IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. November 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. September 2022, ErfNr, betreffend Abweisung der Anträge auf Rückerstattung von Gebühren (Beschwerdegebühren 3 x € 30) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Herr A (= Beschwerdeführer, Bf) hatte gegen folgende drei Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben:- am 18.8.2020 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde v. 20.7.2020, Zl1- am 24.9.2020 gegen den Bescheid der Gemeindeaufsicht der BH Ort1 v. 24.8.2020, Zl2 - am 14.10.2020 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde v. 16.9.2020, Zl3.
2. Mit Schreiben je v. 27.6.2021, gerichtet an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), hat der Bf die Refundierung der in Zusammenhang mit vorgenannten Beschwerden zu entrichtenden Gebühren von jeweils € 30 beantragt. Als Notstandshilfebezieher und/oder wg. Eingabe eines Verfahrenshilfeantrages falle er unter die Ausnahmeregelung. Zum Nachweis wurden im Anhang die Belege betr. die Überweisung von je € 30 Beschwerdegebühr auf das PSK-Konto des FA f. Gebühren und Verkehrsteuern Wien beigefügt.
3. Laut im Akt erliegenden Mail-Verkehr wurden in der Folge die Erstattungsanträge des Bf im Juli 2021 vom BVwG an das zuständige Finanzamt weitergeleitet.
4. Mit Schreiben vom 1.3.2022 seitens des Finanzamtes wurde der Bf um Übermittlung von Kopien der Verfahrenshilfe-Bewilligungen hinsichtlich der jeweiligen Beschwerdeverfahren (Datenschutzbehörde u.a.) ersucht.
5. Im Antwortschreiben vom 7.4.2022 führt der Bf ua. aus zu zahlreichen Verstößen von Vertretern behördlicher Institutionen gegen österr. Gesetze, Menschenrechte und Grundfreiheiten und fordert das Finanzamt auf, "gegen diese korrupten Behördenvertreter vorzugehen". Beiliegend wurden übermittelt: Protokoll des Hilfeplangespräches v. 19.4.2021 an die BH Ort2; Eingangsbestätigung des BVwG v. 21.11.2021 betr. "vereitelte Akteneinschau-Beschwerde"; Eingangsbestätigung des BVwG v. 18.12.2021 betr. "Dienstaufsichtsbeschwerde Ausdehnung derselben"; Schreiben v. 13.2.2022 an das BVwG betr. "Ausdehnung der Disziplinarbeschwerden"; Mitteilung der Volksanwaltschaft v. 14.3.2022 an den Bf.
6. Mit Ergänzungsersuchen vom 9.8.2022 wurde vom Bf nochmals die Übermittlung von Kopien der Verfahrenshilfe-Bewilligungen zu den betr. Beschwerdeverfahren erbeten. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet.
7. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom 29.9.2022, ErfNr, den Antrag auf Rückerstattung der Gebühr (Beschwerdegebühr 3 x € 30) mit der Begründung abgewiesen, die angeforderten Bewilligungsbescheide hinsichtlich der Verfahrenshilfe seien nicht vorgelegt worden.
8. Zur dagegen am 3.11.2022 erhobenen Beschwerde erfolgte wg. inhaltlicher Mängel (fehlendes Beschwerdebegehren) am 7.2.2023 ein Mängelbehebungsauftrag mit Frist bis 10.3.2023.
9. Im Schreiben v. 10.3.2023 führt der Bf im Wesentlichen - bezogen auf gegenständlich angefochtenen Gebühren-Abweisungsbescheid v. 29.9.2022 - aus:Da dieser Bescheid letztlich auf zahlreichen kriminellen Tathandlungen und Unterlassungen fusst, sei er vollinhaltlich - weil sämtliche ergangenen Entscheidungen auf unrichtigen rechtlichen Beurteilungen beruhten und gezielt gegen materielle und formelle Verfahrensrechte verstoßen würden - abzuweisen. Da die Mängel aus den vorherigen Eingaben, darunter die Übersicht über die zahlreichen Gesetzesverstöße der kriminellen Täter der unzuständigen Kinder- und Jugendhilfe der BH Ort2 und deren Beitragstäter, entnommen werden könnten, erübrigten sich auch weitere Mängelbehebungsaufträge. Der vorliegende Gebührenbescheid v. 29.9.2022 sei daher sofort und vollständig zurückzuweisen.
10. Zu einem weiteren Ergänzungsersuchen aus Oktober 2023 wurden mehrere Unterlagen betr. "Gemeinde Ort3; Aufsichtsbeschwerde wegen Auskunftsverweigerung", Zl. XY, nachgereicht.
11. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) v. 21.12.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Vom Finanzamt wurde unter Darlegung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen begründend ua. ausgeführt, die Gebührenschuld für die betr. Eingabengebühr sei gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie den Landesverwaltungsgerichten) mit dem Zeitpunkt der Eingabe entstanden. Nur bei Bewilligung einer beantragten Verfahrenshilfe würden die diesbezüglichen Wirkungen, dies ab dem Zeitpunkt des Antrages, eintreten. Da bis dato, trotz mehrfacher Aufforderung, kein Nachweis über die Bewilligung der Verfahrenshilfe beigebracht worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung bzw. Refundierung der Eingabengebühren (3 x € 30 für die beim Bundesverwaltungsgericht sowie beim Landesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerden) nicht vor (im Einzelnen: siehe die BVE v. 21.12.2023).
12. Im dagegen erhobenen Vorlageantrag wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzt, das Bundesverwaltungsgericht habe die datenschutzrechtlichen Verfahren über mehrere Jahre verschleppt und habe die beantragte Verfahrenshilfe vereitelt.
13. Den nach Vorlage der Beschwerde im Februar 2025 mehrfachen Ansuchen des Bf auf Akteneinschau hat das Bundesfinanzgericht (BFG) in der Form entsprochen, dass dem Bf samt Begleitschreiben am 3.6.2025 eine vollständige Ausfertigung des dem BFG vorliegenden Verwaltungsaktes (entsprechend dem Aktenverzeichnis lt. Vorlagebericht v. 19.2.2025) übermittelt wurde.
II. Sachverhalt:
Der Bf hatte am 18.8.2020 und am 14.10.2020 gegen zwei Bescheide der Datenschutzbehörde (Zl1, Zl3) sowie am 24.9.2020 gegen einen Bescheid der Gemeindeaufsicht der BH Ort1 (Zl2) Beschwerden erhoben und die hiefür zu leistenden Gebühren (3 x € 30) entrichtet (siehe die vorliegenden Überweisungsbelege).Die Erledigung dieser eingebrachten Rechtsmittel fällt in die Zuständigkeit des Bundesver-waltungsgerichtes (betr. Datenschutzbehörde) bzw. des Landesverwaltungsgerichtes (betr. Gemeindeaufsicht).
Mit drei am 21.7.2021 über FinanzOnline eingebrachten Anträgen hat der Bf die Refundierung der Beschwerdegebühren (3 x € 30) beantragt und darauf verwiesen, dass er aufgrund langjährigen Notstandshilfebezuges bzw. wegen beantragter Verfahrenshilfe unter die Ausnahmeregelung falle.
Der Bf wurde mehrfach zur Beibringung der Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgefordert (siehe die Ergänzungsersuchen des Finanzamtes v. 1.3.2022 und v. 9.8.2022), ist dem jedoch nicht nachgekommen.
III. Beweiswürdigung:
Der obige entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
IV. Rechtslage:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-Eingabengebührenverordnung - BuLVwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014 idgF., lautet auszugsweise:
"Auf Grund des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 276/1957 idF BGBl. I Nr. 105/2014, wird verordnet:
§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden …) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe … Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg … nachzuweisen …
§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden … beträgt 30 Euro …"
In § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., wird bestimmt:
"(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. …
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. …"
Gemäß § 63 Abs. 1 der ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
§ 64 ZPO lautet auszugsweise:
"(1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:1. Die einstweilige Befreiung von der Entrichtunga) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren….(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. …(3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. …"
V. Erwägungen:
Im Gegenstandsfall ist in Streit gezogen, ob den Anträgen des Bf auf Refundierung/Erstattung der Eingabegebühren gemäß § 2 BuLVwG-EGebV (= Pauschalgebühr von je € 30) zu entsprechen ist.
Diesfalls war die Voraussetzung zu prüfen, ob ihm in den zugrunde liegenden Beschwerde-verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie vor dem Landesverwaltungsgericht iSd § 64 Abs. 3 ZPO ("Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird …") tatsächlich die - vom Bf eingewendete - Verfahrenshilfe gewährt worden war. Andernfalls war gemäß § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV die Gebührenschuld für die Eingaben, hier für drei Beschwerden, im Zeitpunkt der Einbringung der Eingaben entstanden und die Gebühr mit diesem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld jeweils fällig.
Wie aus oben dargelegtem Verfahrensverlauf hervorkommt, ist der Bf den - zumindest - zweifachen Ersuchen des Finanzamtes auf Nachweis der gewährten Verfahrenshilfe durch Vorlage der betr. Bewilligungsbescheide nicht nachgekommen. Bis dato liegt kein solcher Bewilligungsbescheid vor, sodass nach Ansicht des BFG wohl davon ausgegangen werden kann, dass dem Bf in den genannten Beschwerdeverfahren auch keine Verfahrenshilfe gewährt worden war. Diese Annahme wird zudem durch die eigenen Angaben des Bf im Vorlageantrag, das Bundesverwaltungsgericht habe "die beantragte Verfahrenshilfe … vereitelt", bestätigt.
Mangels durch das BVwG und LVwG gewährter Verfahrenshilfe konnte daher dem Bf keine Begünstigung ua. in Form der Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und von anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren zukommen (vgl. § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit a ZPO).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung war anhand der Lösung der Tatfrage zu treffen, ob dem Bf in den zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren (beim BVwG und LVwG) die Verfahrenshilfe mit Bescheid bewilligt worden war. Mangels zu lösender Rechtsfrage, noch dazu von "grundsätzlicher Bedeutung", ist daher eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Innsbruck, am 27. Juni 2025