Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 17. März 2023, erhoben von ***MV***, als damaliger Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren *****Firma**** GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 16. Februar 2023 betreffend Haftungsbescheid aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen gemäß § 93 EStG 1988 für den Zeitraum 01 bis 04/2020 und Haftungsbescheid aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen gemäß § 93 EStG 1988 für den Zeitraum 06 bis 12/2019, Steuernummer ***BF1StNr1*** und ***Steuernummer 2*** zum Vorlageantrag vom 05. Dezember 2023, eingebracht von ****Nmen 7 **** *****Name****, *****Adresse 5 ****, beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) iVm §§ 264 Abs. 4 lit. e und 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
I. Verfahrensgang
Mit Haftungsbescheiden vom 16.02.2023 wurde der Insolvenzverwalter ***** MV2**** im Insolvenzverfahren der Firma *****Firma**** GmbH zur Haftung der Kapitalertragsteuer herangezogen.
Mittels Schriftsatzes vom 17.3.2023 erhob der Insolvenzverwalter Beschwerde gegen die Haftungsbescheide und amplifizierte im Wesentlichen, dass das Verfahren mangelhaft sei und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werde. So wiesen die Haftungsbescheide keine Begründung auf, weiters sei der Geschäftsführer nicht zum Fragevorhalt einvernommen und auch nicht zur Schlussbesprechung geladen worden. Die Geschäftsunterlagen, auf Grund derer die Geldflüsse dargelegt werden könnten, seien von der Kriminalpolizei beschlagnahmt worden.
Durch Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2023, adressiert an die *****Firma**** GmbH zu Handen Herrn ****Nmen 7 **** *****Name**** wurde die Beschwerde von der belangten Behörde abgewiesen. Zusammengefasst führte diese aus, dass die Bescheide sehr wohl begründet, der Geschäftsführer bereits einvernommen worden, die Ladung zur Schlussbesprechung an den Insolvenzverwalter erfolgt und die Geschäftsunterlagen zumindest teilweise wieder an Herrn *****Name**** retourniert worden seien.
Mit Vorlageantrag vom 04.12.2023 begehrte Herr *****Name**** die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus, dass der Vorwurf der Ausführung von "Scheingeschäften" derzeit am *****Gericht**** verhandelt werde. Er selbst habe nie einen Fragenkatalog erhalten, sei immer gesprächs- und kooperationsbereit gewesen, weshalb die Zustellung des Fragenkatalogs an ihm der einfachste Weg gewesen wäre, offene Fragen zu klären. Betreffend Geschäftsunterlagen führte er aus, dass diese nur teilweise ihm wieder ausgehändigt worden seien. Es habe zu keiner Zeit irgendein - von der belangten Behörde angenommenes - Naheverhältnis zu einem Kunden gegeben.
Im Vorlagebericht ergänzte die belangte Behörde, dass die beschlagnahmten physischen Unterlagen am 02.02.2024 wieder an Herrn *****Name**** übergeben worden seien.
Die Vorlage an das Bundesfinanzgericht erfolgte am 12.02.2024.
Im am 28.10.2025 vor dem Bundesfinanzgericht stattgefundenen Erörterungstermin wurden die Chronologie des Falles, die Insolvenz, die Zustellungen, die Haftungen, die Kommunikation mit der Polizei, die Löschung der Firma *****Firma****, das Vermögen der Firma *****Firma**** und die Legitimation zur Beschwerdevorlage besprochen.
II. Sachverhalt
Die Firma *****Firma**** GmbH wurde am 02.04.2019 mittels Gesellschaftsvertrags gegründet. Der Antrag auf Neueintragung einer Firma langte am **** Datum 3 **** ein und wurde am **** Datum 2 **** im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer *****Firmenbuch**** eingetragen. Der Geschäftszweig lautete auf Betrieb einer ***** Gegenstand****
Der Ort der Geschäftsleitung und Firmensitz war seit Mai 2019 in *****Gemiende****, ***** Ort *****. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte Herr ****Nmen 7 **** *****Name****, er vertrat das Unternehmen seit **** Datum 2 ****.
Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Insolvenzgericht vom **** Datum 9 **** wurde über das Unternehmen der Konkurs eröffnet. Die Eintragung erfolgt mit ****Datum 8 ****. Mit selbigem Datum wurde Herr ***** MV2**** als Masseverwalter eingetragen.
Durch Beschluss der Landesgerichts Klagenfurt vom **** Datum 6 **** wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Die Mitteilung des Gerichts erfolgt am ****Datum 7 ****, die Eintragung im Firmenbuch am ****Datum 10****. Mit letzterem Datum wurde im Firmenbuch auch die Funktion des Masseverwalters gelöscht.
Die Löschung der Firma wurde am **** Datum 5 **** im Firmenbuch eingetragen.
Herr ****Nmen 7 **** *****Name**** ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz in **** Adresse 3 ****. Er verfügt über eine österreichische Bankverbindung, Sozialversicherungsnummer und Mobiltelefonnummer.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 06. November 2023 wurde an das Unternehmen *****Firma**** GmbH adressiert und zugestellt. Die Zustellung erfolgte zu Handen des Herrn ****Nmen 7 **** *****Name****. Der Vorlageantrag wurde von Herrn ****Nmen 7 **** *****Name**** mit Datum vom 05. Dezember 2023 im eigenen Namen eingebracht.
III. Beweiswürdigung
Die Unternehmensdaten der Firma *****Firma**** waren aus dem Firmenbuch, dem Abgabeninformationssystem sowie dem Auskunftsystem der Finanzverwaltung und dem Beschluss des *****Gericht**** vom 18. Dezember 2023 ersichtlich. Die persönlichen Daten des Geschäftsführers waren ebenfalls dem Firmenbuch und dem Abgabeninformationssystem zu entnehmen.
Die Bescheidadressierung war der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen. Die Einbringung des Vorlageantrages im Namen des Herrn *****Name**** war dem Vorlageantrag zu entnehmen.
Der Vorlageantrag wurde unbestritten von ****Nmen 7 **** *****Name**** im eigenen Namen eingebracht, was sowohl aus der Formulierung "stelle ich neuerlich Beschwerde" als auch dem bestätigenden Vorbringen des Herrn *****Name**** im Erörterungstermin zu entnehmen war. Der Name *****Firma**** wird im Schreiben nur ein einziges Mal erwähnt, dies in der Feststellung , dass Herr Levovnik Insolvenzverwalter der *****Firma**** war. Auch sowohl die angeführte Adresse, als auch die angegebene E-Mail-Adresse ergänzen das Bild, dass das Anbringen gewollt im eigenen Namen verfasst war.
IV. Rechtliche Beurteilung
Zum Insolvenzverfahren
Der Umstand, dass der Schuldner durch die Insolvenzeröffnung in Bezug auf die Insolvenzmasse verfügungsunfähig wird (§ 2 Abs. 2 IO) und seine Handlungsfähigkeit verliert (§ 3 Abs. 1 IO), führt nicht zum Untergang seiner Rechtspersönlichkeit. Die Insolvenzeröffnung beseitigt grundsätzlich auch nicht die Prozessfähigkeit (Ritz, BAO 5. Auflage, § 79 Tz 18) und Parteifähigkeit (Feil, KO, 5. Auflage, § 1 Tz 5) des Schuldners. Hinsichtlich des Insolvenzvermögens ist der gerichtlich bestellte Insolvenz- bzw. Masseverwalter (in Konkursverfahren und Sanierungsplanverfahren) gesetzlicher Vertreter des Schuldners (Ritz, BAO 5. Auflage, § 80 Tz 3). Der Insolvenzverwalter tritt nicht als Abgabenschuldner an die Stelle des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert auch nichts daran, dass der Schuldner weiterhin Abgabepflichtiger und Steuersubjekt im Abgabenverfahren betreffend all jener Abgabenschuldigkeiten bleibt, die durch einen Insolvenzfortbetrieb (§ 81a Abs. 3 IO) oder die Beendigung des Unternehmens entstehen (zB VwGH 16.2.2006, 2005/14/0033). Die Insolvenzmasse bildet kein selbständiges Steuersubjekt, ebenso wenig der Insolvenzverwalter. Der Masseverwalter im Konkursverfahren gemäß §§ 180 ff IO bzw. in einem Sanierungs(plan)verfahren gemäß § 167 IO ist gesetzlicher Vertreter, nicht jedoch Abgabepflichtiger bzw. Abgabenschuldner (vgl. dazu Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urz, BAO, § 79, E 43). Da jedoch dem Insolvenzschuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - wenn es sich dabei nicht um ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten (Sanierungs-)Verwalters gemäß §§ 169 ff IO handelt - in den die Insolvenzmasse betreffenden Angelegenheiten die Verfügungsfähigkeit entzogen wird, tritt nach Insolvenzeröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Angelegenheiten der Insolvenzmasse handelt (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087; VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373). Abgaben sind daher, auch soweit sie Insolvenzforderungen (das sind vor Insolvenzeröffnung entstandene Abgabenansprüche) darstellen, während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter), der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen (Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urz, BAO, § 79, E 39). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in einem Abgabenverfahren nach der Insolvenzeröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Schuldners tritt, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen (VwGH 26.6.2014, 2013/15/0062, mwN).
Da mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Insolvenzgericht der Konkurs am **** Datum 9 **** eröffnet worden ist, war der Bescheid vom 16.02.2023 dem Masseverwalter gegenüber festzusetzen. Als Bescheidadressat war dieser gem. § 246 BAO zur Einbringung der Bescheidbeschwerde befugt.
Zum Vorlageantrag
Die Beschwerdevorentscheidung nach § 262 BAO wurde an die *****Firma**** GmbH z.Hd. Herrn ****Nmen 7 **** *****Name**** erlassen. Der Vorlageantrag gem. § 264 BAO wurde von Herrn ****Nmen 7 **** *****Name**** im eigenen Namen gestellt.
Die fallrelevanten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BGBL 1961/194 idgF- BAO) lauten wie folgt:
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs 4 BAO sind für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden:
(…)
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung)
(…)
Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß § 264 Abs 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Beschwerdeführer kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (VWGH 7.3.1991, 90/16/0043).
Gemäß § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Laut § 278 BAO erfolgt die Zurückweisung mittels Beschlusses.
Schon zur älteren Rechtlage wurde judiziert, dass zur Einbringung einer Berufung gem. § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt war, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Die vom Geschäftsführer einer GmbH gegen an die GmbH ergangene Abgabenbescheide im eigenen Namen erhobene Berufung war wegen mangelnder Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen (UFS vom 12.08.2003, RV/3403-W/02 unter Bezugnahme auf VwGH 25.3.1999, 99/15/0019).
Auch nach geltender Rechtslage ist eine Bescheidbeschwerde vor allem unzulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters. Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gem. § 246 Abs 1. BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. §§ 246 Abs 2, 248 sowie 225 Abs 1 zweiter Satz BAO (iVm § 248 BAO) erweitern den Kreis der Beschwerdebefugten.
Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde beispielsweise zurückzuweisen, wenn sie ein Beitrittsberechtigter im eigenen Namen einbringt (vgl zB VwGH 20.1.1986, 84/15/0060; 19.9.2001, 2001/16/0253), oder wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl zB VwGH 27.8.1990, 90/15/0078; UFS 3.3.2010, RV/0071-G/10; BFG 6.8.2020, RV/6100324/2020; 11.1.2022, RV/5100690/2019).
§ 260 Abs 1 BAO über die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit oder nicht fristgerechter Einbringung ist sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden (nach § 264 Abs 4 lit e). Die Zurückweisung hat durch das Verwaltungsgericht (mit Beschluss) zu erfolgen.
Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere wegen mangelnder Befugnis des Antragstellers (zB BFG 22.8.2014, RV/7102597/2010; 7.9.2016, RV/7400123/2016; 10.10.2016, RV/7400148/2016; 28.2.2023, RV/5100991/2021; 27.6.2024, RV/7101325/2024; 16.9.2024, RV/7102708/2024).
Die Beschwerdevorentscheidung wurde im vorliegenden Fall an das Unternehmen *****Firma**** GmbH adressiert. Da nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und die Funktion des Masseverwalters gelöscht worden ist, erfolgte die Adressierung an die *****Firma**** GmbH. Die Zustellung erfolgte zu Handen des Geschäftsführers ****Nmen 7 **** *****Name****.
In an eine juristische Person gerichteten Schriftstücken ist die juristische Person als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 24.8.2006, 2005/17/0281). Abgabestelle einer juristischen Person kann ebenso ihr Sitz wie die (private) Wohnanschrift ihres Geschäftsführers (GmbH) sein (VwGH 31.3.1989, 88/08/0190; VwGH 23.4.1992, 90/16/0187). Die Zustellung an die *****Firma**** GmbH war demfolglich korrekt.
Die Legitimation zur Einbringung des Vorlageantrages war nach Ansicht des Gerichts für Herrn ****Nmen 7 **** *****Name**** jedoch nicht gegeben, da dieser weder Beschwerdeführer war noch die Beschwerdevorentscheidung ihm gegenüber wirkt.
Zur Löschung des Unternehmens
Die Auflösung (etwa durch Auflösungsbeschluss, Erreichung oder Verfehlung des Gesellschaftszweckes, Zeitablauf, Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft) und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft hat bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, so lange Vermögen vorhanden ist (OGH 19.6.2006, 8 ObA 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also zB Abgaben noch festzusetzen - sind (Ritz, BAO 5. Auflage, § 79 Tz 10, 11 mwN).
So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (VwGH 28.10.2024, Ro2014/13/0035):
"…Es ist unstrittig und wird auch im angefochtenen Beschluss hervorgehoben, dass die Löschung einer GmbH im Firmenbuch insofern nur deklarativ wirkt, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11; ebenso etwa auch die Entscheidung des OGH vom 22. April 2014, 7 Ob 55/14k, GES 2014/6, 283, wonach die Vermögenslosigkeit der aus diesem Grund gelöschten GmbH aber "bis zum Beweis des Gegenteils ... anzunehmen" sei). Es trifft auch zu, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht hat, "solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind" (vgl. den hg. Beschluss vom 20. September 1995, 95/13/0068; die Aussage bezog sich nicht auf die Erledigung eines Berufungsverfahrens).
Die dabei zunächst nicht angesprochene Frage, ob dies auch gilt, wenn "die Abgabenfestsetzung in keiner denkbaren Konstellation - etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugsteuern oder Vorsteuern - zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann", ließ der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. März 2007, 2006/15/0027, ausdrücklich offen. Eine Kommunalsteuer betreffende Beschwerde einer nach Liquidation (und vor Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides) gelöschten GmbH wurde mit diesem Beschluss zurückgewiesen, weil die Zustellung der bekämpften Erledigung an die bisherigen Vertreter der Gesellschaft jedenfalls nicht wirksam gewesen war. Der Verwaltungsgerichtshof hob unter Hinweis auf Literatur hervor, mit der Löschung verliere die Gesellschaft ihre organschaftliche Vertretung. Die Funktion der Liquidatoren sei erloschen und ihre Legitimation lebe von selbst für keine Rechtshandlung auf. In der Kostenentscheidung fand Berücksichtigung, dass die Beschwerde - mit deren Erhebung der Beschwerdevertreter von den ehemaligen Geschäftsführern und Liquidatoren beauftragt worden war - keinem Rechtssubjekt zugerechnet werden konnte…"
Es ist demfolglich festzuhalten, dass an eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide daher grundsätzlich rechtswirksam ergehen (so ua auch: VwGH 28.6.2007, 2006/16/0220).
Zum Zeitpunkt der Auflösung oder Löschung bestehende Vertretungsbefugnisse bleiben bis auf Weiteres (Liquidation) aufrecht. In der Zeit zwischen Auflösung und Vollbeendigung (vollständige Abwicklung aller Rechtsverhältnisse) fungiert der vormalige Geschäftsführer als "geborener Liquidator" (VwGH 23.6.1993, 91/15/0157; VwGH 17.12.1993, 92/15/0121; UFS 17.12.2008, RV/0527-K/06; UFS 12.3.2009, RV/0292-K/07). An ihn können an die Gesellschaft adressierte Erledigungen bis zur Bestellung eines Liquidators noch zugestellt werden.
Nach Beendigung der Liquidation und Entlastung der Liquidatoren erfolgt die Löschung im Firmenbuch (§ 157 UGB, § 93 GmbHG). Mit ihr endet auch das Liquidatorenamt. Sollten in weiterer Folge noch Bescheide an die im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft erlassen werden, wurde durch § 80 Abs. 3 BAO eine eigene Vertretungsregelung geschaffen. (Zustellungs-) Vertreter einer gelöschten GmbH nach Beendigung der Liquidation ist demnach, wer gemäß § 93 Abs. 3 GmbHG auf die Dauer von sieben Jahren zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war. Bei diesem "Verwahrer", der in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Gesellschafterbeschlusses durch das Handelsgericht bestimmt wird, kann es sich um einen Gesellschafter oder um eine dritte Person handeln.
Die Vertretungsregelung des § 80 Abs. 3 BAO erfasst jedoch nur jene Fälle, in denen eine Liquidation (§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Firmenbuchgericht (Bezirksgericht) gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens (§ 71b IO) als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist.
Der Löschung im Firmenbuch kann durch das für die Abgabenerhebung zuständige Finanzamt gemäß § 160 Abs. 3 BAO die Zustimmung versagt werden (Löschungssperre). Das Finanzamt kann sich auch gegen eine vom Firmenbuchgericht beabsichtigte amtswegige Löschung aussprechen (§ 40 Abs. 2 FBG; Salzburger Steuerdialog 2014 - Insolvenzen und Verfahrensrecht, BMF-Erlass vom 13.10.2014, BMF-010104/0365-IV/4/2014, Punkte 6 bis 8).
Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y, wonach es sich um Gläubigerschutzgesetze iSd § 1311 ABGB handelt). Die Gesellschaft besteht solange fort, als noch Aktivvermögen vorhanden ist. Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z; VwGH 29.3.2007, 2006/15/0027), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden könnten. Fehlt es an einem Aktivvermögen, endet auch die Rechtspersönlichkeit der GmbH mit der amtswegigen Löschung (OGH 22.2.1990, 7 Ob 539/90).
Nach § 13 Abs. 3 ZustG ist, falls der Empfänger keine natürliche Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
Mit der Löschung verliert die Gesellschaft ihre organschaftliche Vertretung. Die Funktion der Liquidatoren ist erloschen. Ihre Legitimation lebt von selbst für keine Rechtshandlung auf (vgl. Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz, Tz. 7 und 8 zu § 93 in VwGH 29.03.2007, 2006/15/0027).
Für vorliegenden Fall bedeutet dies, dass keine vertretungsbefugte Person mehr vorhanden ist und auch niemand rechtswirksam Zustellungen für die GmbH annehmen kann.
Mit ihrer Löschung hat die Gesellschaft ihre organschaftliche Vertretung verloren. Die Funktion der Liquidatoren ist ebenso erloschen und eine Zustellung an den Verwahrer der Bücher (§ 93 Abs. 3 GmbH-Gesetz) ist auch nicht möglich, da die GmbH amtswegig gelöscht wurde.
Es ist im Fall keine Löschungssperre gegeben. Die belangte Behörde hat sich nicht gegen die Löschung ausgesprochen. Durch den Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft kann mangels Handlungsfähigkeit nach Ansicht des Gerichts kein Bescheid mehr wirksam erlassen werden. Auch die Behörde sieht im vorliegenden Fall keine Möglichkeit mehr gegeben, einen Bescheid zuzustellen.
Eine Entscheidung kann im gegenständlichen Verfahren auf Grund der vorstehenden Ausführungen an das Unternehmen nicht mehr zugestellt werden. Der Beschluss ergeht mangels Zustellmöglichkeit an die Beschwerdeführerin an die Amtspartei (vgl. BFG 23.1.2024, RV/7101111/2020; 19.12.2022, RV/7300045/2020).
Zur Parteistellung und Zustellung
Gemäß § 280 BAO haben Urschriften und Ausfertigungen von Beschlüssen der Verwaltungsgerichte (ua) die Namen der Parteien des Beschwerdeverfahrens zu enthalten.
Nach § 78 BAO ist (auch) Partei im Beschwerdeverfahren jeder, der ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag stellt.
Die Parteistellung dessen, der einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist und der einen Vorlageantrag gestellt hat, besteht unabhängig davon, ob der Beitritt bzw der Vorlageantrag zulässig ist. Bei Unzulässigkeit sind die Genannten Partei im Verfahren der Zurückweisung ihres Anbringens. (Ritz, BAO 8. Auflage, § 78 Rz. 1)
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinbigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. VwGH 23.3.1998, 94/17/0413) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB VwGH 26.2.2013, 2010/15/0017).
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt idR durch Zustellung.
Die Zustellung der Entscheidung erfolgt auch an die den Vorlageantrag einbringende Partei.
Die im Vorlagebericht möglicherweise zu Unklarheiten führende Bescheidbenennung als "Haftungs- und Abgabenbescheid" (hierzu: VwGH 24.05.2012, 2009/15/0182) entfaltet keine rechtlichen Auswirkungen, da die Bescheide ausdrücklich als Haftungsbescheide bezeichnet wurden.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Nach den oben angeführten Normen der BAO und den genannten gerichtlichen Entscheidungen sind Beschwerden und Vorlageanträge mit Beschluss zurückzuweisen, wenn der Einschreitende keine Aktivlegitimation zur Einbringung aufweist, so etwa, wenn der Vertreter einer Partei die Beschwerde oder den Vorlageantrag im eigenen Namen einbringt.
Im streitgegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung zutreffend nach Aufhebung des Konkurses und Löschung der Funktion des Masseverwalters an das Unternehmen adressiert und zugestellt zu Handen Herrn ****Nmen 7 **** *****Name****, der Vorlageantrag wurde jedoch im eigenen Namen des Herrn *****Name**** eingebracht, weshalb dieser ein Zurückzuweisender war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Beurteilung der mangelnden Aktivlegitimation steht im Einklang mit den höchstgerichtlichen Entscheidungen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 16. Februar 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden