Haftung für die Lohnsteuer ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 78 Abs. 3 EStG 1988 hat der Abfuhrpflichtige bei nicht ausreichenden Mittel zur Entrichtung der Lohnsteuer, die auszuzahlenden Löhne entsprechend zu kürzen und vom niedrigeren ausbezahlten Lohn die Lohnsteuer zu berechnen und abzuführen.
Daraus folgt, dass die Lohnsteuer von den ausbezahlten Löhnen immer zur Gänze zu berechnen und abzuführen ist. Das Gleichbehandlungsgebot gilt für die Lohnsteuer nicht.
Wird die abzuführende Lohnsteuer nicht oder nicht zu Gänze entrichtet, liegt darin ein pflichtwidriges Verhalten der für die Abfuhr der Lohnsteuer verantwortlichen Person. Wird die Lohnsteuer bei der lohnsteuerpflichtigen Gesellschaft uneinbringlich so haftet gemäß § 9 iVm §§ 80ff BAO der oder die im Gesetz genannte Vertreter für den Steuerausfall (BFG vom 27.04.2015, RV/2100968/2014). Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (vgl. VwGH 21.1.2004, 2002/13/0218).
Der erkennende Senat gelangt zur Überzeugung, dass dem BF eine schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten hinsichtlich der Lohnsteuer vorzuwerfen ist und der Haftungsanspruch zu Recht besteht.
Die Pflichtverletzung muss ursächlich für die Uneinbringlichkeit sein (VwGH 19.05.2015, 2013/16/0016). Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war (VwGH 17.05.2004, 2003/17/0134; VwGH vom 13.04.2005, 2002/13/0177).
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den BF konnte die Abgabenbehörde daher auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Die Heranziehung zur Haftung gemäß § 224 BAO ist in das Ermessen (§ 20) der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist (VwGH 25.03.2010, 2009/16/0104; vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 224 Anm. 2).
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (Ritz, BAO 8. Aufl., § 20 Tz 7).
Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des BF zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen der Vorrang einzuräumen. In Hinblick auf die Schließung der Primärschuldnerin ist die Einbringlichkeit bei ihr ausgeschlossen. Bei dem für die kaufmännische Geschäftsführung incl. Rechnungswesen zuständigen Geschäftsführer ***GF1*** wurden die Abgabenverbindlichkeiten, auf Grund eines bereits abgeschlossenen Zahlungsplanes, maximal in einer Höhe von 8,41 % geltend gemacht. Zudem war der BF nicht für die kaufmännischen Angelegenheiten der Primärschuldnerin zuständig, sondern hatte einen anderen Geschäftsbereich inne. Aus diesem Grund kann ihm keine alleinige oder überwiegende Verantwortung für die Abgabenangelegenheiten zugerechnet werden, sodass er folgerichtig lediglich im Ausmaß eines Drittels der Abgabenverbindlichkeiten zur Haftung herangezogen wird. Die Inanspruchnahme erfolgte daher auch im Rahmen des Ermessens zutreffend, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob eine Haftung des BF vorliegt, folgt dieses Erkenntnis den gesetzlichen Vorgaben sowie der Rechtsprechung des Vewaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Salzburg, am 11. Februar 2026
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