Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Oktober 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 17. Oktober 2025, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Beschwerdefrist abgewiesen wurde, Steuernummer ***BF1StNr1***,zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
a. Am 14.8.2025 erging der Bescheid mit dem der Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer ab dem Zeitraum 04/2025 abgewiesen wurde.Dieser Bescheid wurde nachweislich und unstrittig am selben Tag in die Databox zugestellt, aber erst am 9.9.2025 von der beschwerdeführenden Partei (bP) zur Kenntnis genommen. Der letzte Tag Frist zur Einbringung der Beschwerde war Montag, der 15.9.2025.
b. Am 22.9.2025 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
c. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.10.2025 wurde diese Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
d. Mit am 10.10.2025 eingebrachtem Schriftsatz wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
e. Mit Bescheid vom 17.10.2025 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
f. Am 21.10.2025 wurde Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid erhoben und zur Begründung angegeben, dass die Fristversäumnis ohne grobes Verschulden des Beschwerdeführers erfolgt sei. Der Abweisungsbescheid sei nur in die elektronische Databox zugestellt worden, der Beschwerdeführer habe keine gesonderte E-Mail-Verständigung darüber erhalten. Da er zum Zustellungszeitpunkt im Ausland gewesen sei, habe er auch keinen Zugriff auf das Ö-Postfach gehabt und war ihm auch nicht bewusst, dass eine Databox für ihn eingerichtet war, dies könne aber möglicherweise auf einen Wechsel des Steuerberaters zurückzuführen sein. Die Einbringung der Beschwerde habe sich verzögert, weil eine Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung gestellt worden sei, weil Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht mit erheblichen Kosten verbunden sein können. Durch die unklare und verzögerte Haltung der Rechtsschutzversicherung habe die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht werden können.
g. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.1.2026 wurde diese Beschwerde abgewiesen.
h. Am 19.2.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht vorgelegten Akten.
Nach § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Auch das Ausbleiben einer Mitteilung an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers berührt nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox. Entscheidend für die Zustellung ist allein der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox einlangen. Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox (siehe Ritz/Koran, BAO8 § 98 Rn 4 und die dort angeführte Judikatur).
§ 308 Abs. 1 BAO lautet:"Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
Die bP erlangte jedenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis vom ordnungsgemäß zugestellten Bescheid und hätte allenfalls einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung der Beschwerde stellen können.
Die mit der Führung eines Rechtsmittelverfahrens verbundenen Kosten sowie die Frage, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung hierfür Deckung gewährt, sind vorhersehbare Umstände, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Erhebung eines Rechtsmittels auftreten. Verzögerungen oder Unklarheiten im Deckungsprüfungsverfahren einer Rechtsschutzversicherung liegen weder außerhalb der Einflusssphäre der Partei noch sind sie mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln unabwendbar. Es steht der Partei insbesondere offen, ein Rechtsmittel fristwahrend einzubringen, auch ohne bereits gesicherte Kostendeckung, und dieses gegebenenfalls nachträglich zurückzuziehen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.
Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO sind das Versäumen einer Frist, ein dadurch entstandener Rechtsnachteil, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, kein grobes Verschulden sowie ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung. Erwägungen der Partei betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens, sind dem persönlichen Risikobereich der Partei zuzuordnen und stellen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO dar. Die Entscheidung, ein fristgebundenes Rechtsmittel erst nach einer Deckungszusage einzubringen, beruhen auf bewussten Parteidispositionen und nicht auf einem unabwendbaren Ereignis, dessen Eintritt die Partei nicht vorhersehen konnte.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am 23. Februar 2026
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